Unterdessen vernimmt man von hohen Bussen, die europäischen Unternehmen wegen Verletzungen des Datenschutzes auferlegt wurden. Da aber offenbar noch kein Schweizer Unternehmen gebüsst wurde, scheint das bloss ein noch sehr weit entferntes Donnergrollen zu sein.
Dieser relative Frieden ist jetzt aber vorbei und es besteht Handlungsbedarf auch in der Schweiz: Das Schweizer Datenschutzrecht wurde nach dem Vorbild der DSGVO revidiert und das neue Datenschutzgesetz (revDSG) wird voraussichtlich Mitte 2022 in Kraft treten. Die neuen Anforderungen an den Datenschutz werden ohne Übergangsfrist in Kraft treten, d.h. die Unternehmen müssen vom ersten Tag an bereit sein. Das revDSG verlangt eine vertiefte Auseinandersetzung des Unternehmens mit dem Umgang mit Daten und wesentliche Anpassungen von Abläufen, Verantwortlichkeiten und Dokumentationen. Darüber wurde und wird an anderer Stelle schon viel geschrieben. An dieser Stelle soll bloss ein zusätzlicher Hinweis erfolgen, weshalb der Umgang mit den Vorschriften des Datenschutzrechtes viel ernster genommen werden sollte. Dies hat mit den im Falle von Verstössen ausgesprochenen Sanktionen zu tun:
Die DSGVO sieht hohe Bussen vor, die sich nach dem Umsatz des Unternehmensbemessen. Es handelt sich um Geldbussen die vom Unternehmen bezahlt werden, d.h. die Verfolgung und die Busse treffen nicht die verantwortlichen Personen persönlich. Unter diesen Umständen könnten die Mitarbeiter des Unternehmens mit den Schultern zucken und sich denken: «Nicht mein Geld!». Die Schweiz hat sich mit dem revDSG aber für ein anderes Sanktionensystem entschieden: Das 8. Kapitel des revDSG führt Strafbestimmungen ein und sieht vor, dass mit Bussen von bis zu CHF 250'000 die privaten Personen bestraft werden, die für die erfolgten Datenschutzverletzungen (mit-)verantwortlich sind.