Die neuen Vorschriften ermöglichen es der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV), ihre Kontrollen effizienter und effektiver durchzuführen. Betroffen sind: Ausfuhrfristen, Ausfuhrverfahren und Bestandesaufzeichnungen.
Strengere Vorschriften für den Schweizer Zoll
Mit folgenden Massnahmen will der Bundesrat die Unterscheidung und Nachvollziehbarkeit zwischen Einlagerung (Zolllager) und Ausfuhrverfahren (Ausland) gewährleistet werden.
- zur Ausfuhr veranlagte Waren müssen innerhalb von sechs Monaten ausgeführt werden
- EZV kann die Frist bei triftigen Gründen verlängern
- Angabe, ob Waren in ein Zolllager ausgeführt werden ist bei der Zollanmeldung zwingend anzugeben
- Erwerber der Ware muss deklariert werden
- Ausfuhr in ein Zolllager ist nur zulässig, wenn die erwerbende Person ihren (Wohn-)Sitz im Ausland hat
Folgende neue Vorschriften für die Bestandesaufzeichnung sollen die erforderliche Transparenz gegenüber in- und ausländischen Behörden gewährleisten:
- Auflistung der zur Ausfuhr veranlagten und in einem Zolllager gelagerten Ware
- Angabe der Eigentümerin oder des Eigentümers der Waren
- Erweiterte Angabe von sensiblen Waren: Wein, Zigarren, Personenfahrzeuge, Motorräder und Möbel
Mit diesen Massnahmen stärkt der Bundesrat ausserdem das Dispositiv der Schweiz zur Bekämpfung der Geldwäscherei.
>> zur Presseaussendung der Eidgenössische Zollverwaltung EZV
(Bildquelle: © PHOTOPRESS/EZV)