Die Schweiz kennt für die Privilegierung von Dividenden aus Beteiligungsrechten von mindesten zehn Prozent des Grund- oder Stammkapitals zwei unterschiedliche Entlastungsmethoden. Dabei haben sich folgende Standorte für das Teileinkünfteverfahren entschieden: Der Bund und die Kantone Basel-Stadt, Freiburg, Genf, Graubünden, Jura, Luzern, Neuenburg, Obwalden, Solothurn, Tessin, Thurgau, Uri, Waadt, Wallis, Zug und ab 2015 Schwyz.
1. Teileinkünfteverfahren
Die an der Besteuerungsbasis reduzierten Gewinnausschüttungen aus qualifizierten Beteiligungen des Privatvermögens (netto nach Abzug von Schuldzinsen und Vermögensverwaltungskosten) unterliegen zusammen mit dem übrigen Einkommen der Einkommenssteuer von Bund und Kanton. Bei Beteiligungsrechten des Geschäftsvermögens werden die zurechenbaren Kosten (Finanzierungsaufwand, Verwaltungsaufwand, Abschreibungen und Bildung von Rückstellungen beziehungsweise Wertberichtigungen) beim Dividendenprivileg nur reduziert zum Abzug zugelassen. Darüber hinaus unterstehen Dividenden aus Beteiligungsrechten des Geschäftsvermögens der Beitragspflicht von AHV, IV und EO zum Beitragssatz von maximal 9.7 Prozent.
Die Sozialversicherungsbeiträge kommen nicht in den Genuss eines Dividendenprivilegs: Einkünfte aus qualifizierten Beteiligungen des Geschäftsvermögens sind vollumfänglich beitragspflichtig.
2. Teilsatzverfahren
Im Gegensatz zum Teileinkünfteverfahren werden im Teilsatzverfahren die Beteiligungserträge vollständig in die Bemessungsgrundlage des satzbestimmenden Einkommens einbezogen. Diese werden dann aber getrennt vom übrigen Einkommen zu einem reduzierten Satz besteuert. Für das Teilsatzverfahren haben sich die Kantone Aargau, Appenzell-Ausserrhoden, Appenzell-Innerrhoden, Basel-Landschaft, Bern, Glarus, Nidwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Zürich und noch bis Ende 2014 Schwyz entschieden. In ihm werden auch bei Beteiligungen des Geschäftsvermögens die zurechenbaren Aufwendungen nicht gekürzt, sondern sind vollständig mit dem Gesamteinkommen inklusive dem nicht privilegierten übrigen Einkommen verrechenbar.
3. Bundessteuer
Bei der Bundessteuer werden privilegierte Dividenden aus Beteiligungsrechten des Privatvermögens mit 60 Prozent der Bruttodividende besteuert. Dividenden aus Beteiligungsrechten des Geschäftsvermögens werden netto nach Abzug des zurechenbaren Aufwands im Umfang von 50 Prozent fiskalisch belastet. Die Kantone besteuern diese Dividenden reduziert im Umfang zwischen 25 und 70 Prozent.