Fallstricke und praktische Tipps für einen Unternehmenskauf in der Schweiz
11. Apr 2019, Recht & Steuern | Unternehmenskauf

Teil 2: Unternehmenskauf in der Schweiz – Fallstricke und Praktikertipps

Im ersten Teil des Artikels wurde der Ablauf eines Unternehmenskaufes in der Schweiz behandelt. Im zweiten Teil des Artikels erfahren Sie mehr über die Fallstricke und erhalten praktische Tipps.

Fallstricke

Bei jeder Transaktion gibt es Themen, welche für eine Partei so wichtig sind, dass ohne deren Klärung kein Kauf erfolgt. Diese variieren von Fall zu Fall, doch sind es in der Praxis oft Folgende: Beim Aktienkauf ist wichtig, dass eine saubere Abtretungskette der Anteile besteht und allfällige Zertifikate im Original vorliegen. Verlorene Zertifikate müssen sonst gerichtlich für kraftlos erklärt werden, was lange dauert. Ohne Zertifikate hat die Abtretung mittels schriftlicher Zession zu erfolgen. Liegen nicht alle Zessionen der Abtretungskette vor, kann der Vollzug der Transaktion evtl. durch eine direkte Abtretung des letzten korrekten Erwerbers erfolgen. Ist dieser nicht eruierbar, kann das einen Share Deal gefährden. Seit Juli 2015 muss die Gesellschaft ein Verzeichnis der wirtschaftlich Berechtigten gem. Art. 697l OR führen und gelten die Meldepflichten beim Aktienerwerb gem. Art. 697i und 697j OR: jeder Erwerb von nichtkotierten Inhaberaktien und der Erwerb von nichtkotierten Namenaktien, der zum Erreichen oder Überschreiten von 25% der Stimmen führt, muss innert Monatsfrist gemeldet werden unter Nennung des neuen Aktionärs und des wirtschaftlich Berechtigten. Solange diese Meldung nicht erfolgt ist, ruhen die Stimmrechte und, falls der Erwerber mitgestimmt hat, können Beschlüsse ungültig sein. Für Käufer ist daher das Vorliegen eines kompletten Verzeichnisses der wirtschaftlich Berechtigten und der Notifikationen meldepflichtiger Erwerbe wichtig. Kann dies nicht durch Nachträge und Nachholen von Beschlüssen geheilt werden, besteht ein möglicher Deal Breaker. Bestehen mehrere Aktionäre, muss der Aktionärbindungsvertrag vorgängig konsultiert werden bezüglich Vorkaufsrechte und Mitverkaufsrechte oder -pflichten und Zustimmungserfordernisse bei Verkäufen von Aktien oder wesentlichen Vermögenswerten. Die Aktionäre sollten im Vorfeld informiert und deren Zustimmung eingeholt werden, da sonst womöglich der Deal nicht zustande kommt. Eine Ausnahme kann bei klar formulierten Mitverkaufsverpflichtungen angezeigt sein. Doch auch da kann ein störrischer Minderheitsaktionär die Transaktion verzögern und komplizieren. Wenn essentielle Verträge Kontrollwechsel-Klauseln enthalten, bildet die Zustimmung der Gegenseite i.d.R. eine Vollzugsbedingung, so dass bei Nichtzustimmung der Vollzug verweigert werden kann. Bei Einzel-Vertragsübertragungen ist i.d.R. eine Zustimmung nötig. Je nach Konstellation können diese Zustimmungen im Voraus generisch (z. B. mit Mindestanforderungen an den Erwerber) eingeholt werden oder erbringt der Verkäufer auf Rechnung und mit Hilfe des Erwerbers weiterhin die Leistungen. Ist beides nicht möglich und folgt bis zum Vollzug keine Zustimmung, kann dies den Verkauf stoppen.

Praktikertipps
Viele Tipps aus Praktikersicht sind oben eingeflossen, so zur Ermittlung der richtigen Struktur, zur Wichtigkeit der Due Diligence und zu Art. 200 OR. Der Verkäufer sollte das Unternehmen für den Verkauf bereit machen; so müssen Dokumente vollständig, unterzeichnet und sauber abgelegt sein; Bewilligungen, Buchhaltung und Lager sollen à jour sein; und der Auftritt soll seriös und professionell wirken. Es ist wichtig, das Endziel seines Gegenübers zu kennen. Vielleicht kann dieses nicht auf dem zuerst angedachten Weg erreicht werden, aber oft gibt es juristisch andere Möglichkeiten, die zum gleichen Resultat führen. Generell muss bei Konflikten, für die kein Kompromiss gefunden werden kann, nach Drittmöglichkeiten gesucht werden. So kann es z. B. bei Uneinigkeit über den Preis aufgrund unterschiedlicher Annahmen sinnvoll sein, einen Teil der Zahlung aufzuschieben bis sich Prognosen zu Umsatz, Gewinn, o. ä. realisieren und eine entsprechende Kaufpreisformel einzufügen. Aus der Erfahrung gibt es gewisse Warnsignale, bei welchen man den (Ver-)Kauf nochmals überdenken sollte. Als Käufer wären dies:
  • Unklarer Verkaufsgrund
  • Kein Business Plan, kein Investitionsplan
  • Human Due Diligence nicht überzeugend
  • Dokumentation ist nachlässig
  • M&A Leiter glaubt als einziger an den Business Case oder «verliebt» sich ins Target
  • Geschäftsleitung erwartet Synergien eher beim Umsatz als bei den Kosten
Als Verkäufer wären das:
  • Unklare Pläne des Käufers fürs Unternehmen
  • Käufer ohne M&A-Erfahrung und ohne Berater
  • Finanzierung scheint nicht sicher oder aus suspekten Quellen zu stammen
Und in jedem Fall gilt, dass bei einem unguten Bauchgefühl entweder die dazu führenden Gründe geklärt werden können oder man besser vom (Ver-)Kauf absieht. Hingegen kann auch gesagt werden, dass bei einem guten Bauchgefühl, einer für beide Seiten objektiv sinnvollen Transaktion und einer offenen, fairen Gegenpartei meist Probleme gelöst und ein für alle zufriedenstellender Unternehmenskauf verhandelt und abgeschlossen werden kann.



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