Im konkreten Verfahren hat eine deutsche GmbH – mit einer 30-prozentigen Beteiligung an einer Schweizer AG – Einkünfte aus abgetretenen Geldforderungen erzielt. Diese hatte das deutsche Finanzamt als Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter der Hinzurechnungsbesteuerung unterworfen.
Bundesfinanzhof äußert Zweifel an deutscher Hinzurechnungsbesteuerung von Zwischeneinkünften
Mit der Hinzurechnungsbesteuerung werden bestimmte Einkünfte («Zwischeneinkünfte») von Auslandsgesellschaften («Zwischengesellschaften») dem in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigen anteilig zugerechnet. Diese Einkünfte werden wie Gewinnausschüttungen behandelt – unabhängig davon, ob tatsächlich Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter stattgefunden haben oder nicht.
Voraussetzung für die Hinzurechnungsbesteuerung ist unter anderem, dass ein in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtiger an der Zwischengesellschaft Zwischeneinkünfte erzielt, die im Sitzstaat der Zwischengesellschaft mit geringeren Ertragssteuersätzen als fünfundzwanzig Prozent besteuert wird.
Es bleibt abzuwarten, ob der EuGH einen Verstoss gegen die Kapitalverkehrsfreiheit annehmen wird.
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