Das Abkommen vom 25. Juni 2009 zwischen der Schweiz und der EU über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen enthält Anhänge zu so genannten summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldungen sowie zu den zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten. Das Abkommen strebt ein gleichwertiges Sicherheitsniveau zwischen der Schweiz und der EU im Zollbereich an.
Wenn die Waren das Zollgebiet der anderen Vertragspartei überqueren sieht Anhang I des Abkommens vor, dass die Zollverwaltung des Ausfuhrstaates die sicherheitsrelevanten Daten an die Zollverwaltung des Ausgangsstaates übermittelt (via den der Ausfuhrstaat seine Waren aus dem gemeinsamen Sicherheitsraum bringt). Werden die Daten nicht übermittelt, so sind diese spätestens beim Verlassen des Ausgangsstaates abzugeben – es sei denn, die Überquerung erfolgt im direkten Luftverkehr.
Findet der erste Teil des Transportes auf der Strasse statt, sieht der Beschluss Nr. 1/2014 sieht eine zusätzliche Ausnahme der Datenübermittlung für Waren vor, die von einem Luftfahrtunternehmen übernommen worden sind (sogenannte Luftfrachtersatzverkehr).