Handelskammerjournal Neues aus dem Rechts- und Steuergeschehen Deutschland Schweiz 2
14. Sep 2017, Recht & Steuern | Rechtslage

Neues aus dem Rechts- und Steuergeschehen Deutschland-Schweiz (2/2)

In der Schweiz sind elektronische Veranlagungsverfügungen ab März 2018 obligatorisch und auch bei der Verrechnungssteuer gibt es seit Februar 2017 einige Änderungen. 

Zudem entschied der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil über die Reichweite von Art. 15 Abs. 1 Bst. c des Lugano-Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 (LugÜ). 

Deutschland-Schweiz: Ungültigkeit einer Gerichtstandvereinbarung zwischen einer Schweizer Anwaltskanzlei und einem in Deutschland ansässigen Verbraucher

In einem Urteil vom 09.02.2017 (IX ZR 67/16) entschied der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) über die Reichweite von Art. 15 Abs. 1 Bst. c des Lugano-Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 (LugÜ). Demgemäss unterliegt eine Schweizer Anwaltskanzlei, die Verträge mit in Deutschland wohnhaften Verbrauchern schliesst, der Gerichtsbarkeit deutscher Gerichte, sofern sie eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in diesem Staat ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Staat ausrichtet.

Dabei überwiegt laut BGH das Interesse des Verbrauchers daran, nicht vor ausländischen Gerichten verklagt zu werden, sofern bereits vor Vertragsschluss konkrete objektive Anhaltspunkte für den Willen des Unternehmens vorlagen, im Wohnsitzstaat des Verbrauchers Geschäfte zu tätigen. Der EuGH hat in seinen Urteilen C-585/08 und C-144/09 vom 07.12.2010 im Zusammenhang mit Internetauftritten eine Reihe von Indizien herausgearbeitet, die auf eine solche Ausrichtung hindeuten können:

  • Internationaler Charakter der Tätigkeit des Gewerbetreibenden

  • Marktbedeutung des werbenden Unternehmens
 Ausgestaltung der Vertriebs- und Liefermodalitäten
  • Ausdrückliche Bezugnahme auf bestimmte Rechtsnormen einer ganz bestimmten Rechtsordnung

  • Unterhalten einer international erreichbaren Internetseite

  • Anfahrtsbeschreibungen aus anderen Mitgliedstaaten zum Ort der Niederlassung
  • Die Website enthält eine andere Sprache als die im Sitzstaat üblicherweise verwendete
  • Möglichkeit der Buchung in dieser anderen Sprache

Zwar vertritt der BGH die Ansicht, dass im konkreten Fall die Internetseite allein noch nicht den Schluss zulässt, die Kanzlei habe ihre Tätigkeit nach Deutschland ausgerichtet (insb. aufgrund des Hinweises, dass die Kanzlei ihre Mandanten bloss «vor allen Gerichten der Schweiz» vertritt). In Kombination mit den weiteren Werbehandlungen allerdings – zu nennen ist in erster Linie der Versand eines «Begrüssungsschreibens» an die potentielle deutsche Kundschaft über eine deutsche Kanzlei – bestätigte das Gericht im Ergebnis das Urteil der unteren Instanz und bejahte die Zuständigkeit deutscher Gerichte.

Dabei hielt es fest, dass die Adressierung des Schreibens allein an die Mandanten deutscher Anwälte, die in einem konkreten Fall die Schweizer Kanzlei als Vertretung empfahlen, der Ausrichtung nach Deutschland nicht entgegenstehe, denn auch im Ansprechen von konkreten Individuen könne die Ausrichtung in einen bestimmten Staat bestehen. Die Handlungen der deutschen Kanzlei sind mit Blick auf die Ausrichtung den Schweizer Anwälten zuzurechnen. 

Im Ergebnis führt diese Interpretation dazu, dass eine vor Entstehen der Streitigkeit geschlossene Gerichtsstandvereinbarung ungültig ist (vgl. Art. 17 Ziff. 1 LugÜ), sobald eine Anwaltskanzlei ihre Tätigkeit gemäss den genannten Kriterien nach Deutschland ausrichtet und die Gegenpartei Verbraucher ist. Die Hürde, ab der ein Ausrichten bejaht wird, ist dabei niedrig angesetzt.

Schweiz: Elektronische Veranlagungsverfügungen ab 01.03.2018 obligatorisch

Veranlagungsverfügungen werden ab 01.03.2018 im e-dec nur noch elektronisch ausgestellt. In Papierform bleiben allerdings die NCTS-Veranlagungsverfügungen. Die elektronischen Veranlagungsverfügungen werden in Form einer signierten und verschlüsselten XML Datei bereitgestellt.

Die elektronische Veranlagungsverfügung ist ein Verzollungsnachweis, der von der Eidg. Steuerverwaltung unter dem Grundsatz der Beweismittelfreiheit, beispielsweise für den Vorsteuerabzug, gewürdigt wird.

Schweiz: Änderung bei der Verrechnungssteuer

Nach dem Urteil des Schweizer Bundesgerichts aus dem Jahr 2011 mussten Gewinnausschüttungen innerhalb eines Konzerns nachträglich mit Verrechnungssteuer belastet werden, wenn die Ausschüttungen der Eidg. Steuerverwaltung nicht innerhalb von dreissig Tagen gemeldet worden waren. Hinzu kam, dass die Eidg. Steuerverwaltung Verzugszinsen in Höhe von 5 % in Rechnung stellte.

Zum 15.02.2017 wurde nun die Rechtslage dahingehend geändert, dass ein Anspruch auf Bewilligung des Meldeverfahrens auch dann besteht, wenn zwar das Gesuch um Bewilligung oder die Meldung der Dividendenausschüttung nicht rechtzeitig erfolgte, aber die materiellen Voraussetzungen für die Erfüllung der Steuerpflicht durch Meldung der steuer- baren Leistungen erfüllt sind. Auch sind in diesen Fällen keine Verzugszinsen mehr geschuldet. Die Eidg. Steuerverwaltung kann aber bei Verletzung der Verfahrensvorschriften eine Ordnungsbusse in Höhe bis zu CHF 5.000,00 auferlegen.

(Bildquelle: © South_agency/iStockphoto)




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