Per 01.01.2018 tritt eine Änderung bei der Steuerbefreiung aufgrund der Umsatzgrenze in Kraft. Neu sind Unternehmen nur noch dann von der Mehrwertsteuerpflicht befreit, wenn sie innerhalb eines Jahres im In- und Ausland Umsätze von weniger als CHF 100.000,00 aus Leistungen erzielen, die nicht von der Steuer ausgenommen sind.
Das geltende Recht kennt bereits eine Steuerbefreiung bei Umsätzen von weniger als CHF 100.000,00. Bis zum 31.12.2017 fliessen in die Bemessungsgrundlage der CHF 100.000,00 jedoch nur die Umsätze ein, die in der Schweiz erzielt werden. Mit der Neuregelung ändert sich die Bemessungsgrundlage der CHF 100.000,00 dahingehend, dass nicht mehr nur die in der Schweiz ausgeführten Umsätze, sondern die Weltumsätze (und damit auch die deutschen Umsätze) eines Unternehmens berücksichtigt werden. Dies führt dazu, dass de facto die CHF 100.000,00-Grenze nur noch bei sehr wenigen Kleinstunternehmen eine Rolle spielen wird, das heisst nur noch bei den Unternehmen, die mit ihren Weltumsätzen unter CHF 100.000,00 bleiben.
Erhält beispielsweise ein in Deutschland ansässiges Unternehmen in Höhe von CHF 50.000,00 einen einmaligen Auftrag zur Lieferung und Montage einer Anlage in der Schweiz und beträgt der Weltumsatz des Unternehmens mehr als CHF 100.000,00, löst dieser Vorgang nach der ab dem 01.01.2018 geltenden Rechtslage die MWST-Pflicht in der Schweiz aus. Das Unternehmen muss sich in der Schweiz registrieren lassen. Es muss einen Fiskalvertreter bestimmen (z. B. die Handelskammer Deutschland-Schweiz) und seine Rechnung an den Kunden mit Schweizer MWST fakturieren. Gleichzeitig kann es Schweizer Vorsteuern geltend machen. Nach dem bis zum 31.12.2017 geltenden Recht würden nur die Schweizer Umsätze für die Steuerbefreiung berücksichtigt werden. Da diese im vorgenannten Beispiel nicht über CHF 100.000,00 hinausgehen, würde nach geltendem Recht die Steuerbefreiung eingreifen und eine MWST-Pflicht in der Schweiz entfallen.
Weiterhin ist aber für eine mehrwertsteuerliche Registrierungspflicht Voraussetzung, dass das ausländische Unternehmen in der Schweiz steuerbare Umsätze erzielt. Dabei ist zu beachten, dass die Regelungen für die Bestimmungen des Ortes der Lieferung bzw. Dienstleistung durch die Gesetzesrevision nicht geändert werden.