CSDDD
12. Nov 2024, Recht & Steuern

Die Lieferketten-Richtlinie der EU (CSDDD) und ihre Auswirkungen auf Schweizer Unternehmen

Die Richtlinie (EU) 2024/1760 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (CSDDD) ist am 25. Juli 2024 in Kraft getreten. Sie bringt wesentliche Veränderungen für EU-Unternehmen, Nicht-EU-Unternehmen mit einer Geschäftstätigkeit in der EU, sowie Nicht-EU-Unternehmen, die in europäische Lieferketten eingebunden sind.

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Was ist das Ziel der CSDDD?

Das Ziel der CSDDD besteht darin, Unternehmen dazu zu verpflichten, die Einhaltung menschenrechtlicher und umweltbezogener Sorgfaltspflichten entlang ihrer gesamten Liefer- und Wertschöpfungskette zu garantieren. Diese bestehen beispielsweise in:

  • Der Sicherstellung gerechter Arbeitsbedingungen.
  • Der Bekämpfung von Zwangsarbeit und Sklaverei.
  • Dem Schutz der Vereinigungsfreiheit.
  • Dem Umwelt- und Biodiversitätsschutz.

Die Einhaltung soll durch Umsetzung konkreter Massnahmen erreicht werden, welche im Folgenden dargestellt werden.

Bin ich als Unternehmen betroffen?

Für Muttergesellschaften einer Gruppe gelten gesonderte Regelungen.

Geltungsbereich CSDDD
*Im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) fallen nicht direkt in den Anwendungsbereich, können jedoch indirekt betroffen sein, wenn sie Teil der Lieferkette der betroffenen Unternehmen sind.

Die EU-Staaten haben zwei Jahre Zeit, die Richtlinie in ihr nationales Recht umzusetzen; in Deutschland wird dies durch eine Anpassung des Lieferkettensorgfaltspflichtgesetzes (LkSG) bis spätestens 26. Juli 2027 geschehen.

Die Richtlinie sieht einen gestaffelten Anwendungsbereich für die Geltung der umgesetzten Regelungen in den Mitgliedsstaaten vor. Unter Berücksichtigung dieser stufenweisen Anwendung müssen sowohl Unternehmen aus der EU als auch Unternehmen aus Drittländern die Kriterien des Anwendungsbereichs für zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre vor dem Geltungsbeginns erfüllen.

Was sind die Kernpunkte der CSDDD?

1. Unternehmerische Verantwortung
Die Unternehmen haben die Sorgfaltspflichten bezüglich Menschenrechte und Umweltaspekte aktiv in ihre Unternehmenspolitik zu integrieren. Sie haben Massnahmen zu ergreifen, um deren Einhaltung zu garantieren und Verletzungen zu unterbinden oder abzuschwächen.

2. Konkrete Sorgfaltspflichten

  • Sicherstellung gerechter Arbeitsbedingungen: Es sind faire und sichere Arbeitsbedingungen zu gewährleisten, insbesondere gerechte Löhne, sichere Arbeitsbedingungen und angemessene Arbeitszeiten. 
  • Bekämpfung von Zwangsarbeit und Sklaverei: Es ist jegliche Form von Zwangsarbeit, Menschenhandel und sklavereiähnlichen Praktiken zu verhindern. 
  • Schutz der Vereinigungsfreiheit: Es ist das Recht der Arbeitnehmer auf Vereinigungsfreiheit und das Recht, Gewerkschaften zu bilden oder ihnen beizutreten, zu respektieren.
  • Umwelt- und Biodiversitätsschutz: Es sind negative Auswirkungen auf die Umwelt und biologische Vielfalt zu vermeiden oder zu minimieren. Indem beispielsweise die Meeresverschmutzung durch Entsorgung von Öl, Chemikalien und Abwasser von Schiffen zu unterbinden ist. 

3.    Umfassende Lieferkettenerfassung: 
Die CSDDD erfasst die eigene Geschäftstätigkeit des Unternehmens, die ihrer Tochterunternehmen sowie die von ihren Geschäftspartnern, welche in den Aktivitätsketten dieser Unternehmen ausgeführt wird. 

Die Aktivitätskette schliesst sowohl Tätigkeiten der vorgelagerten als auch der nachgelagerten Geschäftspartner ein:

  • Vorgelagerte Geschäftspartner: Alle Tätigkeiten, die mit der Herstellung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen für das Unternehmen zusammenhängen, einschliesslich der Gestaltung, Gewinnung, Beschaffung, Herstellung, Beförderung, Lagerung und Lieferung von Rohstoffen, Produkten oder Teilen von Produkten, sowie die Entwicklung von Produkten oder Dienstleistungen.
  • Nachgelagerte Geschäftspartner: Tätigkeiten, die mit dem Vertrieb, der Beförderung und der Lagerung von Produkten des Unternehmens verbunden sind, sofern diese Geschäftspartner diese Tätigkeiten für oder im Namen des Unternehmens ausüben.

