Vorsteuer – Das sollten Sie zurücknehmen
26. Jan 2016, Recht & Steuern | Vorsteuern

Das sollten Sie zurücknehmen

Machen Sie Ihre Vorsteuern in Deutschland oder der Schweiz bis zum 30.06.2016 geltend.

Reisespesen, gewisse Messekosten oder Teilnahmeentgelte an Schulungen sind mit Mehrwertsteuer belegt. Wenn Ihr Unternehmen diese Dienstleistungen im jeweils anderen Land – in Deutschland oder in der Schweiz – beansprucht und dort keine Umsätze tätigt, können Sie diese Vorsteuern zurückfordern. Das MWST-Rückerstattungsverfahren kann für Treibstoffe wie Benzin weder in Deutschland noch in der Schweiz beantragt werden. Die Anträge für die Rechnungen 2015 müssen bis zum 30.06.2016 im jeweils anderen Land eingereicht werden. Zuständig ist für Unternehmen mit Sitz in der Schweiz das Bundeszentralamt für Steuern und für in Deutschland ansässige Unternehmen die Eidgenössische Steuerverwaltung.

Beispiel Schweiz

Ein in Deutschland ansässiges Unternehmen nimmt im Jahr 2015 an einer Messe in der Schweiz als Aussteller teil. In der Rechnung über die Standgebühr der Messe in der Schweiz wird Schweizer MWST in Höhe von acht Prozent ausgewiesen (Rechnung aus dem Jahr 2015). Wenn der deutsche Unternehmer keine Umsätze in der Schweiz tätigt, die das Rückvergütungsverfahren ausschliessen würden, kann das in Deutschland ansässige Unternehmen die Rückvergütung dieser Schweizer Vorsteuern bis zum 30.06.2016 beantragen.

Beispiel Deutschland

Die Mitarbeiter eines in der Schweiz ansässiges Unternehmen nehmen an Schulungen oder Seminaren im Jahr 2015 in Deutschland teil. In der Rechnung über die Seminarteilnahme in Deutschland wird deutsche Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent ausgewiesen (Rechnung aus dem Jahr 2015). Wenn das in der Schweiz ansässige Unternehmen keine Umsätze in Deutschland tätigt, die das Rückvergütungsverfahren ausschliessen würden, kann das in Deutschland ansässige Unternehmen die Rückvergütung dieser deutschen Vorsteuern bis zum 30.06.2016 beantragen.

Service der Handelskammer Deutschland-Schweiz

Gerne sind wir Ihnen bei Fragen behilflich und senden Ihnen bei Bedarf unsere entsprechenden Merkblätter. Auch bei Mehrwertsteuer-Rückforderungen in anderen Ländern wie Österreich, Spanien, Slowenien, Frankreich usw. können Sie sich an uns wenden (dies betrifft nur Unternehmen mit Sitz in der Schweiz).

(Bildquelle: © ollo/iStockphoto)




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