Das Eidgenössische Finanzdepartement teilte am 7. März 2014 mit, dass die Schweizer Regierung gleichentags eine Änderung der Verordnung über das Ausstellen von Ursprungsnachweisen verabschiedet hat. Diese tritt am 1. April 2014 in Kraft.
Neu gilt die Aufbewahrungsfrist für Dokumente im präferenziellen Ursprungsbereich ausdrücklich auch für Unterlagen zu «inländischen Lieferantenerklärungen». Die beschlossenen Änderungen finden sich in der Publikation vom 25. März 2014 der Amtlichen Sammlung (AS 2014 713).
Ausstellen von Ursprungsnachweisen
Die Verordnung vom 23. Mai 2012 über das Ausstellen von Ursprungsnachweisen (VAU), welche eine frühere Verordnung von 1997 ablöste, definiert in Art. 4 die präferenziellen Ursprungsnachweise, welche hier erfasst sind:
- Warenverkehrsbescheinigungen (Form. EUR.1 und EUR-MED)
- Ersatz-Ursprungszeugnisse (Form. A) im Rahmen der Zollpräferenzen für Entwicklungsländer
- Ursprungserklärungen auf der Rechnung bzw. auf anderen Geschäftsdokumenten im Sinne der Ursprungsbestimmungen zu den Freihandelsabkommen bzw. der Zollpräferenzen für Entwicklungsländer
- Lieferantenerklärungen im Sinne der (für die Schweiz) einzig im Freihandelsabkommen mit Tunesien vorgesehenen Vollkumulation
- [Lieferanten-] «Erklärungen über die Ursprungseigenschaft von Waren, die durch inländische Lieferanten zuhanden ihrer inländischen Abnehmer ausgefertigt werden».
Zollrechtlichen Aufbewahrungsfristen von präferenziellen Ursprungsnachweisen
Geregelt sind die zollrechtlichen Aufbewahrungsfristen von präferenziellen Ursprungsnachweisen in den Ursprungsbestimmungen zu den Freihandelsabkommen, in der Ursprungsregelnverordnung (Zollpräferenzen für Entwicklungsländer) und in zwei mit Letzterer in Zusammenhang stehenden Abkommen mit Norwegen und mit der EU. Die Aufbewahrungsfrist beträgt grundsätzlich mindestens drei Jahre, im Freihandelsabkommen mit der Republik Korea (Südkorea) mindestens fünf Jahre. Diese Fristen gelten nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b VAU auch für beim Exportunternehmen vorhandene Unterlagen zu den präferenziellen Ursprungsdokumenten.
Rechtlich nirgends geregelt war bisher die Aufbewahrungsfrist für die Unterlagen zu «inländischen» Lieferantenerklärungen. Neu enthält die VAU in Art. 5 («Pflichten») einen Absatz 1bis, der wie folgt lautet: «Die Aufbewahrungsfristen für Belege zu den Angaben auf Ursprungsnachweisen gelten auch für Belege zu den Angaben auf Lieferantenerklärungen nach Art. 4 Buchstabe f.».
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Aufbewahrungspflicht für Unterlagen zur Ausstellung von nichtpräferenziellen (Handelskammer-) Ursprungszeugnissen mindestens fünf Jahre beträgt (vgl. Art. 26 Abs. 1 der «Ursprungsverordnung»).
Ursprungsbestimmungen im EUROMED-Raum
Die Ursprungsbestimmungen im EUROMED-Raum waren bis vor Kurzem in den wörtlich praktisch identischen Ursprungsprotokollen zu den jeweiligen Freihandelsabkommen enthalten. Mittlerweile haben die an der EUROMED-Kumulation partizipierenden Staaten ein separates regionales Übereinkommen vom 15. Juni 2011 über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln abgeschlossen, das die in den einzelnen («EUROMED»-) Freihandels- oder Assoziationsabkommen enthaltenen Ursprungsprotokolle nach und nach ablösen wird – entsprechend den offenbar noch nicht in allen Staaten abgeschlossenen Ratifikationsverfahren.
Was ändert sich nun für die Exportfirmen im Schweizer Zollgebiet?
Wahrscheinlich kaum etwas. Es ist davon auszugehen, dass die Ausführer die Unterlagen zu ausgestellten «inländischen» Lieferantenerklärungen schon bisher aus zivilrechtlichen Gründen (Aufbewahrung von Geschäftsakten) innerhalb der oben erwähnten Fristen behalten haben. Nun ist diese Aufbewahrungspflicht während drei oder fünf Jahren für Unterlagen zu inländischen Ursprungs-Lieferantenerklärungen auch zoll- beziehungsweise ursprungsrechtlich verpflichtend geworden.
(Bildquelle: Eidgenössische Zollverwaltung EZV, PHOTOPRESS/Andreas Frossard)