Quellen:
1. F. Lorandi, Vorgeschlagene Änderungen zum Sanierungsrecht, BlSchK 2011, S. 95.
2. Die Nachlassstundung führt unter anderem dazu, dass der Gläubiger keine Möglichkeit mehr hat, gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung einzuleiten, sodann werden neu Zivilprozesse sistiert und gewisse Sicherungsmittel wie die Arrestlegung sind nicht mehr möglich (Art. 297 SchKG).
3. D. Hunkeler, Neues Sanierungsrecht verabschiedet – voraussichtliches Inkrafttreten bereits am 1. Januar 2014, in: Jusletter 8. Juli 2013.
4. gesetzliche Regelungen im Konkursfall finden sich nicht nur im Mietrecht, sondern auch bei der Schenkung (Art. 250 OR), der Pacht (Art. 297a OR), dem Auftrag (Art. 405 OR) und der einfachen Gesellschaft (Art. 545 Ziff. 3 OR).
5. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsrecht) vom 8. September 2010, nachfolgend «Botschaft», S. 6462 und S. 6472; Schwob, Basler Kommentar, Band II, Art. 159-352, Basel 2010, Art. 211 N 7.
6. Schwob, a.a.O., N 12.
7. Mitteilung des Liquidators an die Leasingfirmen vom 1. November 2001, auf der Website abrufbar: http://www.liquidator-swissair.ch/de/%20archiv/informationen-fuer-vertragspartner-von-%20flugzeugleasingvertraegen.htm
8. F. Lorandi, a.a.O., S. 102.
9. Botschaft, S. 6472: «Dauerschuldverhältnisse bestehen somit im Insolvenzfall grundsätzlich unverändert weiter. Das kann eine Sanierung erheblich erschweren oder sogar verunmöglichen, beispielsweise bei einem langfristigen Leasing von Maschinen, die bei einer Redimensionierung des Betriebes nicht mehr gebraucht werden.»
10. Botschaft, S. 6473.
11. sog. «lois d’application immédiate» des Vollstreckungsrechts, F. Lorandi, a.a.O., S. 103.
12. Botschaft, S. 6488.
13.
Botschaft, S. 6463.
14. Botschaft, S. 6468, S. 6488.
15. Botschaft, S. 6489.
16. Beim Finanzierungsleasing werden mittel bis langfristige Vertragslaufzeiten abgeschlossen, die Leasingdauer ist nahe an der wirtschaftlichen Nutzungsdauer, d.h. das Leasinggut wird fast 17 vollständig amortisiert und aufgrund des tiefen Restwertes wird häufig von der Möglichkeit Ge- brauch gemacht, das Leasinggut am Ende der Leasingdauer zu erwerben. Der Leasingvertrag ist während der Vertragslaufzeit in der Regel nicht vorzeitig kündbar. Nach SWISS GAP FER 13 ist das Leasinggut in der Bilanz des Leasingnehmers zu erfassen. Das Operating Leasing hat üblicherweise eine kurze bis mittelfristige Vertragslaufzeit, das Leasingobjekt weist nach der Vertragslaufzeit ein relativ hohen Restwert auf und wird entsprechend in der Regel nach Vertragsende dem Leasinggeber wieder zurückgegeben oder es wird ein Anschlussleasingver- trag abgeschlossen. Das Leasinggut ist beim Leasinggeber zu bilanzieren (Meyer/Dünhaupt, Leasinggeschäfte nach SWISS GAP FER, in: Der Schweizer Treuhänder 2009/04, S. 194ff, S. 195; Vontobel, Leasingmarkt Schweiz, Credit Suisse Economic Research, 2013, S. 9.
17. Das Konsumkreditgesetz räumt dem privaten Konsumenten und Leasingnehmer von Gesetzes wegen ein vorzeitiges Kündigungsrecht ein (Art. 17 Abs. 3 KKG).