Bundesgerichtshof-Sublizenz-schlägt-Hauptlizenz
19. Sep 2013, Recht & Steuern | Deutscher Bundesgerichtshof

Sublizenz schlägt Hauptlizenz

Der Deutsche Bundesgerichtshofs sorgt für Wirbel in der Lizenzierungsbranche. Die Auswirkungen der aktuellen Entscheidungen stosse nicht immer auf Zustimmung.

Patente, Marken und Urheberrechte werden häufig im Zuge von Lizenzierungen Dritten zur freien Nutzung und Verwertung zugänglich gemacht. Die Beispiele solcher Lizenzierungen reichen dabei von Vereinbarungen zum Technologietransfer über Marken- und Merchandisingverträge bis hin zur Übertragung von Nutzungsrechten an Filmen, Bildern, Musik, Texten oder Computerprogrammen. Dabei sind die Verträge häufig sehr ähnlich konzipiert: Der Inhaber eines exklusiven Rechts - z. B. eines Patents, einer Marke oder eines Urheberrechts - schliesst mit einem Dritten einen Vertrag und ermöglichet diesem die Nutzung und Verwertung des exklusiven Rechts. Ohne eine solche vertragliche Gestattung des Rechteinhabers wäre die entsprechende Nutzung und Verwertung eine Rechtsverletzung und könnte rechtlich verfolgt werden.

Beschränkungen und Einräumungen

Häufig beschränkt sich die Einräumung von Nutzungs- und Verwertungsrechten nicht auf eine Ebene. Den Lizenznehmern ist es gestattet entsprechende Rechte an Dritte zu übertragen. Diese Form der Weiterreichung von Nutzungs- und Verwertungsrechten nennt man Unter- bzw. Sublizenzierung. Interessant wird es nun, wenn der Rechteinhaber das Vertragsverhältnis beendet. Stellt sich nun die Frage, was passiert mit Dritten, die von diesem ehemaligen nutzungsberechtigten Lizenznehmer Rechte ableiten. Verlieren diese ebenfalls ihre Nutzungs- und Verwertungsrechte?

Ein kleiner Rückblick.

Früher herrschte die Meinung vor, dass niemand mehr Rechte einräumen könne, als er selbst innehabe. Das führte nach der damaligen Rechtsauffassung dazu, dass im Falle eines Wegfalls der Nutzungs- und Verwertungsrechte auf übergeordneter Lizenzstufe auch für Dritte ein Rechtsverlust eintrat. Damit hatten all diejenigen keine Investitionssicherheit, die ihre Rechte nicht unmittelbar vom Rechteinhaber ableiteten.

Der Bundesgerichtshof stellt klar

Dieser Entwicklung hat der Bundesgerichtshof jetzt entgegen gewirkt: Entfallen Nutzungs- und Verwertungsrechte auf übergeordneter Stufe, bleiben die davon rechtmässig abgeleiteten Sublizenzverträge unberührt.

Der BGH begründet diesen Rechtswandel damit, dass der Sublizenznehmer auf den Fortbestand seines Rechts vertrauen können müsse - da er anders die Investitionen zum Rechteerwerb nicht sinnvoll ausgleichen könne. Dieser Gedanke basiert auf dem im gewerblichen Rechtsschutz vorherrschenden Sukzessionsschutz-Prinzip, nach dem der Wandel der Rechtsinhaberschaft nicht dazu führen könne, dass die rechtmässig eingeräumten Rechte verloren gingen. Der Sukzessionsschutz ist auch aus dem Immobilienrecht bekannt und dort unter den Schlagworten «Kauf bricht nicht Miete» geläufig. Das bedeutet, dass trotz Verkauf einer Immobilie die bestehenden Mietverhältnisse unberührt bleiben.

Eine ähnliche Schutz-Situation sieht der Bundesgerichtshof auch für den Sublizenznehmer. Ihm wird eine mit dem Mieter vergleichbare Situation zugeschrieben, da auch er nicht der Willkür der Rechtsinhaberschaft am Hauptrecht (übertragen: der Immobilie) unterworfen sein soll: Entfällt das Lizenzverhältniss auf oberer Stufe, wird aus Sicht des Sublizenznehmers nur der Vermittler des Nutzungs- und Verwertungsrechts ausgetauscht. De facto bedeutet das also: Der Sublizenzvertrag - zwischen dem Hauptlizenznehmer und dem Sublizenznehmer - kann bestehen bleiben, obwohl der Hauptlizenznehmer über das sublizensierte Recht selbst nicht mehr verfügt.

Das wirft im Hinblick auf die Vertragsverhältnisse einige Fragen auf: An wen soll der Sublizenznehmer dann die Lizenzgebühr bezahlen? An wen wendet sich der Sublizenznehmer, wenn Rechte aus dem Sublizenzvertrag verletzt werden? Kann der Schutzrechtsinhaber weiterhin Lizenzzahlungen verlangen, da sein Recht ja durch Dritte genutzt wird, und wenn ja, von wem?

