Im Schweizer Gewinnsteuerrecht gilt grundsätzlich eine zeitlich beschränkte Verlustverrechnungsperiode von sieben Jahren (Art. 67 Abs. 1 DBG).
Falls eine steuerrechtlich anerkannte Sanierungsbedürftigkeit im Rahmen der Gewinnsteuer attestiert wird, profitiert die Kapitalgesellschaft im Rahmen von finanziellen, ertragswirksamen Sanierungsleistungen (sog. echte Sanierungserträge) von einer zeitlich unbeschränkten Verlustverrechnung (Art. 67 Abs. 2 DBG).
Im Rahmen von Sanierungsfusionen können bei der Verrechnungssteuer komplexe Steuerfolgen resultieren, obwohl Umstrukturierungen grundsätzlich steuerneutral möglich wären (Art. 5 Abs. 1 lit. a VStG).
Echte Sanierungserträge sind steuerlich erfolgswirksam und profitieren von der zeitlich unbefristeten Verlustverrechnung. Unechte Sanierungserträge von nahestehenden Dritten hingegen qualifizieren als Kapitaleinlagen und unterliegen im Grundsatz der Emissionsabgabe.
Forderungsverzichte von Inhabern der Beteiligungsrechte stellen in folgenden beiden Fällen daher Kapitaleinlagen dar (unechter Sanierungsertrag):
3.1.2.2. Fallstrick – Anwendung Dreieckstheorie
Die Sanierung einer notleidenden Kapitalgesellschaft ist gemäss Auffassung der EStV Sache des Aktionärs (KS 32 EStV, Ziff. 4.1.2. b und 4.3.2. b). In der Folge gelangt im Rahmen einer steuersystematischen Auslegung bei Sanierungsleistungen unter nahestehenden Dritten, welche dem Drittvergleich nicht standhalten, die Dreieckstheorie zur Anwendung.
Die Dreieckstheorie zerlegt den Leistungsfluss der direkt geleisteten Sanierungsmassnahmen zwischen nahestehendem Dritten und sanierungsbedürftiger Kapitalgesellschaft gedanklich in indirekt-fiktive Teil-Schritte, wobei entsprechende Steuerfolgen bei jedem involvierten Steuersubjekt eintreten.
3.1.2.3. Fallstrick – Steuerumgehung bei Sanierungsfusionen
Sanierungsfusionen stehen generell unter dem Vorbehalt der Steuerumgehung, wobei die Vermutung im Raum steht, dass die Fusion einzig das Ziel verfolgt, Verlustvorträge einer «erkrankten» Gesellschaft bei einer «gesunden» Gesellschaft zu verrechnen. Gemäss Bundesgericht liegt eine Steuerumgehung vor, wenn
- sich die absorbierte Gesellschaft im liquidationsreifen Zustand befindet und keine sachlich-betriebswirtschaftlichen Gründe für die Umstrukturierung vorliegen,
- der absorbierte Betrieb kurz nach der Fusion eingestellt wird oder
- die absorbierte Gesellschaft im Zeitpunkt keine Geschäftstätigkeit mehr ausübt.
In diesen Fällen können die übernommenen Verlustvorträge der sanierungsbedürftigen Gesellschaft bei der «gesunden» Gesellschaft nicht verrechnet werden.
3.2. Bundesgesetz/Verordnung über die Verrechnungssteuer (VStG/VStV)
3.2.1. Keine Privilegierungen
Sanierungen sind im Verrechnungssteuergesetz nicht explizit geregelt und es bestehen keine Privilegierungen.
3.2.2. Fallstricke - Sanierungsfusionen
Im Rahmen von Sanierungsfusionen können bei der Verrechnungssteuer komplexe Steuerfolgen resultieren, obwohl Umstrukturierungen grundsätzlich steuerneutral möglich wären (Art. 5 Abs. 1 lit. a VStG).
Massgeblich in allen Fusions-Konstellationen und -Richtungen ist, ob in einer holistischen «Netto-Betrachtung» über die involvierten Rechtsträger hinweg, übrige Reserven untergehen, welche nicht als Kapitaleinlage-Reserven qualifizieren. Trifft dies zu, fällt grundsätzlich die Verrechnungssteuer an (allenfalls Meldeverfahren möglich (Art. 24 VStV/Art. 26a VStV)).
