Handelskammerjournal-Vorsteuer-Deutschland-Schweiz
26. Jan 2015, Recht & Steuern | Mehrwertsteuer D-CH

Das sollten Sie zurücknehmen

Reisespesen, gewisse Messekosten oder Teilnahmeentgelte an Schulungen sind mit Mehrwertsteuer belegt – und können zurückgefordert werden. Machen Sie Ihre Vorsteuern in Deutschland oder der Schweiz noch bis zum 30. Juni 2015 geltend. 

Wenn Ihr Unternehmen diese Dienstleistungen im jeweils anderen Land – in Deutschland oder in der Schweiz – beansprucht und dort keine Umsätze tätigt, können Sie diese Vorsteuern zurückfordern. Für Treibstoffe/Benzin gilt das MWST-Rückerstattungsverfahren jedoch nicht – weder in Deutschland noch in der Schweiz.

Die Anträge für die Rechnungen 2014 müssen bis zum 30. Juni 2015 im jeweils anderen Land eingereicht werden.

  • Für Unternehmen mit Sitz in der Schweiz ist das Bundeszentralamt für Steuern zuständig. 
  • Für in Deutschland ansässige Unternehmen die Eidgenössische Steuerverwaltung.
Beispiel Schweiz:

Ein in Deutschland ansässiges Unternehmen nimmt im Jahr 2014 an einer Messe in der Schweiz als Aussteller teil. In der Rechnung über die Standgebühr wird Schweizer Mehrwertsteuer in Höhe von acht Prozent ausgewiesen – Rechnung aus dem Jahr 2014.

Wenn der deutsche Unternehmer keine Umsätze in der Schweiz tätigt, die das Rückvergütungsverfahren ausschliessen würden, kann das in Deutschland ansässige Unternehmen die Rückvergütung dieser Schweizer Vorsteuern bis zum 30. Juni 2015 beantragen.

Beispiel Deutschland:

Die Mitarbeiter eines in der Schweiz ansässigen Unternehmens nehmen an Schulungen/Seminaren im Jahr 2014 in Deutschland teil. In der Rechnung über die Seminarteilnahme wird deutsche Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent ausgewiesen – Rechnung aus dem Jahr 2014.

Wenn das in der Schweiz ansässige Unternehmen keine Umsätze in Deutschland tätigt, die das Rückvergütungsverfahren ausschliessen würden, kann das in Deutschland ansässige Unternehmen die Rückvergütung dieser deutschen Vorsteuern bis zum 30. Juni 2015 beantragen.

Die Handelskammer D-CH unterstützt

Gerne sind wir Ihnen bei Fragen behilflich und senden Ihnen bei Bedarf unsere entsprechenden Merkblätter. Auch bei Mehrwertsteuer-Rückforderungen in anderen Ländern – wie Österreich, Spanien, Slowenien oder Frankreich – können Sie sich an uns wenden (dies betrifft nur Unternehmen mit Sitz in der Schweiz). >>Jetzt Kontakt aufnahmen

Die Handelskammer Deutschland-Schweiz stellt Ihnen ausserdem eine Reihe an Publikationen zum Download zur Verfügung: >>Zu den Publikationen

(Bildquelle: © IPGGutenbergUKLtd/iStockphoto)




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