Schweizer Bundesrat zieht Gesetze an
29. Apr 2014, Recht & Steuern | Arbeitsmarktaufsicht

Schweizer Bundesrat zieht Gesetze an

Deutsche Entsendebetriebe müssen sich künftig mit einer Verschärfung der flankierenden Massnahmen in der Schweiz auseinandersetzen. Zudem hat der Schweizer Bundesrat das Arbeitsmarktaufsichtsgesetz im Kanton Basel-Landschaft angepasst. Und auch das deutsche Bundesministerium der Finanzen meldet sich zu Wort: Ausfuhrnachweis in elektronischer Form ist jetzt möglich.

Verschärfung für Deutsche Entsendebetriebe

Um missbräuchliche Lohn- und Arbeitsbedingungen zu bekämpfen, hat der Schweizer Bundesrat die sogenannten flankierenden Massnahmen am 07.03.2014 verschärft. Deutsche Unternehmen, die Mitarbeiter für kurzfristige Arbeitseinsätze in die Schweiz entsenden, müssen für die Dauer des Einsatzes die minimalen Schweizer Lohn- und Arbeitsbedingungen einhalten. Diese sind unter anderem in allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen geregelt – Schweizer Gesamtarbeitsverträge sind mit deutschen Tarifverträgen vergleichbar. Vor diesem Hintergrund sind die nun beschlossenen Änderungen auch für deutsche Entsendebetriebe von hoher Relevanz. Betroffen sind im Wesentlichen folgende drei Punkte:

  1. Verschärfte Sanktionen und Lohnkontrollen: Verstösse gegen das Schweizer Entsendegesetz werden bislang mit einer Geldbusse bis zu maximal CHF 5.000,00 geahndet. Die Obergrenze soll neu auf CHF 30.000,00 erhöht werden. 
  2. Meldepflicht im Garten- und Landschaftsbau: Ab dem ersten Einsatztag gilt für ausländische Dienstleistungserbringer im Garten- und Landschaftsbau eine Meldepflicht.
  3. Änderungen bie der Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen: Regelungen zu Arbeitszeit, Spesen, Ferien oder zur Kaution in Gesamtarbeitsverträgen sollen künftig erleichtert allgemeinverbindlich erklärt und eine Allgemeinverbindlicherklärung befristet weitergeführt werden – wenn das Arbeitgeberquorum nicht erreicht wird. Sind missbräuchliche Lohn- und Arbeitsbedingungen gegeben, hat die Vertragsparteien eines Gesamtarbeitsvertrages ein Antragsrecht auf Erlass einer erleichterten Allgemeinverbindlicherklärung. Zudem wird neu die Verlängerung von Normalarbeitsverträgen gesetzlich geregelt.

Für Änderungen, die eine Gesetzesänderung voraussetzen, soll bis Ende September 2014 eine Vernehmlassungsvorlage vorliegen und der Gesetzgebungsprozess weitergeführt werden.

Sonderregelung für den Kanton Basel-Landschaft

Am 01.04.2014 sind im Kanton Basel-Landschaft Änderungen im Gesetz über die Arbeitsmarktaufsicht und Entsendungen von Arbeitnehmenden und Dienstleistungserbringenden in die Schweiz in Kraft getreten (Arbeitsmarktaufsichtsgesetz, AMAG vom 12.12.2013). Neben Regelungen zur Aufgabenerteilung, Durchführung der Kontrollen und zu Zwangsmassnahmen ist insbesondere eine Sonderregelung herauszugreifen:

In § 14 AMAG findet sich eine Regelung zur Umgehung von entsenderechtlichen Bestimmungen. Konkret geht es um Massnahmen gegen Unternehmen, die in der Schweiz ein Firmendomizil eröffnen, um die entsenderechtlichen Regelungen zu umgehen. Aufgegriffen werden Fälle, bei denen Arbeitnehmer sowohl im Ausland als auch in der Schweiz tätig werden, aber in der Schweiz keine geeignete betriebliche Einrichtung zur Führung einer aktiven Geschäftstätigkeit unterhalten (Scheintätigkeit). In diesem Fall werden keine Bewilligungen erteilt.

Ausfuhrnachweise in elektronischer Form – Deutsches Bundesministerium der Finanzen nimmt Stellung

Mit Schreiben vom 22.10.2013 nimmt das deutsche Bundesministerium der Finanzen Stellung zur elektronischen Übermittlung von Nachweisen bei Ausfuhrlieferungen: Bei steuerfreien Ausfuhrlieferungen ist die elektronische Übermittlung von Nachweisen möglich. Gleiches gilt in Fällen der Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr. Eine Unterschrift ist bei einer elektronischen Übermittlung nicht erforderlich – soweit erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Ausstellers begonnen hat. Es dürfen damit keine begründeten Zweifel bestehen, dass die Angaben dem Aussteller zugerechnet werden können. Eine elektronisch übermittelte Bestätigung kann in gedruckter Form aufbewahrt werden. Daneben sollte auch die Mail archiviert werden.

(Bildquelle: © LearyCW/iStockphoto)




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