AGB im internationalen Wirtschaftsverkehr
19. Mai 2014, Recht & Steuern | UN-Kaufrecht

AGB im internationalen Wirtschaftsverkehr

Heutzutage gibt es kaum ein Unternehmen ohne eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen. Bei Import- und Exportverträgen ist jedoch überwiegend das UN-Kaufrecht Basis des Vertrags. Und damit gelten im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr meist andere Regeln als im deutschen.

Im grenzüberschreitenden Geschäft reicht der im deutschen Rechtsgeschäft übliche Hinweis auf die eigenen AGB nicht aus. Die Allgemeine Geschäftsbedingung wird erst dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Vertragspartner diese zur Kenntnis nimmt und ihr grundsätzlich zustimmt. Das kann beispielsweise durch das Übersenden eines Exemplars der AGB erfolgen oder deren Abdruck auf der Angebotsrückseite. Aber Achtung: Werden Angebote im internationalen Geschäftsverkehr gefaxt, gilt es die auf der Rückseite des Angebots vorhandene AGB mit zu übermitteln.

Ob im internationalen Handelsverkehr der Hinweis auf die AGB auf der Corporate Website ausreicht, wird zum Teil kontrovers diskutiert. Wozu aber ein unnötiges Risiko eingehen, wenn die AGB doch so einfach übermittelt werden kann?

Dieser Beitrag bezieht sich auf den Artikel «AGB im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr» im Magazin Außenwirtschaft aktuell, Ausgabe 05-06/2014 der IHK Region Stuttgart.

AGB-Stichtag: Vertragsabschluss

Spätestens beim Vertragsabschluss müssen die AGB vorliegen. Optimal ist es jedoch, wenn diese schon bei Abgabe des Angebots einbezogen werden. Ein nachträglicher Verweis, zum Beispiel auf der Rechnung oder dem Lieferschein, reicht nicht aus. Zudem ist es ratsam, sich den Erhalt der AGB gegenzeichnen zu lassen.

Die AGB spricht alle Sprachen

Die AGB sind dem Vertragsangebot in der Heimatsprache des Käufers beizufügen – oder in der Vertrags- beziehungsweise Korrespondenzsprache. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Vertragspartner auf die ihm geläufige Sprache verzichtet oder die verwendete AGB-Sprache einem Handelsbrauch entspricht. Nicht selten scheitert das Einbeziehen von AGB an diesem Punkt. Es empfiehlt sich, die AGB vorsorglich in der Vertragssprache vorzulegen. Möchte man sich eine Übersetzung aus Kostengründen sparen, können alle wichtigen Punkte direkt in der vertraglichen Vereinbarung geregelt werden.

Widersprechende AGB: Zwei Parteien, zwei AGB – ein Vertrag?

Für gewöhnlich möchten beide Geschäftspartner ihre eigene AGB mit einbeziehen. Aufgrund der unterschiedlichen Interessenlagen widersprechen sich diese aber meist – zumindest teilweise. Fraglich ist dann, ob der Vertrag überhaupt wirksam ist. Und falls ja, welchen Inhalt der Vertrag hat. Wurde mit der Vertragsausführung begonnen, ist von einem Zustandekommen des Vertrags auszugehen, auch dann, wenn sich die AGB widersprechen. Haben sich die Parteien über die wesentlichen Vertragspunkte geeinigt, gilt dieser auf jeden Fall.

Bei nationalen Sachverhalten ist inhaltlich Folgendes zu beachten: Widersprechen sich die verwendeten AGB der beiden Vertragspartner, geht der Deutsche Bundesgerichtshof davon aus, dass gar keine AGB vereinbart ist. Es gelten die gesetzlichen Regelungen ohne AGB.

Anders ist es bei internationalen Sachverhalten, die nach UN-Kaufrecht zu beurteilen sind. Widersprechen sich die AGB, finden die übereinstimmenden Klauseln Anwendung. Zudem ist es im UN-Kaufrecht möglich, dass die AGB der Partei wirksam wird, die diese zuletzt übersandt hat – insofern kein Einspruch der anderen Vertragspartei erfolgt, so genannte «last shot rule».

Bei diesen Fragen kann es durchaus zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Je nachdem, wie der Einzelfall gelagert ist und welches Gericht im Streitgespräch berufen wird. Es empfiehlt sich diesen Aspekt – zum Beispiel durch eine geeignete Gerichtsstandklausel – selbst zu steuern und darauf zu achten, dass man seine AGB wirksam in den Vertrag einbezieht.

Das darf in den AGB geregelt werden

Ob eine AGB gültig ist, das wird nach nationalem Recht entschieden. Im UN-Kaufrecht sind hierzu keine Regelungen enthalten. Ist das deutsche Recht anwendbar, gelten die §§ 305 ff BGB. Handelt es sich um Modifikationen des UN-Kaufrechts, ist dieses der Beurteilungsmassstab. Eine angemessene Verkürzung von Gewährleistungsfristen, eine angemessene Begrenzung der Haftung für Mangelfolgeschäden oder die summenmässige Beschränkung von Schadenersatzansprüchen ist dann mit dem wesentlichen Gedanken des UN-Kaufrechts vereinbar und zulässig.

Entscheidend ist, dass die Rechte der anderen Vertragspartei nicht entkräftet werden. Daher wäre es unzulässig, die Haftung auch für Fälle der wesentlichen Vertragsverletzung auszuschliessen.

Die deutsche AGB-Rechtsprechung ist relativ streng. Es empfiehlt sich, kritische Regelungen zur Haftungsbegrenzung und Ähnliches direkt im Vertrag zu konstituieren. Aber Achtung, dieser sollte dann wirklich «individuell» sein! Denn werden Klauseln benutzt, die für eine mehrfache Verwendung bestimmt sind, werden diese wiederum als AGB eingestuft und es gilt das zuvor Gesagte.

(Bildquelle: © shironosov/iStockphoto; Textquelle: Artikel «AGB im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr», Außenwirtschaft aktuell 05-06/2014, IHK Region Stuttgart)




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