Bei der beanstandeten Klausel handelt es sich lediglich um eine sprachliche Ausformulierung der von der Rechtsprechung aufgestellten Regeln. Nachlassschuldner wie z. B. Kreditinstitute von Angehörigen und möglichen Erben dürfen demnach die Beibringung eines Erbnachweises verlangen.
Alternativ zur Vorlage eines Erbscheins steht Kreditinstituten in Zweifelsfällen auch die Möglichkeit der Hinterlegung bei den Amtsgerichten zur Verfügung - gem. § 372 ff. BGB. Die Hinterlegungsstellen der Amtsgerichte werden von den möglichen Erben dann ebenfalls einen Erbschein verlangen.
Die Entscheidung des BGH dürfte für Erben daher möglicherweise Verzögerungen in der Nachlassabwicklung und gegebenenfalls eine zusätzliche Kostenbelastung mit sich bringen. Eine abschliessende Bewertung des Urteils wird jedoch erst nach der Veröffentlichung der Entscheidungsgründe möglich sein. Diese liegt bisher nicht vor.