Mit diesem Gesetz sollen beherrschende Geschäftsbeziehungen deutscher Steuerpflichtiger zu Gesellschaften ausserhalb der EU/EWR bzw. der EU-Freihandelsassoziation (Schweiz ist Mitgliedstaat) transparent gemacht werden.
Neuer Gesetzesentwurf zur Bekämpfung der Steuerumgehung
Das Ausweiten der Bekämpfung von Steuerumgehungsmodellen gelingt mittels «Drittstaat-Gesellschaften». Der mit 1. November 2016 erstellte Gesetzesentwurf beinhaltet eine Menge weiterer Verschärfungen zur Bekämpfung von Steuerumgehung und -hinterziehung. Das «Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz» eröffnet der deutschen Finanzverwaltung neue Möglichkeiten, steuerliche Informationen zu erlangen und auszuwerten. Die bereits im internationalen Kontext durch den Automatischen Informationsaustausch (hiernach AIA) erhöhte Steuertransparenz nimmt damit weiter deutlich zu. Folgende Maßnahmen verdeutlichen dies.
Bereits heute besteht eine Pflicht zur Anzeige über den Erwerb von qualifizierten Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften. Zukünftig müssen auch folgende Geschäftsbeziehungen zu:
- Personengesellschaften
- Körperschaften
- Personenvereinigungen
- Vermögensmassen in Drittstaaten («Drittstaat-Gesellschaft»)
Die fortgesetzte Steuerhinterziehung durch verdeckte Geschäftsbeziehungen zu beherrschten Drittstaat-Gesellschaften soll nach dem Gesetzesentwurf in den Katalog der besonders schweren Steuerhinterziehung aufgenommen werden. Damit verlängert sich die strafrechtliche Verfolgungsjährung. Diese wird von den sonst üblichen fünf Jahren auf zehn Jahre erhöht. Zugleich soll die Zahlungsverjährungsfrist in Steuerhinterziehungsfällen allgemein von fünf auf zehn Jahre verlängert werden.
Deutsche Finanzinstitute – die Geschäftsbeziehungen zu Drittstaat-Gesellschaften hergestellt oder vermittelt haben – sollen dies unter gewissen Voraussetzungen den deutschen Finanzbehörden mitteilen müssen. Bei Verletzung der Mitwirkungspflicht haften die Finanzinstitute für verursachte Steuerausfälle. Diese können mit einem Bussgeld von bis zu fünfundzwanzigtausend Euro belegt werden.
Der Schutz von Bankkunden durch das steuerliche Bankgeheimnis (nach Paragraf 30a Abgabenordnung) soll aufgehoben werden. Dadurch könnten Finanzbehörden von deutschen Kreditinstituten künftig – zum Zweck der allgemeinen Überwachung – einmalige oder periodische Mitteilung von Konten bestimmter Art oder bestimmter Höhe verlangen. Dies würde zu einer dem AIA entsprechenden informationsrechtlichen Legitimation der deutschen Finanzbehörden für nationale Bankkundenverbindungen führen.
Laut den Übergangsvorschriften des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes soll sich dies auch auf Informationen erstrecken, die auf die Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zurückzuführen sind. Insofern geht die deutsche Vorschrift – will man ihren Regelungsgehalt mit dem der AIA vergleichen – weiter als die international durchgeführte Praxis. Nach dieser werden Informationen erst ab den in den Abkommen bestimmten Zeitpunkten an die Finanzbehörden weitergeleitet.
Um eine deutsche Person als Verfügungsberechtigten eines Kontos oder Depots für eine natürlichen Person oder eine Gesellschaft ausserhalb Deutschlands zu identifizieren, soll das automatisierte Kontenabrufverfahren (nach Paragraf 93 Abgabenordnung) ausgeweitet werden. Auch dies führt zu einer deutlichen Erhöhung der steuerlichen Transparenz in Deutschland. Diese Ausweitung erleichtert der deutschen Finanzverwaltung das Sammeln von Informationen zu steuerlichen Sachverhalten im Ausland. Die Bundesregierung hat den bisherigen Gesetzesentwurf allgemein wohlwollend zur Kenntnis genommen. Daher sollte nicht mehr mit wesentlichen Abweichungen gerechnet werden.
(Bildquelle: © AndreyPopov/iStockphoto)