Die GmbH & CO. KG unter dem Damoklesschwert der Doppelbesteuerung (1/2)
7. Apr 2017, Recht & Steuern | Steuererschwernis

Die GmbH & CO. KG unter dem Damoklesschwert der Doppelbesteuerung (1/2)

In der Schweiz ansässige Kommanditisten von deutschen GmbH & Co. KGs haben unter Umständen mit steuerlichen Erschwernissen zu kämpfen. Nicht selten verweigert das Schweizer Bundesgericht die Befreiung von Gewinnanteil und Kommandite von der Schweizer Steuer. 

Die in Deutschland in der Regel bereits besteuerten Gewinnanteile von in der Schweiz ansässigen Kommanditisten werden gemäss der jüngsten Verwaltungspraxis und Rechtsprechung nicht in jedem Fall von der Schweizer Einkommenssteuer befreit. Dasselbe gilt hinsichtlich der Befreiung der Kommanditanteile von der Schweizer Vermögenssteuer. Betroffen sind insbesondere Strukturen, in denen die GmbH & Co. KG vermögensverwaltend tätig ist. Dies kann bei Holding- oder Finanzgesellschaften der Fall sein, die Beteiligungen, Wertschriften oder anderes Finanzvermögen verwalten.

Auf der Schweizer Seite verweigern die Steuerverwaltungen in solchen Fällen den Betriebsstätteabzug – insofern nicht nachgewiesen werden kann, dass auf Ebene der Kommanditgesellschaft die notwendige betriebliche Substanz (zum Beispiel Büros, Personal) vorliegt. Jüngst hat das Schweizerische Bundesgericht diese Auffassung geschützt.

Sachverhalt: Betriebsstätte in Deutschland

Das Ehepaar A und B wohnt in der Schweiz und ist hier unbeschränkt steuerpflichtig. B ist Kommanditistin der X GmbH & Co. KG. Die X GmbH & Co. KG ist vermögensverwaltend tätig – sie hält jeweils fünfzig Prozent an den operativ tätigen Y-GmbH und Z-GmbH mit Sitz in Deutschland. Zwischen A und der Y-GmbH besteht ein schriftlicher Arbeitsvertrag. Hingegen ist zwischen A und X GmbH & Co. KG kein Arbeitsverhältnis dokumentiert:

  • A erbringt diverse Managementtätigkeiten in der Y-GmbH. Für diese Tätigkeiten steht ihm die Infrastruktur in den Räumlichkeiten der Y-GmbH zur Verfügung (Büro etc.).
  • Gemäss eigenen Angaben arbeitet A im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses circa vierzig Prozent für die X GmbH & Co. KG. Als deren faktischer Geschäftsführer nehme er direkten Einfluss auf die operative Führung der Y-GmbH und der Z-GmbH. 

Nach Meinung von A und B liege damit ein Geschäftsbetrieb bzw. eine Betriebsstätte in Deutschland vor. Dadurch sei der in Deutschland bereits besteuerte Gewinnanteil (sowie die Kommandite) von der Schweizer Einkommenssteuer (bzw. Vermögenssteuer) zu befreien.

Abbildung: Grafische Sachverhaltsdarstellung, BGer 21.8.2015, 2C_738/2014

Sachverhaltsdarstellung zur GmbH & Co. KG
Begründung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das Bundesgericht verweigert – wie die Vorinstanzen und das Steueramt – die Befreiung von Gewinnanteil und Kommandite von der Schweizer Steuer. Die Begründung dafür ist Folgende:

  • Nach internem Schweizer Steuerrecht liege kein Geschäftsbetrieb im Sinne eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes vor, das in einer festen Geschäftseinrichtung in Deutschland ausgeübt würde.
  • Die auf Ebene der X GmbH & Co. KG betriebene blosse Verwaltung des eigenen Vermögens stelle keinen Geschäftsbetrieb dar.
  • Die allfällige betriebliche Tätigkeit auf Ebene der Tochtergesellschaft könne der X GmbH & Co. KG nicht zugerechnet werden, nachdem keine entsprechende Kostenbelastung vorgenommen worden sei.
  • Einziges Indiz für einen Geschäftsbetrieb in Deutschland bilde die Besteuerung in Deutschlan. Diese sei jedoch für die Beurteilung nach Schweizer Recht nicht massgeblich.
  • Auf Basis des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland-Schweiz (DBA) ist der Betriebsstättenachweis ebenfalls gescheitert: Zwar könne hier auch eine rein vermögensverwaltende Tätigkeit betriebsstättebegründend wirken, doch könne die feste Geschäftseinrichtung der Tochtergesellschaft der X GmbH & Co. KG auch unter dem DBA nicht zugerechnet werden.

Welche Folgen in der Praxis – aus Sicht des Schweizer und des deutschen Steuerrechts – zu erwarten sind, zeigt der weiterführende Artikel «Die GmbH & CO. KG unter dem Damoklesschwert der Doppelbesteuerung (2/2)»

(Bildquelle: © AndreyPopov/iStockphoto)




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