Aktuelles aus dem Rechts- und Steuergeschehen Deutschland - Schweiz
23. Jan 2017, Recht & Steuern | Bundesfinanzhof

Aktuelles aus dem Rechts- und Steuergeschehen Deutschland-Schweiz

In Deutschland wirkt eine berichtigte Rechnung seit Oktober auf den Zeitpunkt ihrer Ausstellung zurück. Das Schweizer Bundesgericht entschied unterdessen neue Urteile zu Arbeitsverträgen und Lohnunterlagen.

Deutschland: Bundesfinanzhof entscheidet zu Vorsteuerabzug bei fehlerhaften Rechnungen

Nachdem bereits der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Urteil Senatex (Urteil vom 15.09.2016 – C-518/14, Senatex GmbH) entschieden hatte, dass der Vorsteuerabzug bei der Berichtigung einer Rechnung auf den Besteuerungszeitraum zurückwirkt, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt worden war, urteilte nun der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 20.10.2016 (V R 26/15) in die gleiche Richtung.

Der Bundesfinanzhof hielt in dem Urteil fest, dass die Berichtigung einer Rechnung auf den Zeitpunkt zurückwirkt, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist. Er erteilte damit der früheren Rechtsprechung eine Absage, wonach der Vorsteuerabzug bei der Berichtigung einer Rechnung erst in dem Besteuerungszeitraum der Berichtigung möglich war.

Während der EuGH in dem Urteil Senatex die Frage offen liess, bis wann eine Rechnung korrigiert werden kann, stellt der Bundesfinanzhof klar, dass die Berichtigung einer Rechnung bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht möglich ist.

Das Urteil ist für die Praxis zu begrüssen, da dadurch die finanziellen Folgen für Unternehmen etwa durch die Erhebung von Nachzahlungszinsen abgefedert werden können.

Schweiz: Bundesgericht entscheidet zur Einreichungspflicht von Arbeitsverträgen, Lohnunterlagen und Arbeitsrapporten an Arbeitsmarkt-Kontrollstellen

Das Bundesgericht hat im Urteil vom 12.12.2016 (2C-625/2016) festgehalten, dass nach Artikel 360b Absatz 5 des Schweizer Obligationenrechts ein Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz den tripartiten Kommissionen alle notwendigen Unterlagen zur Arbeitsmarktbeobachtung herausgeben muss. Es bestehe nicht nur ein Einsichtsrecht seitens der Kontrollorgane, sondern eine Pflicht des Arbeitgebers zur Herausgabe der Unterlagen an die Kontrollstellen zur Arbeitsmarktbeobachtung.

Im vorliegenden Fall hatte die Arbeitsmarktkontrolle des Kantons Zürich bei einem Arbeitgeber mit Sitz im Kanton Zürich eine Baustellenkontrolle durchgeführt. Daraufhin forderte die Arbeitsmarktkontrolle Unterlagen zu den Lohn- und Arbeitsbedingungen der betreffenden Mitarbeiter an. Der Arbeitgeber reichte in der Folge die geforderten Unterlagen nicht ein. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) erliess infolgedessen eine Verfügung, dass die Kopien der Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen sowie Arbeitszeitrapporte innert einer bestimmten Frist herauszugeben sind. Für den Fall der Nichtbefolgung der Verfügung wurde eine Strafanzeige wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen angedroht.

Exkurs: Für Unternehmen mit Sitz im Ausland, die Mitarbeiter in die Schweiz entsenden, bestimmt Artikel 7 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne, dass die Arbeitgeber den Kontrollorganen auf Verlangen alle Dokumente zustellen müssen, welche die Einhaltung der Arbeits- und Lohnbedingungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer belegen.

(Bildquelle: © demaerre/iStockphoto)




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