Transfer Pricing (2/2)
17. Nov 2017, Recht & Steuern | Internationale Entwicklungen

Dokumentationsvorschriften im Transfer Pricing (2/2)

Im Folgenden werden die Umsetzungen der Änderungen der Verechnungspreisdokumentation in der Schweiz und Deutschland sowie deren Auswirkungen erläutert.

1. Umsetzung in der Schweiz

Das Schweizer Steuerrecht kennt bislang keine spezifischen Verrechnungspreisvorschriften. Die Schweiz hat sich jedoch dazu bekannt, die Angemessenheit von Verrechnungspreisen anhand der OECD-Richtlinien zu überprüfen. Infolgedessen ist auch im Hinblick auf den Inhalt einer Verrechnungspreisdokumentation auf die OECD-Richtlinien abzustellen.

Die Schweiz hat aktiv an allen Arbeitsgruppen des BEPS-Projekts (steuerliche Bemessungsgrundlage und Gewinnverlagerung - englisch Base Erosion and Profit Shifting; BEPS) mitgearbeitet. Im Hinblick auf die BEPS-Massnahmen sind für die Schweiz insbesondere die Mindeststandards von Bedeutung, da sie sich bloss zu deren Umsetzung verpflichtet hat. Folglich besteht in der Schweiz zur Zeit keine rechtliche Verpflichtung, ein Masterfile oder Local File zu führen. Lediglich für die länderbezogene Berichterstattung wurde eine gesetzliche Grundlage ausgearbeitet.

Multinationale Unternehmen in der Schweiz werden bei (erwartetem) Inkrafttreten der rechtlichen Grundlagen im Jahr 2018 zur Erstellung eines länderbezogenen Berichts verpflichtet. Dadurch wird erstmals eine explizite verrechnungspreisbezogene Dokumentationsvorschrift eingeführt. Betroffen sind jedoch nur diejenigen Unternehmen, deren Konzernobergesellschaft in der Schweiz ansässig ist und deren konsolidierter Umsatz die Mindestgrenze von CHF 900 Mio. überschreitet.

2. Umsetzung in Deutschland

Im Gegensatz zur Schweiz bestehen in Deutschland ausführliche Verrechnungspreis- und Dokumentationsvorschriften. Die deutschen Dokumentationsvorschriften finden sich in § 90 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) respektive in der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV).

Die Bundesregierung hat das BEPS- Projekt von Anfang an unterstützt und die fachlichen Arbeiten eng begleitet. Durch das BEPS I-Umsetzungsgesetz wurde § 90 Abs. 3 AO neu gefasst, was eine Anpassung der GAufzV erforderlich gemacht hat. Die modifizierte GAufzV ist per 20. Juli 2017 in Kraft getreten. Als Folge davon wurde der dreistufige Dokumentationsansatz von BEPS Massnahme 13 übernommen. Multinationale Unternehmen in Deutschland werden für nach dem 31. Dezember 2016 beginnende Wirtschaftsjahre zur Erstellung von Stammdokumentation (Masterfile) und landesspezifischer, unternehmensbezogener Dokumentation (Local File) verpflichtet, Anwendungserleichterungen für kleine und mittlere Unternehmen vorbehalten.

Die wesentlichen Neuerungen der Aufzeichnungspflichten umfassen unter anderem

  • Beschreibung der Managementstruktur
  • Darstellung der Gewichtung und Verteilung der ausgeübten Funktionen, übernommenen Risiken und eingesetzten Vermögenswerten im Rahmen der Funktionsanalyse
  • Angaben zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung
  • Informationen zum Suchprozess bei Verwendung von Datenbanken
  • Verpflichtung zur Erstellung einer Stammdokumentation (Masterfile) sofern ein Mindestumsatz von EUR 100 Mio. überschritten wird

Darüber hinaus haben Konzernobergesellschaften in Deutschland einen länderbezogenen Bericht zu erstellen und dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Diese Verpflichtung besteht seit dem 1. Januar 2016. Betroffen sind diejenigen multinationalen Unternehmen, deren Konzernobergesellschaft in Deutschland ansässig ist und deren konsolidierter Umsatz im vorangegangenen Wirtschaftsjahr mindestens EUR 750 Mio. betragen hat.

3. Fazit

BEPS hat im Rahmen von Massnahme 13 eine Anpassung der OECD-Richtlinien sowie der Dokumentationsvorschriften im Allgemeinen mit sich gebracht. In Deutschland haben die Ergebnisse von BEPS Massnahme 13 zu einer Modifikation der Aufzeichnungspflichten gemäss § 90 Abs. 3 AO sowie der GAufzV geführt, welche ab dem Wirtschaftsjahr 2017 anzuwenden sind.

Die modifizierten Aufzeichnungspflichten sollten zum Anlass genommen werden, die bestehenden Verrechnungspreisdokumentationen auf ihre Konformität mit den Vorschriften zu überprüfen. Generell empfiehlt es sich für alle multinationalen Unternehmen, ihre Verrechnungspreisdokumentation an den OECD-Vorgaben – und soweit betroffen – an den weitergehenden deutschen Vorschriften auszurichten. Eine regelmässige Überarbeitung ermöglicht, die Fristen für eine Vorlage der Aufzeichnungen einzuhalten respektive die Dokumentation auf Nachfrage von Steuerbehörden im In- und Ausland zeitnah einreichen zu können. Insgesamt dürften die neuen Dokumentationsvorschriften zusätzlichen Aufwand generieren.

Die erhöhte Transparenz aufgrund der länderbezogenen Berichterstattung wird die Diskussion um eine gerechte Verteilung von Steuereinnahmen neu entfachen und wohl auch vermehrt zu Streitigkeiten führen. Zumindest in den ersten Jahren der Umsetzung ist zu erwarten, dass die steuerliche Compliance und auch zunehmend nationale und internationale Rechtsmittel- bzw. Verständigungsverfahren mehr Ressourcen binden werden.




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