Im Sommer 2009 verweigerte die deutsche Zollverwaltung relativ kurzfristig die Anwendung des im „alten“ EU-Zollkodex noch möglichen Verfahrens, Sammelsendungen gleichgearteter Waren mit einer einzigen Zollanmeldung (elektronisch) zum freien Verkehr anzumelden - aber unter Beilage von papiergestützten Empfängerlisten. Die DE-Zollverwaltung stützte sich bei ihrem damaligen Entscheid auf die Bestimmungen des im Jahre 2008 verabschiedeten „Modernisierten Zollkodex“ (Verordnung (EG) Nr. 450/2008 vom 23. April 2008). Dieser sieht in Art. 5 vor, dass der Datenaustausch (u.a.) “zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden“ ausschliesslich „mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung erfolgen“ soll.
Die Handelskammer Deutschland-Schweiz ersuchte damals das DE-Bundesfinanzministerium, den betroffenen Unternehmen wenigstens eine Übergangsfrist zur Umstellung auf elektronisch abzuwickelnde Einzelverzollungen zu genehmigen. In der Folge gewährte die DE-Zollverwaltung den betroffenen CH-Exportfirmen vorerst eine Übergangsfrist von mindestens drei Monaten. Die Angelegenheit konnte daher mehrmals im Rahmen einer vom DE-Bundeswirtschaftsministerium und dem CH-Staatssekretariat für Wirtschaft getragenen bilateralen Arbeitsgruppe für den Abbau von nichttarifären Wirtschaftshemmnissen besprochen werden. Aus technischen Gründen wurde die erwähnte Übergangsfrist von den DE-Behörden mehrmals verlängert - in der Zwischenzeit jedoch beschränkt auf Verzollungen nach „Verfahrenscode 4000“.