Der 3.Senat des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg ist der Auffassung, dass die sogenannte überdachende Besteuerung nach Art. 4 Abs. 4 DBA D-CH, gegen das zwischen der Schweiz sowie der Europäischen Union und ihren Mitgliedsstaaten abgeschlossene Freizügigkeitsabkommen verstossen könnte. Das FG Baden-Württemberg hat daher in einem entsprechenden Fall das Klageverfahren ausgesetzt und die Frage der Europarechtswidrigkeit dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt (FG Baden-Württemberg, Beschluss v. 19.12.2013 – 3 K 2654/11).
Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz im Umbruch
Die überdachende Besteuerung ermöglicht dem deutschen Fiskus den Zugriff auf Einkünfte aus deutschen Quellen im Jahr des Wegzugs in die Schweiz und in den folgenden fünf Kalenderjahren (Art. 4 Abs. 4 Satz 1 DBA Deutschland-Schweiz) – soweit der Wegzügler kein Schweizer Staatsbürger ist. Das Finanzgericht sieht darin möglicher Weise eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit sowie einen Verstoss gegen die Bestimmungen über die Arbeitnehmer- und Personenfreizügigkeit.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger seinen Wohnsitz Ende Juli 2008 in Deutschland aufgegeben und ist in die Schweiz gezogen. Auch nach seinem Wegzug war er weiterhin als Geschäftsführer für eine in Deutschland ansässige GmbH tätig, welche die Tochtergesellschaft eines schweizerischen Konzerns ist. Für den seither bezogenen Arbeitslohn führte die GmbH – entsprechend der Grenzgängerregelung nach Art. 15a DBA D-CH – lediglich eine Quellensteuer von 4,5 Prozent an den deutschen Fiskus ab. Der Kläger versteuerte den Arbeitslohn ansonsten an seinem Wohnsitz in der Schweiz. Zum Streit kam es, weil das deutsche Finanzamt den Kläger auf Grundlage von Art. 4 Abs. 4 DBA D-CH im Wegzugsjahr (2008) und in den folgenden fünf Jahren (2009 bis 2013) trotzdem – unter Anrechnung der schweizerischen Steuer – zur (erheblich höheren) deutschen Einkommensteuer heranziehen wollte.
Nach der Rechtssache Ettwein zeigt auch dieser Fall, dass hinsichtlich des Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz (DBA D-CH) einiges im Umbruch ist. Das FZA könnte, wenn es nicht gekündigt wird, das Steuerverhältnis Deutschland-Schweiz in seinen Grundfesten revolutionieren – zum Wohle der Steuerpflichtigen. Gleichwohl sollte in den aktuell laufenden Verhandlungen zur DBA D-CH Revision auf den ersatzlosen Wegfall von Art. 4 Abs. 3, 4 und 9 DBA D-CH hingewirkt werden.
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