Bereits seit dem Jahr 2008 besteht in Deutschland die Zinsschrankenregelung (§ 4h EStG und § 8a KStG). Diese kommt dem Grunde nach zur Anwendung, wenn bei einem Unternehmen der Nettozinsaufwand (Zinsaufwand abzgl. Zinsertrag) mehr als € 3 Mio. beträgt. Wird diese Freigrenze überstiegen, sind die Zinsaufwendungen nur in Höhe von 30 % eines gesetzlich definierten «steuerlichen EBITDA» abzugsfähig. Der nicht abzugsfähige Teil kann auf folgende Wirtschaftsjahre vorgetragen werden.
Von diesem Grundsatz gibt es diverse Ausnahmen (Escape-Klauseln), die trotz der genannten Tatbestände einen Abzug sämtlicher Zinsaufwendungen zulassen (u. a. dann, wenn das Eigenkapital der Gesellschaft dem Konzerndurchschnitt entspricht). Bei Kapitalgesellschaften sind aber diese wichtigen Escape-Klauseln dann ausser Kraft gesetzt, wenn die Zinszahlungen an eine Gesellschaft/Person erfolgen, die zwar nicht zum Konzern gehört, aber eine nahestehende Person i.S.d. § 1 Abs. 2 Aussensteuergesetz (AStG) ist. Zudem ist es den Steuerpflichtigen nicht möglich, die Zinsaufwendungen durch Abstellen auf einem Drittvergleich zu rechtfertigen und somit der Zinsschranke zu entkommen.
Die Zinsschranke zeichnet sich gerade in der Handhabung von Ausnahmen durch hohe Rechtsanwendungsunsicherheit aus. Aus internationaler Sicht kann das Zusammen wirken von Zinsschranke und Hinzurechnungsbesteuerung zu einer ungewollten Doppelbesteuerung führen.