Der neue Besteuerungsanteil wird als Prozentsatz für das Jahr des jeweiligen Rentenbeginns festgelegt. Beginnend mit fünfzig Prozent, erhöht sich dieser Prozentsatz kontiniuierlich für jeden neuen Rentnerjahrgang um zwei Prozentpunkte.
Ein Beispiel zur Besteuerung von Auszahlungen: Aus dem Obligatorium (Säule 2a) soll eine monatliche Rentenzahlung von 2.000 Euro erfolgen – sowie aus dem Überobligatorium (Säule 2b) eine monatliche Zahlung von 1.000 Euro.
Tabelle: Besteuerungen in Deutschland (Quelle: German Tax & Legal Center KPMG AG)
Der Besteuerungsanteil bei Rentenzahlungen
Wie in der angeführten Tabelle dargestellt, sind Leistungen aus dem Obligatorium, die als Leibrenten – das heisst monatliche Rentenzahlungen erbracht werden, als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 S. 3 Bst. a Doppelbst. aa EStG mit dem massgeblichen Besteuerungsanteil anzusetzen (BMF v. 27.07.2016, Rz. 20). Unter dem Besteuerungsanteil versteht man einen bestimmten Prozentsatz, der für das Jahr des jeweiligen Rentenbeginns gesetzlich festgelegt ist.
Dieser beginnt wie erwähnt mit fünfzig Prozent im Jahr 2005 und erhöht sich für jeden neuen Rentnerjahrgang in den Jahren 2006 bis 2020 um jeweils zwei Prozentpunkte. In den Jahren 2021 bis 2040 erhöht sich der Besteuerungsanteil um jeweils einen Prozentpunkt. Ist der Rentenbeginn beispielsweise im Jahr 2009, so liegt der Besteuerungsanteil bei 58 Prozent, so dass ab dem Jahr 2040 die Renten mit einem Besteuerungsanteil von hundert Prozent versteuert werden. Deutschland setzt somit sukzessive – analog zur Schweiz – die nachgelagerte Rentenbesteuerung um.
Beispiel:
Michael Engert beginnt seine Rente ab Januar 2016. Er erhält einen Betrag in Höhe von monatlich 2.000 Euro.
Bild: German Tax & Legal Center KPMG AG (Quelle: German Tax & Legal Center KPMG AG)
Leistungen aus dem Obligatorium in Form von Kapitalabfindungen (Einmalauszahlung) stellen andere Leistungen im Sinne von §22Nr.1S.3 Bst.a Doppelbst. aa EStG dar (siehe Tabelle oben). Diese sind mit dem massgebenden Besteuerungsanteil der Besteuerung zu unterwerfen (BMF v. 27.07.2016, Rz. 22).
Kapitalabfindungen können als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit nach der sogenannten Fünftelregelung ermässigt besteuert werden (vergleiche § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 EStG). Allerdings nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst. Hierdurch soll die hohe Steuerbelastung durch die Einmalauszahlung abgemildert werden.
Besteuerung mit dem massgebenden Ertragsanteil
Leistungen aus dem Überobligatorium, die als Leibrenten erbracht werden, sind nach § 22 Nr. 1 S. 3 Bst. a Doppelbst. bb EStG mit dem massgebenden Ertragsanteil anzusetzen (BMF v. 27. Juli 2016, Rz. 28). Der Ertragsanteil bemisst sich nach dem bei Beginn der Rente vollendeten Lebensjahr des jeweiligen Rentenberechtigten (vergleiche Tabelle i.S.d. § 22 Nr. 1 S. 3 Bst. a Doppelbst. bb EStG). Eine Besteuerung erfolgt mit dem Ertragsanteil, da die entsprechenden Rentenbeiträge vor allem aus bereits versteuertem Einkommen stammen.
Beispiel:
Michael Engert beginnt seine Rente mit fünfundsechzig Jahren im Januar 2016 in Höhe von monatlich 1.000 Euro.
Bild: German Tax & Legal Center KPMG AG (Quelle: German Tax & Legal Center KPMG AG)
Stichtag bei Kapitalzahlungen
Die Besteuerung von Leistungen in Form von Kapitalabfindungen (Einmalauszahlung) richtet sich nach den allgemeinen Regelungen zur Besteuerung von Versicherungsverträgen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der jeweils anzuwendenden Fassung (BMF-Schreiben Randziffer 28).
Hinsichtlich des Zeitpunkts des Vertragsschlusses ist wie folgt zu differenzieren:
- Wurden Kapitallebens- und Rentenversicherungsverträge mit Kapitalwahlrecht bereits bis zum 31.12.2004 abgeschlossen (sogenannter Altvertrag) und mindestens ein Beitrag vor dem 01.04.2005 eingezahlt, kann die Einmalkapitalauszahlung am Laufzeitende des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2004 sogar einkommensteuerfrei (BMF-Schreiben vom 22.12.2005, BStBl. 2006 I S. 92) vereinnahmt werden. Vorausgesetzt, die Vertragsdauer betrug mindestens zwölf Jahre und es wurden laufend Beiträge einbezahlt – mindestens jedoch fünf Jahre.
- Bei Versicherungsverträgen mit Kapitalwahlrecht, die ab dem 1.1.2015 (sogenannter Neuvertrag) geschlossen worden sind, ist bei Kapitalauszahlung die Differenz zwischen der Versicherungsleistung bei Vertragsablauf und den eingezahlten Versicherungsbeiträgen zur Hälfte als positiver Kapitalertrag mit ihrem individuellen Steuersatz zu versteuern beziehungsweise als negativer Kapitalertrag mit anderen positiven Kapitalerträgen zu verrechnen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG). Für das Anwenden dieser Regelung wird vorausgesetzt, dass die Versicherungsleistung erst nach Vollendung des 60. Lebensjahrs (bei Vertragsabschluss ab 1.1.2012: des 62. Lebensjahrs) des Versicherungsnehmers ausbezahlt wird und die Vertragslaufzeit mindestens zwölf Jahre beträgt.
Erstmalige Anwendungszeiträume
Das genannte Schreiben des BMF wurde bereits im Bundesteuerblatt (BStBl. I S. 759) veröffentlicht und ist grundsätzlich in allen offenen Fällen anzuwenden. Die Regelungen für Leistungen aus öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen sind dabei entsprechend der Anwendungsregelung im BMF-Schreiben erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2015 anwendbar.
Die Vorschriften für öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Vorsorgeeinrichtungen betreffend die Einzahlphase in das Überobligatorium (siehe Tabelle) sind erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2016 anwendbar – detaillierte Vergleiche im oben genannten BMF-Schreiben, Randzahl 34-37).
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