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21. Jul 2014, Wirtschaft | Mindestlohn

Deutscher Bundesrat stimmt gesetzlichem Mindestlohn zu

Ab dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland erstmals ein gesetzlicher MindestlohnMÄDERMÄDER. Nach Verabschiedung im Bundestag stimmt nun auch der Bundesrat zu.

Mit dem Mindestlohn legt die Deutsche Bundesregierung eine Lohnuntergrenze für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fest. In Branchen mit einfachen Tätigkeiten werden häufig nur Niedriglöhne gezahlt. Etwa die Hälfte der Beschäftigten arbeitet in tarifgebundenen Betrieben – das heisst, jeder zweite Angestellte hat keinen Tarifvertrag. Die Folge sind weisse Flecken in der Tariflandschaft. 

Am 3. Juli 2014 wurde das Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie vom Bundestag verabschiedet – bereits acht Tage später hat der Bundesrat zugestimmt. Davon werden rund 3,7 Millionen Menschen ab 2015 profitieren. Das Einhalten des Mindestlohns wird vom Zoll kontrolliert. Dafür werden künftig zusätzlich 1.600 neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sorgen.

Mindestens 8,50 Euro ab 2015

Ab dem 1. Januar 2015 gilt der gesetzliche Mindeststundenlohn von brutto 8,50 Euro flächendeckend für alle Branchen. Bisher gibt es in zwölf Branchen allgemeinverbindliche Mindestlöhne.

Nur in Branchen mit allgemeinverbindlichen Tarifverträge sind bis Ende 2016 auch niedrigere Mindestlöhne möglich. Spätestens 2017 müssen auch hier 8,50 Euro gezahlt werden. Erstmals wird zum 1. Januar 2017 eine Kommission über eine mögliche Erhöhung des Mindestlohns beraten – Orientierung bieten die tariflichen Entgeltanpassungen. Dies geschieht alle zwei Jahre.

Der gesetzliche Mindestlohn setzt eine feste Grenze, die in Zukunft nicht unterschritten werden darf. Somit schützt er Beschäftigte im Niedriglohnsektor vor Dumpinglöhnen und verringert die Zahl der Arbeitnehmenden, die trotz Vollzeitbeschäftigung auf Sozialleistungen angewiesen sind.

Wenige Übergangsregelungen

Für Erntehelfer wurde eine auf vier Jahre befristete Sonderregelung vereinbart, um die Einführung des Mindestlohns für diese Branche zu erleichtern. Die Grenze für die sozialabgabenfreie kurzfristige Beschäftigung wird von 50 auf 70 Tage angehoben.

Zeitungsausträger haben 2015 Anspruch auf 75 Prozent und 2016 auf 85 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns. 2017 müssen die vollen 8,50 Euro gezahlt werden.

Die Übergangsregelung vereinfacht den Einstieg in den Mindestlohn für alle Branchen, deren Löhne zurzeit deutlich unter dem Niveau von 8,50 Euro liegen.

Mindestlohn erst ab dem 18. Lebensjahr

Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn gilt ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit – bei abgeschlossener Berufsausbildung schon früher. Ausserdem schreibt das Gesetz erstmals einen Qualitätsrahmen für Praktika vor: Praktikanten müssen einen Vertrag mit klaren Praktikumszielen erhalten und haben Anspruch auf ein Zeugnis. Orientierungs- oder Pflichtpraktika vor oder während einer Ausbildung oder eines Studiums sind vom Mindestlohn ausgenommen – für maximal drei Monate.

Dass unter 18-Jährigen kein Mindestlohn gezahlt werden muss, hat einen guten Grund: Ein ungelernter Job soll gerade schwache Schüler nicht von einer Ausbildung abhalten.

Beschäftigung ist oberstes Ziel

Noch immer haben es Langzeitarbeitslose zu schwer, einen Arbeitsplatz zu finden. Um Arbeitgebern die Entscheidung zu erleichtern, sollen sie in den ersten sechs Monaten einer Beschäftigung unter Mindestlohn bezahlt werden können. Ob diese Regelung Langzeitarbeitslose besser in den Arbeitsmarkt bringt, wird Mitte 2016 überprüft.

(Bildquelle: © elxeneize/iStockphoto; Textquelle: Deutsche Bundesregierung)




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