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2. Nov 2017, Recht & Steuern | Steuerentwicklungen

Neues aus dem Rechts- und Steuergeschehen Deutschland-Schweiz

Deutsche Umsatzsteuer: Grenzüberschreitende Warenlieferung in ein deutsches Konsignationslager

Mit Schreiben vom 10.10.2017 (III C 3 – S 7103-a/15/10001) hat das Bundesministerium für Finanzen die umsatzsteuerliche Abwicklung über ein inländisches (deutsches) Konsignationslager präzisiert. Damit wurde die frühere Rechtsprechung des deutschen Bundesfinanzhofes aus dem Jahr 2016 weitgehend übernommen.

Bei der Abwicklung über ein Konsignationslager ist immer zu prüfen, ob eine umsatzsteuerliche Registrierungspflicht in dem Land ausgelöst wird, in dem das Lager betrieben wird, da es hier national unterschiedliche Regelungen zu berücksichtigen gilt. Wird beispielsweise ein in Deutschland gelegenes Konsignationslager betrieben, ist zu prüfen, ob die Umsatzsteuerpflicht des Verkäufers in Deutschland ausgelöst wird.

Nach dem oben genannten BMF-Schreiben wird eine umsatzsteuerrechtliche Registrierung des Verkäufers bei einem Konsignationslager in Deutschland vermieden, wenn der Abnehmer bei der im übrigen Gemeinschaftsgebiet beginnenden Beförderung oder Versendung bereits feststeht. Dies kann angenommen werden, wenn der Abnehmer die Ware bei Beginn der Beförderung oder Versendung bereits bezahlt oder verbindlich bestellt hat. Umgekehrt ist ein im Zeitpunkt des Beginns der Beförderung oder Versendung nur wahrscheinlicher Abnehmer ohne tatsächliche Abnahmeverpflichtung nicht ausreichend.

Unschädlich ist es dabei, wenn

  • die Ware von dem mit der Versendung Beauftragten zunächst in ein Lager des Lieferanten in Deutschland gebracht wird und nach dem Eingang der Zahlung durch eine Freigabeerklärung des Lieferanten an den Abnehmer („shipment on hold“) herausgegeben wird oder
  • die Ware kurzzeitig (für einige Tage oder Wochen) in einem auf Veranlassung des Abnehmers eingerichteten Auslieferungs- oder Konsignationslagers in Deutschland zwischengelagert wird und der Abnehmer vertraglich ein uneingeschränktes Zugriffsrecht hat.

Hervorzuheben ist, dass sich die vorgenannten Ausführungen ausschliesslich auf Waren beziehen, bei dem die Beförderung oder Versendung im übrigen Gemeinschaftsgebiet beginnt.

CH: Erhöhung der Kontingente 2018 für Dienstleistungserbringer aus der EU/EFTA und Drittstaatsangehörige bei einem Stellenantritt in der Schweiz

Die Kontingente für Fachkräfte aus Drittstaaten, die bei einem Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz eine Stelle antreten, werden für das Jahr 2018 für gewisse Kategorien erhöht. Insgesamt soll ein Kontingent von 8.000 Bewilligungen (3.500 für Aufenthaltsbewilligung B und 4.500 für Kurzaufenthaltsbewilligungen L) für Spezialistinnen und Spezialisten aus Drittstaaten bestehen. Dies bedeutet ein Plus von 500 zusätzlichen Kontingenten.

Auch bei Dienstleitungserbringern aus der EU / EFTA, die grenzüberschreitende Dienstleistungen über 90 bzw. 120 Tage pro Kalenderjahr in der Schweiz erbringen, soll das Kontingent für 2018 erhöht werden. Die Kontingente betragen 3.000 für Kurzaufenthalter L und 500 für Aufenthaltsbewilligungen B.

CH: Bekämpfung der Schwarzarbeit wird zum 01.01.2018 verschärft

Zum 01.01.2018 soll die Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit das Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit (BGSA) verschärft werden. Zum einen werden die Synergien und infolgedessen der Informationsaustausch unter Behörden verbessert bzw. erweitert.

Erhalten zukünftig die BGSA-Kontrolleure Anhaltspunkte für Verstösse gegen andere gesetzliche Bestimmungen, können die Informationen den Arbeitsinspektoraten, den Sozialversicherungsbehörden und Steuerbehörden weitergegeben werden.

Zum anderen wird der Anwendungsbereich des vereinfachten Abrechnungsverfahrens begrenzt, da das vereinfachte Verfahren in der Vergangenheit zum Teil zweckentfremdet wurde. So werden beispielsweise Kapitalgesellschaften, Genossenschaften sowie Ehegatten und Kinder, die im eigenen Betrieb mitarbeiten, vom vereinfachten Abrechnungsverfahren künftig ausgeschlossen.

CH: Kontrollen im Rahmen der flankierenden Massnahmen werden 2018 erhöht

Die jährliche Zahl der Kontrollen über die Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen wird für das Jahr 2018 von 27.000 Kontrollen auf 35.000 erhöht. Betroffen von den Kontrollen sind auch ausländische Dienstleistungserbringer mit Sitz in der EU / EFTA, die grenzüberschreitend Dienstleistungen in der Schweiz erbringen.

CH: Präzisierung des bewilligungspflichtigen, konzerninternen Personalverleihs

Mit Weisung vom 20.06.2017 hat das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO die Abgrenzung zwischen einem bewilligungsfreien und einem bewilligungspflichtigen, konzerninternen Personalverleih präzisiert. In dieser Weisung ist festgehalten, dass der bewilligungsfreie, konzerninterne Personalverleih die Ausnahme ist. Vom Grundsatz unterliegt damit auch der konzerninterne Personalverleih der Bewilligungspflicht auf Schweizer Seite.

Ein bewilligungsfreier, konzerninterner Personalverleih kann nur dann vorliegen, wenn es sich um einen Einzelfall handelt und er ausschliesslich den Erwerb von Erfahrungen in fachlicher, sprachlicher oder anderweitiger Hinsicht fördert, dem Know-how-Transfer innerhalb des Konzerns dient oder nur gelegentlich vorkommt. Für diese Abgrenzung wurden einzelne Kriterien in die Weisung aufgenommen.




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