Schweizer Unternehmen, die keine steuerpflichtigen Umsätze in Deutschland tätigen, können jeweils bis zum 30.06. des Folgejahres die von ihnen in Deutschland bezahlten Mehrwertsteuern, die geschäftlich bedingt waren (z.B. aus Hotelübernachtungen, Verpflegungskosten, etc.) zurückfordern. Die Schweizer Unternehmen müssen hierzu einen Antrag auf Rückvergütung beim deutschen Bundeszentralamt für Steuern stellen.
Dieser Antrag muss vom gesetzlichen Vertreter des Schweizer Unternehmens unterschrieben werden (bei AG vom Verwaltungsrat bzw. bei der GmbH vom Geschäftsführer). Die Personen müssen die Unterschriftsberechtigungen streng nach den Eintragungen im Schweizer Handelsregister einhalte. Insbesondere darf der Antrag auch nicht von einem Bevollmächtigten unterschrieben werden. Diese Vorgehensweise bei der Unterzeichnung des Antrages hat nun der deutsche Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil (Urteil vom 08.08.2013, V R 3 / 11) bestärkt und entschieden, dass der Antrag auf Rückvergütung der deutschen Umsatzsteuer eine eigenhändige Unterschrift voraussetzt und damit vom Verwaltungsrat bei einer AG bzw. vom Geschäftsführer bei einer GmbH unterschrieben werden muss. Begründet wird dies unter anderem mit der Systematik des § 18 Absatz 9 Satz 5 des deutschen Umsatzsteuergesetzes. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der das Erfordernis der Eigenhändigkeit für in anderen Mitgliedstaaten ansässige Unternehmen in der Sache Yaesu Europe BV (Slg. 2009, I-11487) als unzulässig angesehen hatte, übertrug der Bundesfinanzhof nicht auf Unternehmen in Drittstaaten, wie der Schweiz.
Schweizer Unternehmen wird daher dringend empfohlen bei der Einreichung ihrer Anträge auf Vergütung der deutschen Umsatzsteuer auf eine korrekte, eigenhändige Unterschrift des Antrags zu achten. Weitere Informationen erteilt Ihnen die Rechts- und Steuerabteilung der Handelskammer Deutschland-Schweiz.