Die deutsche Lizenzzinsschranke und ihre Auswirkungen
6. Sep 2018, Recht & Steuern | Steuerrecht

Die deutsche Lizenz- (Zins-) schranke und ihre Auswirkungen auf Schweizer Unternehmen

Im deutschen Ertragssteuerrecht sind Zinsaufwendungen innerhalb eines Konzerns unter bestimmten Voraussetzungen nur zum Teil abzugsfähig (sog. Zinsschranke). Mit Wirkung ab 2018 hat die Bundesrepublik Deutschland nun auch eine Regelung zur Beschränkung der  Abzugsfähigkeit von Lizenzaufwendungen beschlossen (sog. Lizenzschranke).
Die Zinsschrankenregelung
Bereits seit dem Jahr 2008 besteht in Deutschland die Zinsschrankenregelung (§ 4h EStG und § 8a KStG). Diese kommt dem Grunde nach zur Anwendung, wenn bei einem Unternehmen der Nettozinsaufwand (Zinsaufwand abzgl. Zinsertrag) mehr als € 3 Mio. beträgt. Wird diese Freigrenze überstiegen, sind die Zinsaufwendungen nur in Höhe von 30 % eines gesetzlich definierten «steuerlichen EBITDA» abzugsfähig. Der nicht abzugsfähige Teil kann auf folgende Wirtschaftsjahre vorgetragen werden.
Von diesem Grundsatz gibt es diverse Ausnahmen (Escape-Klauseln), die trotz der genannten Tatbestände einen Abzug sämtlicher Zinsaufwendungen zulassen (u. a. dann, wenn das Eigenkapital der Gesellschaft dem Konzerndurchschnitt entspricht). Bei Kapitalgesellschaften sind aber diese wichtigen Escape-Klauseln dann ausser Kraft gesetzt, wenn die Zinszahlungen an eine Gesellschaft/Person erfolgen, die zwar nicht zum Konzern gehört, aber eine nahestehende Person i.S.d. § 1 Abs. 2 Aussensteuergesetz (AStG) ist. Zudem ist es den Steuerpflichtigen nicht möglich, die Zinsaufwendungen durch Abstellen auf einem Drittvergleich zu rechtfertigen und somit der Zinsschranke zu entkommen.
Die Zinsschranke zeichnet sich gerade in der Handhabung von Ausnahmen durch hohe Rechtsanwendungsunsicherheit aus. Aus internationaler Sicht kann das Zusammen wirken von Zinsschranke und Hinzurechnungsbesteuerung zu einer ungewollten Doppelbesteuerung führen.
Internationale Entwicklungen
Am 5. Oktober 2015 hat die OECD Empfehlungen des sog. «BEPS»-Projekts (Base Erosion and Profit Shifting) veröffentlicht, mit dem Ziel, eine Verschiebung von Besteuerungsgrundlagen zwischen einzelnen Ländern zu reduzieren und dadurch die aggressive Steuerplanung multinational tätiger Unternehmen zu bekämpfen. Dabei wurden 15 Aktionspunkte definiert, welche Mindeststandards und Empfehlungen für die Anpassung der lokalen Steuergesetze und der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) enthalten. Die insgesamt 15 Aktionspunkte sollen ermöglichen, dass nach und nach alle Länder im internationalen Steuerrecht ähnliche Grundprinzipien entwickeln.
Mit dem Aktionspunkt 5 soll u. a. der Steuerwettbewerb bei Patentboxen reguliert werden und eine Vereinheitlichung der Grundsätze bis 2021 erfolgen. Auch die Bundesrepublik Deutschland hat diesem Punkt zugestimmt, wollte aber offensichtlich den vereinbarten Zeithorizont nicht mehr abwarten: Im Frühjahr 2017 wurde eine an diesen Aktionspunkt angelehnte nationale Regelung zur Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Lizenzgebühren beschlossen.
 
In Kürze folgt die Fortsetzung des Artikels.



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