Zusätzlich werden die Transparenzvorschriften für Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Zusammenhang mit der Meldung der wirtschaftlich berechtigten Personen im Schweizerischen Obligationenrecht (OR) präzisiert bzw. durch Einführung von strafrechtlichen Konsequenzen verschärft. Die neuen Bestimmungen sind per 1. November 2019 in Kraft getreten.
Abschaffung der Inhaberaktie und verschärfte Transparenzvorschriften bei AG und GmbH in der Schweiz
Nachdem bis anhin Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre, welche ihren Meldepflichten nicht nachgekommen sind, sistiert wurden bzw. verwirkten, wurden neu strafrechtliche Konsequenzen eingeführt. Wer vorsätzlich oder eventualvorsätzlich den Pflichten zur Meldung der an den Aktien wirtschaftlich berechtigten Personen nicht nachkommt, wird mit Busse bestraft. Bestraft wird sowohl eine Unterlassung der Meldung als auch die Meldung falscher Angaben. Ebenfalls mit Busse bestraft wird, wer das Aktien- bzw. Anteilsbuchs und das Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen nicht vorschriftsgemäss führt. Für die Bussen gilt ein Höchstbetrag von CHF 10'000. Sofern eine Busse von mehr als CHF 5'000 durch ein Gericht ausgesprochen wird, führt dies grundsätzlich zu einem Strafregistereintrag. Das Bundesgesetz sieht zudem vor, dass Aktionäre, Gläubiger oder das Handelsregisteramt beim zuständigen Gericht die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft aufgrund eines Organisationsmangels beantragen können, wenn diese das Aktienbuch oder das Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen nicht vorschriftsgemäss führt oder wenn die Gesellschaft Inhaberaktien ausgegeben hat, die nicht börsenkotiert oder als Bucheffekten ausgestaltet sind.
Gemäss Bundesgesetz müssen Aktiengesellschaften ihre Inhaberaktien bis zum 30. April 2021 in Namenaktien umwandeln. Kommt eine Gesellschaft dieser Pflicht nicht nach, so werden die Inhaberaktien von Gesetzes wegen automatisch in Namenaktien umgewandelt. Die Umwandlung hat keine faktische Auswirkung auf die Rechte und Pflichten der Aktionäre. Die Aktien behalten ihren Nennwert, ihre Liberierungsquote und ihre Eigenschaften in Bezug auf Stimm- und Vermögensrechte. Die Übertragbarkeit der automatisch umgewandelten Namenaktien ist nicht beschränkt. Eine Gesellschaft deren Aktien entsprechend umgewandelt worden sind, hat ihre Statuten bei der nächsten Statutenänderung an die Umwandlung anzupassen. Das Handelsregisteramt weist jede Anmeldung zur Eintragung einer anderen Statutenänderung zurück, solange diese Anpassung nicht erfolgt ist. Nach der Umwandlung trägt die Gesellschaft die Aktionäre, welche ihrer unter bisherigem Recht geltenden Meldepflicht nachgekommen sind, in das Aktienbuch ein. Aktionäre, welche die Meldung bis anhin nicht vorschriftgemäss vorgenommen haben, können innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes mit vorgängiger Zustimmung der Gesellschaft beim Gericht ihre Eintragung in das Aktienbuch beantragen. Ohne entsprechenden Antrag innerhalb dieser Frist hat die Gesellschaft beim Gericht die Vernichtung der betreffenden Aktien zu beantragen. Mit Eintritt der Rechtskraft des Entscheids über die Vernichtung der Aktien verlieren die Aktionäre ihre Rechtsansprüche endgültig. Der Verwaltungsrat gibt anstelle der vernichteten Aktien eigene Aktien der Gesellschaft aus. Inhaberaktien sind künftig nur noch zulässig, wenn eine Gesellschaft (i) mindestens einen Teil ihrer Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert oder (ii) ihre Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet hat. Gesellschaften, die basierend darauf weiterhin Inhaberaktien im Umlauf haben möchten, müssen diesen Umstand beim zuständigen Handelsregisteramt bis zum 30. April 2021 eintragen lassen.
Seit dem 1. Juli 2015 müssen Personen, die allein oder in Absprache mit Dritten Namen- oder Inhaberaktien einer nicht-börsenkotierten Gesellschaft erwerben, und dabei den Grenzwert von 25 % des Aktienkapitals der Gesellschaft oder der Stimmrechte erreichen oder überschreiten, der Gesellschaft innert Monatsfrist die sog. wirtschaftlich berechtigte Person melden. Gemeldet werden müssen Vor- und Nachname sowie die Adresse der natürlichen Person, für die der Aktionär letztendlich handelt. Aufgrund ihrer Unklarheit wurde die Bestimmung seit Inkraftsetzung kontrovers diskutiert. Das Bundesgesetz soll dem nun Abhilfe schaffen. Am Grundsatz der bisherigen Meldepflicht ändert sich jedoch nichts. Ist der Aktionär eine juristische Person oder Personengesellschaft (sog. mehrstufige Beteiligungsstruktur), so muss jede natürliche Person als wirtschaftlich berechtigte Person gemeldet werden, die den Aktionär in sinngemässer Anwendung von Art. 963 OR (Konzernrechnung) kontrolliert, d.h. wer (i) direkt oder indirekt die Mehrheit der Stimmrechte am meldepflichtigen Aktionär hält, (ii) direkt oder indirekt über das Recht verfügt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Geschäftsführung zu bestellen oder abzuberufen, oder (iii) aufgrund der Statuten, eines Vertrags oder vergleichbarer Instrumente einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Gibt es keine solche Person, muss dies der Gesellschaft gemeldet werden. Bei börsenkotierten Gesellschaften greift die Meldepflicht grundsätzlich gemäss Börsenrecht. Ist (i) der erwerbende Aktionär eine börsenkotierte Gesellschaft, (ii) wird ein erwerbender Aktionär von einer börsenkotierten Gesellschaft im obengenannten Sinne kontrolliert oder (iii) kontrolliert der erwerbende Aktionär selber eine börsenkotierte Gesellschaft, dann muss der Erwerber der Aktien gemäss Bundesgesetz nur ebendiese Tatsache, die Firma und den Sitz der börsenkotierten Gesellschaft melden. Eine Meldung der wirtschaftlich berechtigten Person im eigentlichen Sinne findet nicht statt.