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30. Mär 2015, Recht & Steuern | Fallbeispiel Fremdkapital

Internationales Steuerumfeld im Wandel – Teil 2

Deutsche Zinsschranke kann negative Auswirkungen auf in Deutschland ansässige operative Konzerngesellschaften haben, die mit Fremdkapital aus der Schweiz finanziert werden. Ein Fallbeispiel.

Hintergrund Die Kitchen Gruppe

Unter anderem umfasst die Gruppe eine schweizerische Zwischenholdinggesellschaft (Kitchen Schweiz Holding AG) mit rechtlichem Sitz und steuerlich ansässig im Kanton Zug. Diese Gesellschaft hält wiederum eine Beteiligung an der in Deutschland operativen Kitchen Deutschland GmbH. Letztere ist zuständig für die Produktion von Haushaltsartikeln und verantwortlich für den Vertrieb derselben auf dem europäischen Markt. Ein grosser Teil der Haushaltsartikel, die im amerikanischen Markt verkauft werden, werden in China hergestellt.

Die Kitchen Group ist in einem dynamischen Umfeld tätig, das im Premium-Segment durch tief greifende Veränderungen geprägt ist. Als Folge davon beabsichtigt die deutsche Produktionsgesellschaft ihren Maschinenpark zu erneuern. Die Finanzierung der Gesamtinvestition von 180 Millionen Euro wird durch ein zu marktkonformen Konditionen (Zinssatz: 5.5 Prozent) von der Kitchen Schweiz Holding AG gewährten Darlehen ermöglicht. Diese refinanziert sich über eine externe luxemburgische Bank (Zinssatz: 5 Prozent).

Eigenkapital vs. Fremdkapital

Die unterschiedliche steuerrechtliche Behandlung von Eigenkapital im Vergleich zu Fremdkapital eröffnet dem Kitchen Konzern die Möglichkeit, von einer legalen Steuerarbitrage zu profitieren. So berechtigen Zinszahlungen auf ausstehende Instrumente zur Fremdkapitalfinanzierung in aller Regel zu einer steuerlichen Reduktion der Steuerbasis, während Dividenden allgemein nicht zu einer Reduktion der steuerbaren Basis führen.

Unter diesem Begriff versteht die Praxis das legale Ausnützen von Steuersatzdifferenzen, welche sich durch die unterschiedlichen effektiven Steuersätze zwischen verschiedenen Jurisdiktionen (hier: Deutschland und Schweiz) ergeben. An diesem Punkt setzt nun die Zinsschranke ein, die solche Unterfangen effizient bekämpfen und die Zinsabzugsmöglichkeit begrenzen soll.

Zinsschranke und Zinsabzug

In diesem Fallbeispiel kann davon ausgegangen werden, dass keine der verschiedenen Ausnahmen greifen wird. Mit anderen Worten: Die Nettozinszahlungen von 8.9 Millionen Euro (EUR 9.9 Mio./EUR 1 Mio.) übersteigen bei Weitem die «de-minimis rules» von drei Millionen. Die Konzernzugehörigkeit ist zweifelsfrei gegeben und es darf ausserdem davon ausgegangen werden, dass die Eigenkapitalquote höher ist, als jene des konsolidierten Konzerns. Folglich greift die Zinsschranke und limitiert den Zinsabzug auf 30 Prozent des EBITDA.

Dies bedeutet für die Kitchen Deutschland GmbH, dass für das Geschäftsjahr 2013 lediglich ein Zinsabzug von 6.8 Millionen Euro (EUR 22.9 Mio. * 30 Prozent) geltend gemacht werden kann. Und das, obwohl die gesamthaften Nettozinszahlungen 8.9 Millionen Euro betragen.

Die nicht abzugsfähigen Zinsaufwendungen können unbefristet vorgetragen werden und mindern gegebenenfalls in den folgenden Geschäftsjahren den steuerpflichtigen Gewinn der Kitchen Deutschland GmbH. Der Zinsvortrag kann insbesondere dann steuerlich genutzt werden, wenn sich die Verhältnisse zwischen Zinsaufwand und massgeblichem steuerlichen EBITDA ändern. Dies kann beispielsweise durch eine Erhöhung des EBITDA oder durch eine Minderung der Zinsaufwendungen erreicht werden.

Trotz der Möglichkeit einer unbefristeten Nutzung kann ein nicht verbrauchter Zinsvortrag unter gewissen Bedingungen untergehen. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer Betriebsaufgabe, Betriebsübertragung oder Umstrukturierungsfällen.

Beispiel: Zinsaufwand für das Geschäftsjahr 2013

Im Rahmen einer konsolidierten Betrachtung lässt sich schlussfolgern, dass der nicht zum Abzug zugelassene Zinsaufwand in Höhe von 2.1 Millionen Euro einer Doppelbesteuerung gleichzustellen ist – da die Kitchen Schweiz Holding AG ihrerseits auch diesen Betrag für die Ermittlung des in der Schweiz massgebenden steuerbaren Reingewinns miteinzubeziehen hat.

Die Zinsschranke wird daher im Schrifttum heftig kritisiert. Zudem wird darin ein Verstoss gegen das steuerliche Nettoprinzip gesehen – beziehungsweise das in der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland verankerte Leistungsfähigkeitsprinzip. In erster Linie deshalb, da ein Teil der Zinsaufwendungen nicht in dem Jahr als Betriebsausgaben steuermindernd berücksichtigt werden, in dem sie tatsächlich angefallen sind.

Auch die Konsultation des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und der Schweiz vermag an diesem stossenden Resultat kaum etwas zu verändern. Denn die Konzernfinanztransaktion zwischen der Kitchen Schweiz Holding AG und der Kitchen Deutschland GmbH wurde zu marktüblichen Konditionen abgeschlossen. Zudem wird die Eidgenössische Steuerverwaltung deshalb wohl kaum Hand anbieten, die stossende Doppelbesteuerung im Rahmen einer Gegenberichtigung auf Stufe Kitchen Schweiz Holding AG zu korrigieren. Der in der Schweiz steuerbare Reingewinn müsste dann um die in Deutschland nicht abzugsfähigen Zinsaufwendungen im Umfang von 2.1 Millionen Euro reduziert werden. Der Kitchen Konzern kann sodann nur darauf hoffen, den Zinsvortrag gegebenenfalls in Zukunft steuerlich einmal verwenden zu können.

(Bildquelle: © kzenon/iStockphoto)




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