Schiedsgerichtsordnung der Handelskammer Deutschland-Schweiz
Haben die Parteien die Anwendbarkeit der Schiedsgerichtsordnung der Handelskammer Deutschland-Schweiz (SchO) vereinbart, ergibt sich die Verschwiegenheitspflicht aus Art. 50 (1) SchO. Danach haben die Handelskammer und ihre Angestellten, die Schiedsrichter, der Sekretär, die Parteien und die Parteivertreter sowie deren Hilfspersonen über das Verfahren, alle im Verfahren bekanntgewordenen Tatsachen und den Schiedsspruch Verschwiegenheit gegenüber jedermann zu wahren. Ferner bestimmt Art. 50 (1) SchO, dass die Weitergabe von Dokumenten, deren Besitz durch das Verfahren erlangt wurde, unzulässig ist. Zudem sind – vergleichbar mit § 43 Abs. 1 S. 2 DIS-SchO – alle weiteren zum Verfahren hinzugezogenen Personen, insbesondere Zeugen und Experten, durch die sie benennende Partei zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
Art. 50 (2) SchO enthält wie Art. 44 Swiss Rules eine Bestimmung über die Offenlegung von Tatsachen. Danach gilt die Verschwiegenheitspflicht nicht, wenn die offenzulegende Tatsache allgemein bekannt ist, wenn eine Partei zur Offenlegung gesetzlich verpflichtet ist, wenn die Offenlegung zur Wahrung oder Durchsetzung einer Rechtspflicht oder eines Rechtsanspruchs geboten erscheint oder wenn der Schiedsspruch in einem Verfahren von einer administrativen oder gerichtlichen Behörde vollstreckt oder angefochten wird.
Verschwiegenheitspflichten nach nationalem Recht
Haben die Parteien die Anwendung institutioneller Vorschriften nicht vereinbart, könnte sich eine Verschwiegenheitspflicht aus nationalem Recht ergeben. Die Anwendbarkeit der jeweiligen Gesetze bestimmt sich danach, ob die Parteien den Sitz des Schiedsgerichts in Deutschland oder in der Schweiz vereinbart haben.
Weder im deutschen noch im Schweizer Recht ist das Prinzip der Vertraulichkeit von Schiedsverfahren gesetzlich normiert. Dennoch ist in beiden Rechtsordnungen anerkannt, dass den Schiedsrichter eine Verschwiegenheitspflicht nicht nur hinsichtlich der Beratungen, sondern auch hinsichtlich aller Umstände trifft, die ihm in seiner Eigenschaft als Schiedsrichter bekannt wurden. Schiedsrichter haben mithin das Beratungsgeheimnis (einschliesslich des Abstimmungsergebnisses) zu wahren; ihre Vernehmung als Zeuge über die Vorgänge bei der Beratung ist unzulässig.
Sind die Parteien des Schiedsverfahrens zur Verschwiegenheit verpflichtet?
Die vielgepriesene Vertraulichkeit von Schiedsverfahren stünde in Frage, wenn die Parteien über das Schiedsverfahren und dessen Verlauf beispielsweise in der Presse berichten könnten. Daher wird im deutschen Recht überwiegend davon ausgegangen, dass die Schiedsvereinbarung eine immanente Vertraulichkeitsvereinbarung enthält. Auch im Schweizer Recht bestand nach überwiegender Auffassung eine solche immanente Pflicht der Parteien, die Vertraulichkeit des Schiedsverfahrens zu wahren.
Bestehende Rechtsunsicherheit
Diese Auffassung wird in der neueren Literatur allerdings kritisiert. Da es bislang, soweit ersichtlich, noch keine Rechtsprechung hierzu gibt, besteht derzeit eine gewisse Rechtsunsicherheit. Geht man von einer immanenten Verschwiegenheitspflicht aus, darf eine Partei die ihr bekannt gewordenen Umstände offenlegen, wenn dies notwendig ist, um einer Rechtspflicht nachzukommen, einen Rechtsanspruch gegen Dritte zu wahren oder durchzusetzen oder ein gerichtliches Verfahren einzuleiten, das im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren steht. Dies gilt beispielsweise im Rahmen der Anfechtung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs.
Wie oben dargelegt, dürfen Zeugen grundsätzlich Dritte über das Schiedsverfahren unterrichten. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer oder Organe der Parteien oder sonstige Zeugen, die sich einer vertraglichen Verschwiegenheitsverpflichtung unterworfen haben.
Grenzen der Verschwiegenheitspflicht?
Eine Frage von praktischer Relevanz ist, ob ein Schiedsrichter zur Offenlegung bestimmter Umstände verpflichtet sein könnte. So stellt sich die Frage, ob Schiedsrichter verpflichtet sind, Straftatbestände staatlichen Behörden zu offenbaren. Erlangt ein Schiedsrichter in einem Schiedsverfahren Kenntnis von Straftatbeständen, muss er diese nach deutschem Recht nicht gegenüber staatlichen Behörden offenlegen. Er darf es jedoch. Auch in der Schweiz wird vertreten, dass Schiedsrichter Straftatbestände offenlegen dürfen, aber nicht müssen.
Fazit
Umfassende Verschwiegenheitspflichten für die Beteiligten eines Schiedsverfahrens ergeben sich aus der DIS-SchO, den Swiss Rules und der Schiedsgerichtsordnung der Handelskammer Deutschland-Schweiz. Dies gilt allerdings nicht für Zeugen. Sind diese nicht Organe oder Arbeitnehmer der Partei, sollten sie vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet werden.
Haben die Parteien die Anwendung einer der oben genannten Schiedsordnungen nicht vereinbart, sind im nationalen Recht Verschwiegenheitspflichten anerkannt, wobei im Schweizer Recht umstritten ist, ob die Schiedsvereinbarung eine vertragsimmanente Vertraulichkeitsvereinbarung für die Parteien enthält. Um hier etwaige Unsicherheiten zu umgehen, sollten Parteien mit Sitz in der Schweiz eine institutionelle Schiedsordnung für anwendbar erklären, die die Vertraulichkeit des Schiedsverfahrens auch im Hinblick auf die Parteien explizit regelt, wie es bei der Schiedsgerichtsordnung der Handelskammer Deutschland-Schweiz, den Swiss Rules oder der DIS-SchO der Fall ist.