Gewährleistung und Garantie sind zwei Paar Schuhe
Die zum Teil postulierte Gleichsetzung von Gewährleistung und Garantie hat im Gesetz keine Grundlage:
Die Gewährleistung ist eine zwingende gesetzliche Pflicht des Verkäufers, dafür gerade zu stehen, dass seine Produkte beim Kauf einwandfrei sind, selbst wenn dieser Mangel beim Kauf selbst noch nicht sichtbar war.
- Im Gegensatz dazu stellt die Garantie eine vertragliche Zusage des Verkäufers (manchmal aber auch des Herstellers) dar, während einer gewissen Zeit für die Funktionsfähigkeit eines Produkts zu bürgen, soweit es sachgemäss eingesetzt wurde.
- Es ist daher durchaus zulässig, die Garantiefrist bei 12 Monaten zu belassen, obwohl die zwingende Gewährleistungsfrist gegenüber Konsumenten auf 24 Monate erhöht wurde. Wie dies in der Kommunikation gegenüber dem Kunden wirkt, steht auf einem anderen Blatt - hat aber mit der rechtlichen Beurteilung nichts zu tun. Es ist daher vorstellbar, dass in gewissen Produkte- oder Preissegmenten eine Einschränkung der Garantie auf 6 oder 12 Monate kommerziell zweckmässig sein kann.
Wegbedingung der Gewährleistung weiterhin möglich
Es mag auf den ersten Blick widersinnig erscheinen, dass der Gesetzgeber zwar eine Mindestfrist für die Gewährleistung festgelegt hat, es aber weiter- hin zulässt, die Gewährleistung völlig auszuschliessen. Die Rechtslage ist je- doch so, und sie macht auch Sinn, weil es auch hier Situationen geben kann, bei denen beide Seiten eine solche Lösung wünschen (zum Beispiel weil der Preis entsprechend angepasst wird). Allerdings ist der Konsument davor geschützt, dass ihm solche Wegbedingungen untergejubelt werden. Sie sind nämlich nur dann gültig, wenn der Verkäufer beweisen kann, dass dies so vereinbart wurde und sich der Kunde der Tragweite dieser Abmachung bewusst war.
Lieferantenbeziehungen irrelevant
Der Konsument muss sich auch nicht davor fürchten, dass der Verkäufer geltend macht, sein eigener Vorlieferant gebe ihm auch keine Gewährleistungsfrist von 24 Monaten. Zwischen Firmen darf zwar weiterhin die Gewährleistungsfrist frei gewählt werden (und damit unter 24 Monaten liegen). Den Endkonsumenten braucht dies jedoch nicht zu interessieren: Sein Verkäufer muss ihm die volle Gewährleistungsfrist gewähren, auch wenn er von seinem eigenen Lieferanten weniger als 24 Monate erhält.
Umtausch löst keinen neuen Fristenlauf aus
Kommt es im Gewährleistungsfall zu einem Umtausch, indem das mängelbehaftete Produkt durch ein identisches Neuprodukt ersetzt wird, so beginnt die Gewährleistungsfrist nicht neu zu laufen. Denn beim Umtausch handelt es sich nicht um einen Kauf, sondern lediglich um die richtige Erfüllung des ursprünglichen Kaufvertrags. InAnlehnung an die deutsche Regelung wäre wohl davon auszugehen, dass für die Dauer einer Reparatur die Gewährleistungsfrist ruht.
Reparaturen ausserhalb von Gewährleistungs- und Garantiefällen
Bei Reparaturen gelten bezüglich der eingebauten Ersatzteile die normalen gesetzlichen Fristen, es beginnt also eine zweijährige Gewährleistung für Neuteile. Dafür haftet natürlich das Reparaturatelier und nicht der ursprüngliche Verkäufer, gegen den keine Ansprüche mehr bestehen.
Keine Extrawurst beim Übergangsrecht
Vereinzelt wurde behauptet, am 1. Januar 2013 würden alle laufenden (12-monatigen) Gewährleistungsfristen wieder neu mit 24 Monaten zu laufen beginnen. Dies würde im Extremfall dazu führen, dass im Januar 2012 gekaufte Produkte eine Gewährleistungsrist von fast drei Jahren erhalten würden. Dies war weder vom Gesetzgeber gewollt , noch ist die rechtliche Argumentation dazu haltbar. Allenfalls kann man sich die Frage stellen, ob bei Gewährleistungsfällen während des Jahres 2013 die altrechtliche - beim Kauf gültige 12-Monate-Frist - oder die neue 24-monatige Frist anwendbar ist.
Allerdings steht die in den Medien zu diesen Themen geführte Diskussion in keinem Verhältnis zur effektiven Bedeutung des Problems: Gewährleistung ist nur bei Mängeln geschuldet, die nachweislich bereits beim Kauf bestanden. Nach zehn, 14 oder 24 Monaten dürfte es nicht mehr viele Fälle geben, bei denen sich die Frage überhaupt noch stellt. Denn der Käufer hat die Pflicht, die Ware so rasch wie möglich zu prüfen und darf die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs nicht grundlos hinausschieben.
(Bildquelle: www.swico.ch)