Die Aktivitätskette umfasst nicht die Entsorgung des Produkts.

4.    Sanktionen:
Bei Untätigkeit ist es möglich, dass Unternehmen ernsthafte Konsequenzen drohen:

  • Geldstrafen von bis zu 5 % des weltweiten Nettoumsatzes des Unternehmens. 
  • Die Abgabe einer öffentlichen Erklärung über die Nichteinhaltung. Dies könnte zunächst zu einer Rufschädigung führen.
  • Zusätzlich könnte die Nichteinhaltung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge oder Konzessionsverträge von den zuständigen Behörden berücksichtigt werden, was den Zugang zu solchen Ausschreibungen erheblich erschweren würde. Dies beschränkt die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens.
Auswirkungen auf direkt betroffene Schweizer Unternehmen

1. Risikomanagement: Unternehmen haben ihre gesamte Geschäftstätigkeit sowie ihre Lieferketten systematisch zu überprüfen und sicherzustellen, dass die Sorgfaltspflichten in Bezug auf Menschenrechte und Umweltaspekte eingehalten werden. Hierzu gehören die Entwicklung eines Präventionsplans, eines Verhaltenskodexes und/oder eines Aktionsplans.

2. Klimaplan: Unternehmen müssen einen Plan erstellen, der ihr Geschäftsmodell mit dem 1,5°C-Ziel des Pariser Klimaabkommens in Einklang bringt.

3. Vertragliche Zusicherungen: Unternehmen sollten von ihren direkten Geschäftspartnern vertragliche Zusicherungen einholen, dass auch diese die Sorgfaltspflichten einhalten. Diese vertraglichen Verpflichtungen sollten auch auf deren Geschäftspartner erweitert werden, soweit deren Tätigkeiten Teil der Aktivitätskette des Unternehmens sind.

4. Benennung eines EU-Bevollmächtigten: Als Bevollmächtigter ist eine natürliche oder juristische Person zu benennen, die in einem der EU-Mitgliedstaaten, in dem das Unternehmen tätig ist, niedergelassen oder ansässig ist. Die bevollmächtigte Person hat mit der zuständigen Aufsichtsbehörde im Austausch zu stehen, welche die Einhaltung der Sorgfaltspflichten überwacht.  Falls das Nicht-EU-Unternehmen keine Tochtergesellschaft oder Niederlassung in einem EU-Mitgliedstaat hat, ist die zuständige Aufsichtsbehörde die des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen den grössten Teil seines Nettoumsatzes in der EU erzielt.  

5. Erhöhte Compliance-Kosten: Die Anpassung der Unternehmensstrukturen an die neuen Anforderungen wird Investitionen in Infrastruktur, Prozesse und Produktionsstätten erfordern.

6. Wettbewerbsvorteil durch Nachhaltigkeit: Unternehmen, die bereits hohe soziale und ökologische Standards erfüllen, können ihre Position als verantwortungsbewusste Partner stärken.

Auswirkungen auf indirekt betroffene Schweizer Unternehmen (KMUs)

Auch wenn ein Schweizer Unternehmen nur indirekt betroffen ist, durch seine Integration in europäische Lieferketten, ist es unerlässlich, die Sorgfaltspflichten zu erfüllen. In Zukunft werden EU-Geschäftspartner potentiell Nachweise zur Einhaltung von Nachhaltigkeits- und Menschenrechtsstandards fordern. Unternehmen, die diese Nachweise nicht erbringen, riskieren, den Zugang zum EU-Markt zu verlieren, was ihre Wettbewerbsfähigkeit einschränkt.

Proaktives Handeln, einschliesslich der Überprüfung der eigenen Lieferketten, ist unerlässlich, um den Anforderungen gerecht zu werden und negative Konsequenzen zu vermeiden.

 

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Wenn Sie Fragen haben zur Anwendbarkeit oder Umsetzung der CSDDD, die Handelskammer Deutschland-Schweiz ist für Sie da und berät Sie gerne.

Bei den Informationen handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung, die nur erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Eine Haftung für inhaltliche Richtigkeit kann nicht übernommen werden. Insbesondere kann sie eine eingehende Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.



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