Die ersten beiden Eckpunkte zum Verfahren wurden bereits im ersten Teil des Artikels abgehandelt. Wichtige Eckpunkte umfassen aber auch die Zusammensetzung des Schiedsgerichts und die Entscheidungsfindung. Diese weiteren Punkte werden im Artikel behandelt.
Deutschland und Schweiz unterzeichnen Konsulationsvereinbarung (2/2)
3. Zusammensetzung des Schiedsgerichts
Das Schiedsgericht besteht im Regelfall aus drei Mitgliedern. Die Behörden können sich allerdings vorab auch auf die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens einigen. In diesem Fall wird die Entscheidung durch einen Einzelschiedsrichter gefällt.
Ab Beginn des Verfahrens haben die zuständigen Behörden sechzig Tage Zeit für die Bestellung ihres Schiedsrichters. Die so Ernannten haben dann binnen dreissig Tagen gemeinsam den Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu bestimmen, wobei die Wahl aus einer vorab zu definierenden Liste von geeigneten Kandidaten zu treffen ist.
4. Qualifikationen der Schiedsrichter
Die Konsultationsvereinbarung regelt äusserst detailliert, welche Anforderungen Personen erfüllen müssen, um als Schiedsrichter in Frage zu kommen. Zum einen können nur jene Personen bestellt werden, die noch nicht in früheren Verfahrensstadien mit dem Fall befasst waren. Überdies gibt es Einschränkungen bezüglich Mitarbeitern des öffentlichen Dienstes, wobei Richter und Professoren für die Zwecke der Vereinbarung explizit nicht unter diese Bezeichnung fallen und dadurch ein oftmals geäusserter Kritikpunkt im Zusammenhang mit der Schiedsrichterauswahl behoben wurde. Des Weiteren müssen die Personen mit internationalen Steuerangelegenheiten vertraut und unparteiisch sein. Erfahrung als Richter oder Schiedsrichter ist hingegen nicht erforderlich.
5. Entscheidungsfindung
Die Behörden müssen dem Schiedsgericht binnen sechzig Tagen ab Ernennung des Vorsitzenden einen Verständigungsvorschlag unterbreiten. Dieses hat binnen 270 Tagen ab Ernennung des Vorsitzenden eine Entscheidung zu treffen, indem es einen der beiden Vorschläge annimmt. Mit dieser Regelung haben sich die Staaten auf die Durchführung eines sogenannten «baseball»-arbitration Verfahrens geeinigt. Im Gegensatz zum «independent opinion approach» liegt der Vorteil darin, dass der erwartete Kosten- und Zeitaufwand geringer ausfällt, weil die Vorschläge in der Regel bereits so ausgestaltet werden, dass sie keine Extrempositionen enthalten. Sollte nur eine Behörde einen Verständigungsvorschlag unterbreiten, gilt dieser als Entscheidung der Schiedsstelle. Die zuständigen Behörden haben auf Grundlage des Schiedsspruchs eine Verständigungsvereinbarung zu erlassen, die nur wirksam wird, wenn sie der Steuerpflichtige auch annimmt.
Mit dem Abschluss dieser Konsultationsvereinbarung wurde die Schiedsklausel des DBA Deutschland-Schweiz anwendungsreif. Dies garantiert eine effektive Beseitigung von Doppelbesteuerungen, stärkt die Stellung der Steuerpflichtigen und ist, insbesondere vor dem Hintergrund der jüngsten internationalen Entwicklungen, sehr zu begrüssen. Das Abkommen mit Deutschland bleibt allerdings, neben dem – bisher noch nicht ratifizierten – revidierten DBA USA-CH, bisher das einzige DBA der Schweiz, gemäss welchem die in der jeweiligen Schiedsklausel vorgesehene Ausführungsvereinbarung auch abgeschlossen wurde.
>> Zu Teil 1 der Artikelreihe Deutschland und Schweiz unterzeichnen Konsulationsvereinbarung
(Bildquelle: © Bill Oxford/iStockphoto)