Die Grenzgängereigenschaft entfällt, wenn die Arbeitskraft bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund der Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Praktiker sprechen bei diesem Personenkreis von Wochenaufenthaltern, unechten Grenzgängern bzw. 60-Tage-Reglern. In der Konsultationsvereinbarung wurde für diese Gruppe geregelt, dass der Zeitraum, in dem eine Arbeitskraft von Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie betroffen ist, bei der Prüfung der Grenzgängereigenschaft nicht berücksichtigt wird. Daher ist eine proportionale Kürzung der Grenze von 60 Arbeitstagen um 60/366 (bzw. 0,1639) für diese Arbeitstage für den übrigen Zeitraum des Kalenderjahres vorzunehmen. In der Praxis ist in der Regel der Zeitraum, in dem pandemiebedingt im Homeoffice gearbeitet wurde und coronabedingte Freistellungstagevorliegen,hierfürmassgeblich. Vom Arbeitgeber muss im Besteuerungsverfahren ein Nachweis der COVID-19-bedingten Kalendertage durch eine gestempelte und unterschriebene Bestätigung erbracht werden. Für das Jahr 2020 wird bei der proportionalen Kürzungsmethode aufgrund des Schaltjahres von 366 Kalendertagen (nicht Arbeitstagen) ausgegangen.
Beispiel 1:
Betragen die von den Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie betroffen Kalendertage im Jahr 2020 insgesamt 183 Tage (somit ein halbes Jahr), kürzt sich die 60-Tage-Regelung auf 30 Tage herunter. Der Rechenweg stellt sich wie folgt dar:
- 183 multipliziert mit 60/366 ergeben 30 zu kürzende Arbeitstage
- Die 60 Tage kürzen sich auf 30 Tage.
- Der Arbeitnehmer benötigt lediglich mehr als 30 Nichtrückkehrtage, um sich aus der Grenzgängereigenschaft zu befreien.
Beispiel 2:
Arbeitnehmer Tüchtig ist bei der Firma X AG in der Schweiz beschäftigt und wohnt in Deutschland. In den Vorjahren war er immer Grenzgänger. Folgende Arbeitsorte haben sich ergeben:
- vom 11.03.–31.03.2020 wegen COVID-19 auf Anweisung des Arbeitgebers im Homeoffice
- vom 01.04.–15.04.2020 tatsächlich auf Dienstreise in Polen
- vom 16.04.–30.04.2020 regulär im Büro in der Schweiz tätig
- vom 01.05.–30.06.2020 wegen COVID-19 auf Anweisung des Arbeitgebers (wegen Grenzschliessung) im Homeoffice
Der persönliche COVID-19 Zeitraum war vom 11.03–31.03.2020 (21 Kalendertage) und vom 01.05–30.06.2020 (61 Kalendertage) somit insgesamt 82 Kalendertage.
Lösung:
Die 60-Tage-Grenze des Art. 15a Abs. 2 DBA ist für das Kalenderjahr 2020 um 14 Tage zu kürzen (82 Tage multipliziert mit 60/366 ergibt 13,44 zu kürzende Arbeitstage; eine Kürzung kann jedoch nur für volle Arbeitstage erfolgen, daher sind diese auf 14 Arbeitstage aufzurunden). Herr Tüchtig benötigt somit mehr als 46 Nichtrückkehrtage um sich aus der Grenzgängereigenschaft zu befreien.
Beispiel 3:
Arbeitnehmer Fleissig ist bei der Firma X AG in der Schweiz beschäftigt. In den Vorjahren war er immer Grenzgänger. Obwohl er die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstrecke mehr als 100 km beträgt und er diese Strecke regelmässig mit seinem Privatwagen zurücklegt, pendelt Herr Fleissig arbeitstäglich. Um seine Familie in Deutschland zu schützen, beschliesst er, vom 16.03.2020 bis 15.06.2020 in der Nähe seines Arbeitgebers ein Hotel in der Schweiz auf eigene Kosten zu beziehen. Von dort aus sucht er regelmässig seinen Arbeitgeber auf. In dieser Zeit kehrt er nicht an seinen deutschen Wohnsitz zurück. Ab dem 16.06.2020 bis zum Jahresende pendelt Fleissig wieder regelmässig von seinem Wohnort in Deutschland zu seinem Arbeitsort in der Schweiz. Bis zum 31.12.2020 unternimmt er noch diverse Dienstreisen in Deutschland und Frankreich, wodurch 36 Nichtrückkehrtage (40 Arbeitstage) entstehen.
Lösung:
Da Herr Fleissig pandemiebedingt vom 16.03.2020 bis 15.06.2020 nicht von seinem Arbeitsort an seinen Wohnsitz zurückkehrt, entspricht dieser Zeitraum auch dem Pandemiezeitraum. Dieser umfasst somit 92 Kalendertage. Folglich ist die 60-Tage-Grenze des Art. 15a Abs. 2 DBA für das Kalenderjahr 2020 um 16 Tage zu kürzen (92 Tage multipliziert mit 60/366 ergibt 15,08 zu kürzende Arbeitstage; eine Kürzung kann jedoch nur für volle Arbeitstage erfolgen, daher sind diese auf 16 Arbeitstage aufzurunden). Da die tatsächlichen Nichtrückkehrtage i.H. von 36 die gekürzte Grenze von 44 Nichtrückkehrtagen (60 NRT abzüglich 16 NRT) nicht übersteigen, ist die Grenzgängereigenschaft bei Herrn Fleissig zu bejahen. Der private Verbleib aus pandemiebedingten Gründen am Arbeitsort führt nach Tz. 1 Abs. 3 Satz 5 KonsV zu keinen NRT.
Bei Wochenaufenthaltern, die ihre Tätigkeit grundsätzlich am Firmensitz des Arbeitgebers in der Schweiz ausüben, bleiben Corona bedingte Homeoffice-Tage (in Deutschland) hingegen ohne negative Steuerfolgen in Deutschland. Diese Tage werden im Rahmen einer Fiktion so behandelt, als hätte die Tätigkeit an der vertraglich vereinbarten Tätigkeitsstätte in der Schweiz stattgefunden. Die Schweizer Besteuerung bleibt somit erhalten. Ein deutsches Besteuerungsrecht auf die Homeoffice-Tage entsteht nicht.