Das Finanzgericht Düsseldorf stellte mit Urteil vom 18. Dezember 2015 (4 K 3636/14) fest, dass die Kürzung des Ehegattenfreibetrags bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer für beschränkt Steuerpflichtige unionsrechtswidrig ist. Daher ist in der Schweiz ansässigen Personen – in Erbschafts- oder Schenkungsfällen mit beschränkter Steuerpflicht – in Deutschland der volle Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro zu gewähren. Dies bringt eine grosse steuerliche Erleichterung.
Aktuelle Steuerrechtsentwicklungen im Verhältnis D-CH (3/3)
Im vorliegenden Fall hatten sowohl der Kläger (schweizerische Staatsangehörigkeit) als auch seine Ehefrau (deutsche und schweizerische Staatsangehörigkeit) ihren ausschliesslichen Wohnsitz in der Schweiz und waren somit in Deutschland lediglich beschränkt steuerpflichtig (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG).
Die Frau des Klägers verstarb am 25. Juni 2012 und vererbte ihm Miteigentumsanteile an Eigentumswohnungen in Deutschland. Das zuständige Finanzamt setzte daraufhin die Erbschaftsteuer gegenüber dem Kläger fest. Dabei wurde nur der reduzierte Freibetrag für beschränkt Steuerpflichtige (i.S. des § 16 Abs. 2 ErbStG) in Höhe von 2.000 Euro berücksichtigt.
Nach Auffassung des Finanzamts sei nach dem EuGH-Urteil vom 17. Oktober 2013 (Az.: C-181/12, Rs «Welte») zwar der für unbeschränkt Steuerpflichtige geltende Ehegattenfreibetrag in Höhe von 500.000 Euro zu gewähren. Jedoch sei dieser Freibetrag um den Teil zu kürzen, der auf das steuerlich nicht erfasste Auslandsvermögen entfalle. Dieses Auslandsvermögen sei vorliegend zu schätzen, da der Kläger die benötigten Angaben verweigerte. Und die Schätzung dürfe im Ermessen des Finanzamtes so hoch angesetzt werden, dass im Ergebnis lediglich ein Freibetrag von 2.000 Euro verbleibe.
Das Finanzgericht Düsseldorf gab der hiergegen gerichteten Klage statt und entschied – entgegen der Auffassung des Finanzamtes –, dass der zu gewährende Freibetrag nicht um das anteilige Auslandsvermögen gekürzt werden darf. Eine Besserstellung des unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerbers gegenüber dem beschränkt Steuerpflichtigen hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits in der Rechtssache «Welte» (EuGH vom 17. Oktober 2013, Az.: C-181/12) zurückgewiesen.
Das Finanzgericht Düsseldorf folgt der EuGH Begründung in der Rechtsache Welte, obwohl der in Deutschland besteuerte Teil des Nachlasses – anders als bei unbeschränkt Steuerpflichtigen – nicht den Gesamtbetrag der Erbschaft darstellt.
Die Entscheidung des Finanzgericht Düsseldorf stellt eine konsequente Umsetzung der vom EuGH jüngst ergangenen Rechtsprechung dar. Das Gericht hat die Revision des Urteils jedoch zugelassen (BFH Az. II R 53/14). Dies erfolgte im Hinblick auf ein noch beim BFH anhängigen Verfahren zu einer ähnlichen Frage im Zusammenhang mit dem Ehegattenfreibetrag für beschränkt steuerpflichtige Personen.
Der weitere Verfahrensverlauf sollte beobachtetet und betroffene Erbschaft- beziehungsweise Schenkungsteuerbescheide unter Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung und das anhängige Verfahren offen gehalten werden.
>> zu Teil 1 der Artikelreihe: Aktuelle Steuerrechtsentwicklungen im Verhältnis D-CH (1)
>> zu Teil 2 der Artikelreihe: Aktuelle Steuerrechtsentwicklungen im Verhältnis D-CH (2)
(Bildquelle: © Stephen Shockley/iStockphoto)