3.3. Bundesgesetz über die Stempelabgaben (StG)
3.3.1. Privilegierungen
Kapitalerhöhungen und Zuschüsse bis zur Höhe von CHF 1 Mio. unterliegen auch ausserhalb von Sanierungen grundsätzlich nicht der Emissionsabgabe, sofern diese entgeltlich erfolgen (Art. 6 Abs. 1 lit. h StG; bedingter Grund-Freibetrag).
3.3.1.1. Erweiterter Freibetrag bei Sanierungen
Bei offenen und stillen Sanierungen erhöht sich der Freibetrag bis zur Höhe von CHF 10 Mio. (Art. 6 Abs. 1 lit. k StG; bedingt erweiterter Freibetrag).
Unter einer offenen Sanierung ist die entgeltliche Kapitaleinbringung von Aktionären ins Grundkapital im Sinne von Art. 5 Abs. 1 StG zu verstehen (im Handelsregister ersichtlich). Eine stille Sanierung liegt bei à fonds perdu Zuschüssen von Aktionären in die gesetzlichen Reserven im Sinn von Art. 5 Abs. 2 lit. a StG vor.
Die Bestimmung zum bedingt erweiterten Freibetrag (Art. 6 Abs. 1 lit. k StG) setzt keine anerkannte Sanierungsbedürftigkeit im Sinne einer echten Unterbilanz, respektive von Art. 725 Abs. 1 OR voraus. Zentrale Voraussetzung für den erweiterten Freibetrag ist, dass die Einlagen der Aktionäre unmittelbar zur bilanziellen Verlustausbuchung verwendet werden.
Der erweiterte Freibetrag von CHF 10 Mio. steht nur einmalig zur Verfügung, kann jedoch auf mehrere Sanierungen aufgeteilt werden (KS 32 EStV, 3.3.2. c).
3.3.1.2. Kapitalisierung einer Auffang-Gesellschaft
Die Begründung oder Erhöhung von Beteiligungsrechten einer Auffang-Gesellschaft, welche Betriebe oder Teil-Betriebe einer sanierungsbedürftigen Kapitalgesellschaft übernimmt, ist von der Emissionsabgabe ausgenommen (Art. 6 Abs. 1 lit. j StG).
Voraussetzungen dieser Privilegierung sind der Kapitalverlust i.S.v. Art. 725 Abs. 1 OR der den Betrieb oder Teil-Betrieb abtretenden Gesellschaft sowie das Vorliegen eines Betriebes, respektive Teil-Betriebes. Der zur Anwendung gelangende (Teil-)Betriebsbegriff entspricht dabei jenem des KS Nr. 5 «Umstrukturie- rungen» der EStV vom 01.06.2004.
3.3.2. Fallstrick – Entgeltlichkeit der Begründung von Beteiligungsrechten
Vorsicht ist geboten bei der Begründung von Beteiligungsrechten (Kapitalerhöhungen) im Rahmen des bedingten Grundfreibetrages gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. h StG aus gesetzlichen Gewinn-Reserven (sog. «Gratisaktien»):
Gratis-Nennwert-Erhöhungen profitieren mangels Entgeltlichkeit nicht vom Freibetrag von CHF 1 Mio. und unterliegen mit einem Abgabesatz von 1 % der Emissionsabgabe. Zudem unterliegt die Gratis-Liberierung der Verrechnungssteuer von 35 % (Art. 20 Abs. 1 VStV; allenfalls Meldeverfahren gemäss Art. 24 VStV möglich).
3.4. Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWStG)
Finanzielle Sanierungsleistungen werden im Mehrwertsteuergesetz (MWStG) einzig unter dem Entgeltsbegriff erwähnt, wonach Einlagen, zinslose Darlehen sowie Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte mangels (Gegen-)Leistung nicht als der MWSt unterliegende Entgelte qualifizieren (Art. 18 Abs. 2 lit. e MWStG).