Der Zeitraum – für den die Verjährung gehemmt ist – wird nicht in die Verjährungsfrist einberechnet. So läuft die Verjährung erst nach Ende des Hemmungstatbestands weiter. Eine entscheidende Rolle spielt demzufolge:
- aktive Rechtsverfolgung
- Verhandlungen zwischen den Parteien
1. Aktive Rechtsverfolgung
Verfolgt der Gläubiger seinen Anspruch aktiv, ist die Verjährung ab der Zustellung der Klage oder des Antrags an den Schuldner gehemmt. Die gängigsten Massnahmen der aktiven Rechtsverfolgung sind:
- Erhebung einer Klage
- Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens
- Einleitung eines Mahnverfahrens
- Einleitung eines Schiedsverfahrens
- Einleitung eines Güteverfahrens
Die Verjährungshemmung tritt sogar rückwirkend mit Eingang der Klage oder des Antrags bei Gericht beziehungsweise der zuständigen Stelle ein – insofern die Zustellung an den Schuldner demnächst (das heisst, ohne dem Gläubiger anzulastende Verzögerung) erfolgt.
2. Vorgaben an die aktive Rechtsverfolgung
Bei allen Massnahmen der aktiven Rechtsverfolgung gilt hinsichtlich ihrer Verjährungswirkung, dass diese geeignet sind, dem Schuldner den Rechtsverfolgungswillen des Gläubigers deutlich zu machen. Der Schuldner muss also erkennen können, «worum es geht» (Warnfunktion). Aus diesem Grund müssen die prozesseinleitenden Massnahmen (wie Klage oder Antrag):
- Formellen Voraussetzungen erfüllen
- Inhaltlichen Anforderungen einhalten
- Den verfolgten Anspruch hinreichend genau bezeichnen
So müssen Zeit, Ort und Umstände eines Vertragsschlusses und der zum Anspruch führenden Pflichtverletzung so individualisiert dargestellt werden, dass für den Gläubiger auch bei vielen Parallelfällen erkennbar ist, welcher konkrete Fall gemeint ist. Diese Grundsätze hat der Bundesgerichtshof gerade wieder bestätigt. So hat er der Verwendung von zu allgemein gehaltenen Muster-Güteanträgen – in denen der betroffene Anspruch und der zugrunde liegende Sachverhalt nicht weiter dargestellt wird – eine Absage erteilt (Urteil vom 18.06.2015, Az. III ZR 189/14).
3. Verhandlungen zwischen den Parteien
Die Verjährung wird auch durch aussergerichtliche Verhandlungen der Parteien über den Anspruch gehemmt. Dabei versteht die Rechtsprechung den Begriff der Verhandlungen sehr weit: Eine Verhandlung ist jede inhaltliche Auseinandersetzung in Form eines Meinungsaustauschs über die Angelegenheit als solche. Auch tatsächliche Handlungen – etwa die Untersuchung der beanstandeten Ware auf Mängel – können verjährungshemmende Verhandlungen darstellen.