Für die Frage, ob mit den deutschen Lohnzahlungen der Schweizer Mindestlohn eingehalten ist, ist die Weisung des Schweizer Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) „Vorgehen zum internationalen Lohnvergleich“ massgebend. Diese Lohnweisung wird zum 01.04.2014 geändert - für die Anwendung ist der Beginn des Einsatzes entscheidend.
Geändert werden im Wesentlichen folgende Punkte:
- Neu: Bei der Umrechnung von CHF auf EUR ist ausschliesslich der Monatsmittelkurs der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu Beginn des Einsatzes massgeblich – unabhängig von der Dauer der Einsatzes.
- Klargestellt wurde, dass neben dem Mindestlohn auch der Schweizer Auslagen- und Spesenersatz einzuhalten ist. Kann die Übernahme oder die Vergütung der Kosten für Reise, Verpflegung und Übernachtung nach den Schweizer Kriterien durch den Entsendebetrieb nicht oder nur teilweise nachgewiesen werden, werden diese Kosten vom deutschen Grundlohn (ganz oder teilweise) abgezogen.
- Schliesslich wurde bei der Berücksichtigung der Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie des 13. Monatslohns bzw. des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes die Bemessungsgrundlage geändert. Dies führt dazu, dass Entsendebetriebe, die mit den deutschen Lohnzahlungen den Schweizer Mindestlohn nicht erreichen und eine Entschädigung oder eine Entsendezulage zahlen müssen, einen höheren Lohnzuschlag für die Einsätze in der Schweiz einkalkulieren müssen.