Bislang konnten ausländische Unternehmen, die in der Schweiz lediglich Arbeitsleistungen ausführten, von einer Steuerbefreiung Gebrauch machen. Diese galt unabhängig von der Umsatzhöhe. Hat das ausländische Unternehmen über eine Schweizer MWST-Nummer verfügt, war der Kunde in der Schweiz oder das Unternehmen mit Sitz im Ausland für diese Umsätze steuerpflichtig.
Neu werden alle Unternehmen in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig, die reine Arbeitsleistungen in der Schweiz über CHF 100.000,00 ausführen. Darunter fallen alle Arbeiten an Gegenständen – wie zum Beispiel Montage, Reparatur, Installation, Prüfung oder Regulierung.
Beispiel: Ein in Deutschland ansässiges Unternehmen installiert eine Anlage in der Schweiz für einen Kunden. Dieser kann wahlweise in der Schweiz oder Deutschland ansässig sein. Das deutsche Unternehmen erbringt nur die reine Arbeitsleistung in der Schweiz und nimmt keine Gegenstände in die Schweiz mit, die der Schweizer Einfuhrversteuerung unterliegen. Der Umsatz des deutschen Unternehmens geht über CHF 100.000,00 hinaus.
- Alte Regelung: Das deutsche Unternehmen konnte von einer Steuerbefreiung Gebrauch machen und musste sich nicht in der Schweiz mehrwertsteuerlich registrieren lassen.
- Neue Regelung: Die Steuerbefreiung für das deutsche Unternehmen greift ab 01. Januar 2015 nicht mehr ein, da der Umsatz über CHF 100.000,00 hinausgeht. Das deutsche Unternehmen muss sich in der Schweiz mehrwertsteuerlich registrieren lassen.