Strengere Vorschriften für den Schweizer Zoll
20. Nov 2015, Recht & Steuern | Schweizer Bundesrat

Strengere Vorschriften für den Schweizer Zoll

Schweizer Bundesrat nimmt Zolllager in die Pflicht. Ab dem 1. Januar 2016 wird die Ein- und Auslagerung von Waren noch strenger überwacht.

Die neuen Vorschriften ermöglichen es der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV), ihre Kontrollen effizienter und effektiver durchzuführen. Betroffen sind: Ausfuhrfristen, Ausfuhrverfahren und Bestandesaufzeichnungen.

1. Änderungen für Zolllager

Mit folgenden Massnahmen will der Bundesrat die Unterscheidung und Nachvollziehbarkeit zwischen Einlagerung (Zolllager) und Ausfuhrverfahren (Ausland) gewährleistet werden.

  • zur Ausfuhr veranlagte Waren müssen innerhalb von sechs Monaten ausgeführt werden
  • EZV kann die Frist bei triftigen Gründen verlängern
  • Angabe, ob Waren in ein Zolllager ausgeführt werden ist bei der Zollanmeldung zwingend anzugeben
  • Erwerber der Ware muss deklariert werden
  • Ausfuhr in ein Zolllager ist nur zulässig, wenn die erwerbende Person ihren (Wohn-)Sitz im Ausland hat
2. Änderungen für Lagerhalter

Folgende neue Vorschriften für die Bestandesaufzeichnung sollen die erforderliche Transparenz gegenüber in- und ausländischen Behörden gewährleisten:

  • Auflistung der zur Ausfuhr veranlagten und in einem Zolllager gelagerten Ware
  • Angabe der Eigentümerin oder des Eigentümers der Waren
  • Erweiterte Angabe von sensiblen Waren: Wein, Zigarren, Personenfahrzeuge, Motorräder und Möbel

Mit diesen Massnahmen stärkt der Bundesrat ausserdem das Dispositiv der Schweiz zur Bekämpfung der Geldwäscherei.




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