Papiergestützte Empfängerlisten gehen in die Verlängerung
21. Mär 2014, Recht & Steuern | Zollanmeldung

Papiergestützte Empfängerlisten gehen in die Verlängerung

Die deutsche Zollverwaltung verlängert die Frist papiergestützter Empfängerlisten. Demnach sind elektronische Einfuhr-Zollanmeldungen für Sammelsendungen noch bis 2015 in dieser Form möglich.

Im Sommer 2009 verweigerte die deutsche Zollverwaltung relativ kurzfristig die Anwendung des im „alten“ EU-Zollkodex noch möglichen Verfahrens, Sammelsendungen gleichgearteter Waren mit einer einzigen Zollanmeldung (elektronisch) zum freien Verkehr anzumelden - aber unter Beilage von papiergestützten Empfängerlisten. Die DE-Zollverwaltung stützte sich bei ihrem damaligen Entscheid  auf die Bestimmungen des im Jahre 2008 verabschiedeten „Modernisierten Zollkodex“ (Verordnung (EG) Nr. 450/2008 vom 23. April 2008). Dieser sieht in Art. 5 vor, dass der Datenaustausch (u.a.) “zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden“ ausschliesslich „mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung erfolgen“ soll.

Die Handelskammer Deutschland-Schweiz ersuchte damals das DE-Bundesfinanzministerium, den betroffenen Unternehmen wenigstens eine Übergangsfrist zur Umstellung auf elektronisch abzuwickelnde Einzelverzollungen zu genehmigen. In der Folge gewährte die DE-Zollverwaltung den betroffenen CH-Exportfirmen vorerst eine Übergangsfrist von mindestens drei Monaten. Die Angelegenheit konnte daher mehrmals im Rahmen einer vom DE-Bundeswirtschaftsministerium und dem CH-Staatssekretariat für Wirtschaft getragenen bilateralen Arbeitsgruppe für den Abbau von nichttarifären Wirtschaftshemmnissen besprochen werden. Aus technischen Gründen wurde die erwähnte Übergangsfrist von den DE-Behörden mehrmals verlängert - in der Zwischenzeit jedoch beschränkt auf Verzollungen nach „Verfahrenscode 4000“.

Handelskammer Deutschland-Schweiz fragt nach

Vor wenigen Monaten hat die EU den „Unions-Zollkodex“ verabschiedet (Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vom 9. Oktober 2013). Dieser übernimmt die Bestimmungen des Art. 5  des „Modernisierten Zollkodex“ im Art. 6. Dies hat auch zu entsprechenden Rückfragen von betroffenen Mitgliedfirmen geführt.

Auf Rückfrage der Handelskammer Deutschland-Schweiz Anfang März 2013 äusserte sich das DE-Bundesfinanzministerium wie folgt: Die DE-Behörden sind bereit, „eine letzte Übergangsfrist für papiergestützte Empfängerlisten bis zum 31. Oktober 2015 einzuräumen.“ Es wurde jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, „dass diese Frist endgültig und nicht verlängerbar ist“.

Die DE-Behörden beziehen sich in ihrem Entscheid auf die erwähnten Zollkodex-Bestimmungen: die Aspekte der EU-weit angewandten Risikoanalysen, der EU-Sicherheitsinitiative und der korrekten Umsetzung der Aussenhandelsstatistik. Ausserdem wird ausdrücklich erwähnt, dass „die Frist nicht nur für den Warenverkehr mit der Schweiz, sondern mit dem gesamten Drittland und Deutschland gilt“.

Die betroffenen CH-Exportunternehmen werden von den DE-Zollbehörden dringend ersucht, die Umstellung raschmöglichst - wenn möglich vor Ende Oktober 2015 - in die Wege zu leiten und umzusetzen.

(Bildquelle: © danabeth555/iStockphoto)




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