Der Bundesgerichtshof geht hier weniger dogmatisch als pragmatisch an die Lösung dieser Fragen: Hintergrund ist das bereits beschriebene Schutzrechtsbedürfnis für die Investitionen des Sublizenznehmers. Der BGH akzeptiert in diesem Zusammenhang, dass etwas ungewöhnliche Konstellationen entstehen, die nur bemüht rechtlich dem richtigen Ansprechpartner zugeordnet werden können. So geht der Bundesgerichtshof tatsächlich davon aus, dass grundsätzlich der Sublizenznehmer an den Hauptlizenznehmer seine Lizenzgebühren zu zahlen hat. Der Hauptlizenznehmer wiederum, der selbst ja eigentlich gar keine Rechte mehr vermitteln kann, muss diese nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung an den Schutzrechtsinhaber weiterleiten.

Für Störungen im Vertragsverhältnis Hauptlizenznehmer zum Sublizenznehmer bleibt der Hauptlizenznehmer alleiniger Ansprechpartner. Nachdem zwischen dem Schutzrechtsinhaber und dem Sublizenznehmer kein direktes Vertragsverhältnis besteht, kann der Schutzrechtsinhaber den Sublizenzvertrag weder kündigen, noch direkt die Lizenzansprüche einfordern. Dazu ist stets die Mitwirkung des Hauptlizenznehmers bzw. die Abtretung der entsprechenden Sublizenzvergütungen erforderlich. Im Ergebnis bleiben die Beteiligten damit in einer Art Schicksalsgemeinschaft verbunden - auch wenn der Sublizenznehmer durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in seiner Rechtsposition erheblich gestärkt wurde.

Möglichkeiten der Vertragsgestaltung

Interessant sind die jüngsten Entscheidungen vor allem auch im Hinblick auf die sich bietenden Möglichkeiten der Vertragsgestaltung: Zur besseren Kontrolle seiner Rechte sollte sich der Schutzrechtsinhaber vorbehalten, Sublizenzierungen nur unter bestimmten Voraussetzungen zu gestatten.Zunächst wird er darauf bestehen müssen, dass entsprechende Weiterreichungen seiner Nutzungs- und Verwertungsrechte nicht ohne seine Zustimmung erfolgen dürfen. Für den Fall einer Beendigung des Hauptlizenzverhältnisses wird er sich mit dem Hauptlizenznehmer darauf einigen müssen, dass sämtliche Vergütungsansprüche aus den abgeleiteten Sublizenzverträgen direkt an den Rechteinhaber abgetreten werden.

Chancen und Risiken der Rechtsprechung

Für Interessenten an fremden Nutzungs- und Verwertungsrechten ergibt sich durch die Rechtsprechung ebenfalls eine Chance zur Stärkung der eigenen Rechtsposition. Der Bundesgerichtshof bietet jetzt deutlichen Gestaltungsspielraumm, und das gilt nicht nur für eine einfache Beendigung des Lizenzvertrages auf übergeordneter Stufe: Während bisher in der Insolvenz des Rechteinhabers als Lizenzgeber zum Beispiel kaum zu gewährleisten war, dass die abgeleiteten Lizenz- und Sublizenzverträge weiterhin Bestand haben können, lässt sich diese Hürde mit Hilfe der neuen Rechtslage unter Umständen überspringen.

Mit einem vorgeschaltenen Zwischenhändler scheint eine insolvenzfeste Ausgestaltung von Lizenzverträgen von jetzt an möglich. Im Falle einer Insolvenz würde nun allenfalls das Hauptlizenzverhältnis, nicht jedoch die davon abgeleiteten Sublizenzrechte erlöschen.

Doch auch in dieser Chance steckt erneut ein Risiko, das der Rechteinhaber zu beachten hat: Wird allzu grosszügig das Recht zur Einräumung von Sublizenzen gewährt, könnte der Hauptlizenznehmer eine Unterlizenz zum Schnäppchenpreis an eine Tochtergesellschaft vergeben und dann durch eigene Massnahmen das Hauptlizenzverhältnis beenden. Damit hätte er die begehrten Nutzungs- und Verwertungsrechte in seiner Tochtergesellschaft angelandet und würde gegenüber dem Rechteinhaber nicht mehr den ursprünglich (im Hauptlizenzverhältnis) vereinbarten Lizenzsatz zahlen müssen, sondern im Wege der bereicherungsrechtlichen Durchreichung lediglich den Schnäppchenpreis.

Ein Blick in die Zukunft

Es wird sich zeigen, wie die Praxis auf diese Rechtsprechung reagiert und ob sich die hier beschriebenen Gestaltungsmöglichkeiten im Lizenzvertragswesen durchsetzen lassen. Es gibt bereits viele kritische Stimmen in der Literatur, die dem Bundesgerichtshof vorwerfen, zu pragmatisch entschieden zu haben. Denn viele viele Fragen bleiben offen. Zweifellos bringen die Entscheidungen neuen Wind in die Lizenzierungspraxis.

(Bildquelle: © TBE/iStockphoto)




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