Am 1. Juni 2005 sind in der Schweiz das Bundesgesetz über den internationalen Kulturgütertransfer (KGTG) und die Vollziehungsverordnung (KGTV) in Kraft getreten. Das Gesetz basiert auf der UNESCO- Konvention 1970 über Massnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut. Es ist die Umsetzung der erwähnten Konvention für die Schweiz.
Wohin mit den Kulturgütern?
Vor allem in Kunsthandel und Auktionswesen tätige Personen haben gemäss dem Kulturgütertransfergesetz verschiedene Sorgfaltspflichten zu beachten, wenn sie eingeführte Kulturgüter in der Schweiz lagern oder ausführen.
Kulturgüter im Sinne des Gesetzes sind alle Objekte, die aus religiösen oder weltlichen Gründen für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft bedeutungsvoll sind. Diese Kulturgüter sind in Art. 1 der UNESCO-Konvention 1970 definiert.
Dazu gehören beispielsweise
- Seltene Sammlungen der Zoologie, Mineralogie und Anatomie
- Mehr als 100-jährige Antiquitäten, z.B. Möbel und Musikinstrumente
- Bilder, Skulpturen und Montagen in irgendeinem Material
- Seltene Manuskripte
- Briefmarken
- Foto- und Filmarchive
Zur Klärung der Frage, ob es sich bei einem bestimmten Gut um ein Kulturgut handelt, hat das Bundesamt für Kultur eine Checkliste publiziert.
Ein Kulturgut darf nur ein- oder ausgeführt werden, wenn seine rechtmässige Herkunft sichergestellt ist. Der Zoll kontrolliert den Kulturgütertransfer an der Grenze. Es bestehen spezielle Deklarationspflichten. Eine unrichtige Deklaration oder die rechtswidrige Einfuhr sind strafbar. Die Zollbehörden sind ermächtigt, verdächtige Kulturgüter zurückzubehalten, Abklärungen durchzuführen und gegebenenfalls den Strafverfolgungsbehörden Anzeige zu erstatten.
Wer ein Kulturgut ein-, durch- oder ausführt hat in der Zollanmeldung detaillierte Angaben über den Objekttyp und den Ursprung bzw. die Herkunft des Kulturguts zu machen. Ob eine Ausfuhrbewilligung eingeholt werden muss, hängt von den jeweiligen nationalen Vorschriften des Staates ab, aus dem das Kulturgut exportiert wird.
Zur Wahrung kultur- und aussenpolitischer Interessen und zur Sicherung des kulturellen Erbes hat die Schweiz mit verschiedenen Ländern Staatsverträge abgeschlossen. Für Einfuhren von Kulturgütern aus diesen Staaten muss eine Ausfuhrbewilligung vorgelegt werden (z.B. Ausfuhr einer Stradivari aus Italien in die Schweiz). Wer Kulturgüter aus einem Staat einführt, welcher die UNESCO-Konvention 1970 ratifiziert hat, muss in der Zolldeklaration angeben, ob die Ausfuhr aus dem Vertragsstaat bewilligungspflichtig ist oder nicht.
- Formular «Ein-, Durch- und Ausfuhr von Kulturgütern» / «Deklaration für die Einlagerung von Kulturgut»
- elektronischen Zolltarif der Schweiz mit Zolltarifnummern und dem anzugebenden statistischen Schlüssel
Wer Kulturgüter bei der Ein- oder Ausfuhr vorsätzlich unrichtig deklariert, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder Busse bis zu CHF 100‘000 bestraft (Art. 24 Abs. 1 lit. c KGTG). Bei Fahrlässigkeit kann die Busse bis CHF 20‘000 betragen.
Die Einfuhr ist gemäss Kulturgütertransfergesetz rechtswidrig, wenn sie eine bilaterale Vereinbarung über die Einfuhr oder die Rückführung von Kulturgut verletzt oder wenn sie gegen eine befristete Massnahme des Bundesates zum Schutz des kulturellen Erbes eines fremden Staates verstösst. Informationen über bilaterale Vereinbarungen werden auf der Website des Bundesamts für Kultur publiziert.
Die im Kunsthandel und Auktionswesen tätigen Personen sind verpflichtet, die rechtmässige Herkunft des Kulturguts sicherzustellen. Weiter müssen Sie ein ausführliches Beschaffungsregister führen und folgendes Vorgehen beachten:
- Überprüfung der Angaben anhand eines beweiskräftigen Dokuments, falls Zweifel an deren Richtigkeit bestehen
- Einholen einer schriftlichen Erklärung des Verkäufers bzw. der einliefernden Person über die Verfügungsberechtigung über das Kulturgut
- Information des Kunden über bestehende Ein- und Ausfuhrregelungen von Vertragsstaaten der UNESCO- Konvention von 1970
- Buchführung über die Beschaffung von Kulturgut: Beschreibung und Ursprung bzw. Herkunft des Kulturguts, Datum der Übertragung, Ankaufspreis bzw. Schätzwert, ferner die Angaben zur Identität und die Erklärung über die Verfügungsberechtigung (oben). 
Die zu einem Kulturgut angelegte Dokumentation ist während 30 Jahren aufzubewahren.
Beachten Sie beim grenzüberschreitenden Handel mit Kulturgütern die notwendigen Deklarationspflichten. Falls Sie erwägen, im Ausland ein Kulturgut zu erwerben und in die Schweiz einzuführen, ist es empfehlenswert, sich genügend Zeit für die Abklärung der gesetzlichen Verpflichtungen und für die Zollformalitäten einzuräumen.
(Bildquelle: © hbbolten/iStockphoto)