Steuerliche Folgen beim Errichten eines Standortes in Deutschland
6. Mai 2015, Recht & Steuern | Gewinnbesteuerung

Steuerliche Folgen beim Errichten eines Standortes in Deutschland

Wie Sie Gewinne einer inländischen Betriebsstätte in Deutschland richtig besteuern.

Unternehmensgewinne werden grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat des Unternehmers besteuert. Übt das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit in einem anderen Staat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, hat der Betriebsstättenstaat das Recht, die anteiligen Unternehmensgewinne zu besteuern.

Betreibt also ein Schweizer Unternehmen in Deutschland eine Betriebsstätte oder Zweigniederlassung (zum Beispiel Geschäftsstelle oder Fabrikationsstätte), so müssen die Gewinne dieser Betriebsstätte in Deutschland versteuert werden. Die anfallen Steuern hängen von der Rechtsform des Unternehmens in der Schweiz ab – also ob es sich um eine Personengesellschaft oder um eine Kapitalgesellschaft in der Schweiz handelt. Sie entsprechen den Steuern, die ein Unternehmen mit der entsprechenden deutschen Rechtsform zahlen müsste.

Der Gewinn der Betriebsstätte oder Zweigniederlassung – der in Deutschland versteuert wird – ist in der Schweiz von der Bemessungsgrundlage ausgenommen. Allerdings ist dieser steuersatzbestimmend. Er wird also unter Progressionsvorbehalt ausgeschieden und somit nach Art. 24 Abs. 2 Nr. 1 DBA nicht besteuert.

1. Körperschaftsteuer

Der inländische Gewinn einer Niederlassung oder einer Betriebsstätte einer juristischen Person schweizer Rechts unterliegt der Körperschaftsteuer in Deutschland. Diese wird nur von juristischen Personen erhoben. Der Körperschaftsteuersatz beträgt grundsätzlich fünfzehn Prozent.

2. Einkommensteuer

Ein Unternehmen, das nicht eine eigene juristische Person ausländischen Rechts ist, unterliegt wie die deutschen Personengesellschaften (GbR, OHG, KG etc.) selbst weder der Einkommensteuer noch der Körperschaftsteuer. Der Gewinn wird vielmehr einheitlich und gesondert festgestellt und unmittelbar den Gesellschaftern zugerechnet.

Der Gewinn eines Gesellschafters, der selbst eine natürliche Person ist, unterliegt dann der Einkommensteuer. Die Steuersätze steigen progressiv von 14 bis auf in der Regel 42 beziehungsweise bei hohen Einkommen 45 Prozent.

3. Solidaritätszuschlag

Zur Zeit wird zur Körperschaftsteuer, Lohnsteuer und Einkommenssteuer (Kapitalertragssteuer) von allen Steuerpflichtigen ein Solidaritätszuschlag erhoben. Dieser beträgt 5,5 Prozent – der Körperschaftsteuer, Lohnsteuer und Einkommenssteuer (Kapitalertragssteuer).

4. Gewerbesteuer

Ausserdem unterliegt der Gewinn einer Niederlassung oder einer Betriebsstätte eines Schweizer Unternehmens in Deutschland der Gewerbesteuer. In der Höhe ist sie aufgrund eines kommunalen Hebesatzrechts von Gemeinde zu Gemeinden unterschiedlich. Als «Faustregel» gilt jedoch, dass die durchschnittliche Gewerbesteuerbelastung bei circa 13 bis 15 Prozent liegt.

Bei Einzelunternehmen und Gesellschaftern von Personengesellschaften – die natürliche Personen sind – wird die Gewerbesteuer pauschaliert mit der Einkommensteuer verrechnet. Das führt dazu, dass sie sich bei diesen Unternehmen in vielen Fällen in ihrer Belastungswirkung nahezu neutralisiert.

5. Umsatzsteuer

Lieferungen und Dienstleistungen, die das Unternehmen in Deutschland erbringt, unterliegen der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer). Der Regelsatz der Umsatzsteuer beträgt 19 Prozent. Ein ermässigter Steuersatz von sieben Prozent gilt vor allem für bestimmte Lebensmittel und Bücher. Bestimmte Lieferungen sind von der Umsatzsteuer befreit – insbesondere innengemeinschaftliche Lieferungen und Ausfuhrlieferungen.

Die Umsatzsteuerschuld, die eine Niederlassung oder eine Betriebsstätte eines Schweizer Unternehmens dem Finanzamt gegenüber hat, wird um die Vorsteuerbeträge gemindert. Vorsteuer sind die Umsatzsteuerbeträge, die der Gesellschaft von einem anderen Unternehmen für die an die Gesellschaft ausgeführten Steuerpflichtigen Umsätze offen in Rechnung gestellt werden.

Fazit

Aufgrund der ohnehin bestehenden umfangreichen steuerlichen Pflichten in Deutschland (Buchführungspflicht für steuerliche Zwecke, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer) und der handelsrechtlichen Buchhaltungspflichten nach § 238 HGB für die Zweigniederlassung, kann daher im Einzelfall die Gründung einer rechtlich selbständigen Personen- oder Kapitalgesellschaft eher von Vorteil sein.

Das trifft vor allem dann zu, wenn die unternehmerische Tätigkeit in Deutschland einen gewerblichen Charakter hat. Zudem bieten nur rechtlich selbständige Einheiten eine haftungsrechtliche Abschirmung für das schweizer Stammhaus.

(Bildquelle: © Tsyhun/iStockphoto)




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