Der Bundesgerichtshof hatte im Beschluss vom 17.12.2013 (II ZB 6/13) über die Frage zu entscheiden, ob die Beurkundung einer Gesellschafterliste nach dem deutschen GmbH-Gesetz von einem in der Schweiz ansässigen Notar vorgenommen werden kann. Das Gericht sieht eine Auslandsbeurkundung im Inland als wirksam an, wenn sie der Beurkundung durch einen deutschen Notar gleichwertig ist.
Der Bundesgerichtshof bezog – nachdem Entscheide deutscher Oberlandesgerichte die Wirksamkeit der Beurkundung in der Schweiz unterschiedlich beurteilt hatten – wie folgt Stellung und räumte damit die bestehenden Unsicherheiten aus: „Eine nach dem GmbHG erforderliche Beurkundung kann auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) durch einen ausländischen Notar vorgenommen werden, sofern die ausländische Beurkundung der deutschen gleichwertig ist (...).“ (Leitsatz b)