Die Komplexität entsteht einerseits durch das Recht der Datensubjekte verlangen zu können, dass deren personenbezogenen Daten unverzüglich gelöscht werden und andererseits dadurch, dass der Verantwortliche die Daten auch ohne Anfrage unverzüglich löschen muss.
Dabei ist dieser verpflichtet die Daten selbstständig zu löschen, wenn auch nur eine der folgenden Sachverhalte zutrifft:
- Die personenbezogenen Daten sind für die einstigen Zwecke der Datenerhe-bung nicht mehr notwendig
- Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. a und Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO
- Die betroffene Person legt gemäss Art. 21 Abs. 1 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten ein
- Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmässig verarbeitet
- Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht/Recht eines Mitgliedsstaates erforderlich
- Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäss Art. 8 Abs. 1 DSGVO erhoben
Art. 17 Abs. 3 DSGVO definiert sog. Ausnahmetatbestände, nach welchen der Ver-antwortliche weder selbstständig, noch auf Anfrage der betroffenen Person hin die personenbezogenen Daten löschen muss. Diese stellen auf die Erforderlichkeit der jeweiligen Datenverarbeitungsvorgänge ab.
- Zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäusserung und Information
- Zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung
- Zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse
- Aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit
- Für die im öffentlichen Interesse liegen-den Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäss Art. 89 Abs. 2 DSGVO
- Zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen
Es steht fest, dass im Rahmen der DSGVO Löschpflichten und die Festlegung von Fristen Pflicht sind. Dies gestaltet sich für Unternehmen als komplex, da überhaupt erst einmal Überblick verschafft werden muss, wo welche Daten erhoben und verarbeitet werden.
Auf rechtlicher Ebene können die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten mit den Löschanfragen der betroffenen Person kollidieren.
Im Falle einer Kollision greift hier gemäss Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO die gesetzliche Grundlage, auf welche sich die Aufbewahrung der Daten beruft.
Einige relevante Aufbewahrungspflichten können dem Obligationenrecht (OR), der Geschäftsbücherverordnung (GeBüV), sowie aus dem Bundesgesetz über die Mehrwert-steuer (MWStG) entnommen werden.