Besteuerungsregeln2
23. Nov 2017, Recht & Steuern | Kapital

Besteuerungsregeln von privaten Kapitalgewinnen in der Schweiz (2/2)

Mit diesem Beitrag wird ein Überblick verschafft über die heute geltenden Regeln zur Besteuerung von privaten Kapitalgewinnen und die Konsequenzen – falls diese nicht eingehalten werden. Im Speziellen wird auf Veräusserungsgewinne von Wertschriften (Aktien, Obligationen, Derivate o.ä.) eingegangen.

Weitere Beurteilungskriterien

Einsatz erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte

Der Einsatz von erheblichen Fremdmitteln in der privaten Vermögensverwaltung ist nach Ansicht der Steuerbehörden eher ungewöhnlich. Die Steuerbehörden gehen davon aus, dass bei der gewöhnlichen Anlage von privatem Vermögen darauf geachtet wird, dass die Erträge den Aufwand übersteigen. Ist demnach eine Fremdfinanzierung vorhanden, trägt die steuerpflichtige Person ein erhöhtes Risiko, welches ein Indiz für eine selbständige Erwerbstätigkeit darstellt. Sofern die Schuldzinsen und Spesen nicht durch periodische Einkünfte gedeckt werden können, sondern mittels Veräusserungsgewinnen beglichen werden müssen, geht die Steuerbehörde nicht mehr von einer privaten Vermögensverwaltung aus.

Einsatz von Derivaten

Der Einsatz von Derivaten kann der Absicherung namentlich des Aktienvermögens dienen. Übersteigt der Einsatz von Derivaten aber die Absicherung von Risiken und wird im Verhältnis zum Gesamtvermögen ein grosses Volumen umgesetzt, so ist der Handel mit Derivaten gemäss Ansicht der Steuerbehörden als spekulativ zu qualifizieren, was auf gewerbsmässiges Vorgehen hindeutet.

Die ESTV hat zudem Indizien von untergeordneter Bedeutung definiert:

Die systematische oder planmässige Art und Weise des Vorgehens

Die steuerpflichtige Person wird aktiv wertvermehrend tätig oder ist bemüht, die Entwicklung eines Marktes zur Gewinnerzielung auszunützen. Wie bereits oben erwähnt wurde, ist für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit mit Wertschriften nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts weder erforderlich, dass die steuerpflichtige Person diese Tätigkeit in einem eigentlichen, organisierten Unternehmen ausübt, noch dass sie nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt. Die Wiederanlage der erzielten Gewinne in gleichartige Vermögensgegenstände kann als Teil eines planmässigen Vorgehens betrachtet werden. Die Tatsache, dass die erzielten Gewinne in gleichartige Vermögensgegenstände investiert werden, wird auch als Indiz gewertet, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit mit Wertschriften vorliegt.

Der enge Zusammenhang der Geschäfte mit der beruflichen Tätigkeit der steuerpflichtigen Person sowie der Einsatz spezieller Fachkenntnisse

Der enge Zusammenhang der Geschäfte mit der beruflichen Tätigkeit der steuerpflichtigen Person kann auch ein Indiz dafür sein, dass diese nicht wie eine Privatperson handelt, sondern wie eine haupt- oder nebenberuflich selbständig erwerbende Person versucht, Gewinne zu erzielen.

Fazit

Der Grundsatz des steuerfreien privaten Kapitalgewinns für in der Schweiz wohnhafte Personen ist steuerlich attraktiv. Wenn der Handel mit Wertgegenständen jedoch ein Ausmass annimmt, welches einer selbständigen Erwerbstätigkeit gleichkommt, ist dieser Steuervorteil verloren. Nebst der Besteuerung der Gewinne aus dem Handel mit den Wertgegenständen kommen sogar noch die Sozialabgaben hinzu. Schlussendlich ist der Steuerpflichtige gut beraten, wenn er den Handel mit Wertgegenständen steuerlich sorgfältig plant und die obenstehenden Kriterien überwacht.

Sofern der Steuerpflichtige als gewerbsmässig eingestuft wird, könnte es allenfalls prüfenswert und steuerlich günstiger sein, diese Tätigkeit über eine juristische Person abzuwickeln. Dies ist jedoch stets einzelfallbezogen und müsste konkret durchgerechnet werden.

Bitcoin-Gewinne

Aufgrund des Booms der Kryptowährungs-Branche in jüngster Zeit werden mit Bitcoins und anderen Kryptowährungen hohe Gewinne erzielt. Es stellt sich dabei stets die Frage, wie diese Gewinne steuerlich zu behandeln sind. Da es sich bei solchen Gewinnen um ein neuartiges Phänomen handelt, ist die diesbezügliche Praxis der Steuerbehörden noch nicht gefestigt.

Die Steuerbehörden der Schweiz gehen jedoch davon aus, dass die erwähnten Kriterien zum Wertschriftenhandel auch auf den Handel mit Kryptowährungen Anwendung finden. Der Schweizer Steuerpflichtige kann demnach aufgrund von Handel mit solchen Währungen erzielte private Kapitalgewinne steuerfrei vereinnahmen. Sofern dieser Handel ein Ausmass annimmt, welches einer selbständigen Erwerbstätigkeit gleichkommt, wird ein solcher Gewinn jedoch besteuert und unterliegt den Sozialabgaben.




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