Warum eine Eintragung in das Gesellschaftsregister?
Bislang wurde die Rechtsfähigkeit der Aussen-GbR in Deutschland vor allem durch die Rechtsprechung anerkannt, eine gesetzliche Grundlage oder ein öffentliches Register fehlte jedoch. Das neue Gesellschaftsregister schafft Abhilfe, indem es die Existenz, Gesellschafterstruktur und Vertretungsbefugnisse einer eGbR öffentlich einsehbar macht. Dies führt zu mehr Transparenz und fördert das Vertrauen von Geschäftspartnern, Banken und Behörden. In einem globalen Wirtschaftsraum ist diese Verlässlichkeit entscheidend, um Unsicherheiten bei Geschäftsabschlüssen zu minimieren.
Faktischer Eintragungszwang in bestimmten Fällen
Auch wenn die Eintragung grundsätzlich freiwillig ist, gibt es Konstellationen, in denen ein faktischer Eintragungszwang besteht. So kann nur eine eGbR als Rechtsinhaberin in das Grundbuch eingetragen werden oder als Anteilseignerin in Gesellschafterlisten von GmbHs oder in Aktienregistern erscheinen. Damit bleibt Gesellschaften, die weiterhin rechtsfähig agieren wollen, oft keine Wahl, als sich eintragen zu lassen.
Wichtig zu beachten: Die Eintragung einer GbR in das Register ist unumkehrbar. Eine eingetragene GbR bleibt bis zu ihrer Auflösung oder Umwandlung in eine andere Rechtsform eingetragen.
Anforderungen an die Eintragung
Jede GbR, die am Rechtsverkehr teilnimmt, kann sich in das Gesellschaftsregister eintragen lassen – ob bestehend oder neu gegründet. Die Anmeldung muss notariell beglaubigt und beim zuständigen Amtsgericht eingereicht werden. Zu den einzutragenden Informationen zählen:
- Name der GbR
- Vertragssitz und inländische Geschäftsanschrift
- Identität der Gesellschafter (mit Angaben bezüglich Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort bzw. Firma, Rechtsform, Sitz, Register und Registernummer)
- Vertretungsregelungen
Nach der Eintragung ist die Gesellschaft verpflichtet, den Namenszusatz «eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts» oder «eGbR» zu führen, sowohl auf geschäftlichen Dokumenten als auch bei öffentlichen Auftritten.
Meldepflichten und Transparenzregister
Mit der Eintragung entstehen auch Pflichten zur Meldung im Transparenzregister. Hier müssen – ähnlich wie bei Kapitalgesellschaften – die wirtschaftlich Berechtigten gemeldet werden. Verstösse gegen diese Meldepflicht sind bussgeldbewehrt.
Vorteile der Eintragung: Sitzwahl und Umwandlung
Ein wesentlicher Vorteil der Eintragung ist die freie Sitzwahl. Eine eGbR kann ihren rechtlichen Sitz an einem beliebigen Ort in Deutschland festlegen, unabhängig davon, ob dort tatsächlich Geschäftstätigkeiten ausgeübt werden. Dies bietet vor allem in einem internationalen Kontext oder bei Expansionen ins Ausland eine grössere Flexibilität, da die eGbR weiterhin in Deutschland eingetragen bleiben kann.
Ein weiterer Pluspunkt ist die Anwendbarkeit des Umwandlungsgesetzes (UmwG). Damit wird ein Rechtsformwechsel erleichtert, da alle Vermögenswerte im Zuge der Gesamtrechtsnachfolge übertragen werden können. Eine aufwendige Einzelübertragung entfällt, was eine unkomplizierte und rechtssichere Umwandlung in eine andere Rechtsform wie eine GmbH ermöglicht.
Fazit
Das neue Gesellschaftsregister bietet für eGbRs erhebliche rechtliche und strategische Vorteile. Es erhöht die Rechtssicherheit, verbessert die Transparenz für Geschäftspartner und erleichtert rechtliche Transformationen. Damit ist die freiwillige Eintragung eine besonders attraktive Option für wachsende Unternehmen, die sich im internationalen Wettbewerb behaupten möchten.