Firmen mit eigenem ZAZ-Konto müssen die Belege neu selbst vom Zollserver abholen. Firmen ohne ZAZ-Konto erhalten die Belege vom Spediteur zukünftig auf drei verschiedenen Wegen. Die Neuerung bringt auch Vorteile, so z. B. bei Fiskalvertretungen. Beim Warenimport erhielt der Importeur vom Zoll bisher die Belege «Veranlagungsverfügung Zoll» und «Veranlagungsverfügung Mehrwertsteuer» auf gelbem Sicherheitspapier. Der ZAZ-Kontoinhaber (Spediteur oder Importeur) erhielt auch das «Bordereau» auf diesem Papier. Diese Dokumente ersetzt der Zoll durch die elektronischen Veranlagungsverfügungen «eVV Import». Neu müssen diese Daten elektronisch beim Zollserver abgeholt und während 10 Jahren beim Importeur elektronisch archiviert werden. Nur die elektronische XML-Datei ist zukünftig noch gültiger Vorsteuernachweis für die MwSt. Die Dokumente können zur Visualisierung und für Buchhaltungszwecke weiterhin auf Papier ausgedruckt werden. Das Verfahren kann bereits seit 2010 freiwillig angewendet werden. Die bisherigen auf weissem Papier ausgedruckten Zoll- und MWST-Rechnungen werden den ZAZ-Kontoinhabern weiterhin in unveränderter Form per Post zugestellt oder können als E-Rechnung bezogen werden.
Import-Belege ab dem 1. März 2018 nur noch elektronisch (1/2)
Bei der Einfuhr von Waren müssen Zollabgaben und Mehrwertsteuer entrichtet werden. Dies kann in bar oder über ein ZAZ-Konto (Zentralisiertes Abrechnungsverfahren der Zollverwaltung) erfolgen. ZAZ-Kontoinhaber können Importeure oder Spediteure sein. Das Eröffnen und Führen des ZAZ-Kontos ist gratis. Das Konto muss mit einer Sicherheit in bar, Wertschriften oder einer Bank-/Versicherungsgarantie gedeckt sein. Die Zoll- und MwSt.-Abgaben werden diesem Konto belastet. Der Kontoinhaber muss für einen laufenden Ausgleich des Kontos besorgt sein. Bei der Importverzollung gibt der Spediteur sein oder das ZAZ-Konto des Importeurs an. Zoll und MwSt. werden diesem Konto belastet. Hat der Importeur kein ZAZ-Konto, läuft die Abrechnung automatisch über das Konto des Spediteurs. Der Spediteur bezahlt stellvertretend für den Importeur die Abgaben und belastet diesem die Beträge weiter. Dafür verrechnet er dem Importeur eine Vorlageprovision von 2 bis 5% resp. Einen Minimalbetrag bis CHF 25.–.
Diese legen den Umstelltermin von Papier zur elektronischen Version selbst fest, spätestens beim Inkrafttreten des Obligatoriums. Sie müssen die «eVV Import» zukünftig selbst beim Zollserver abholen und bei sich archivieren.
Dazu stehen zwei Möglichkeiten zur Verfügung:
- automatisches Abholen und Archivieren mit einer eigenen e-dec Software.
- manuelles Abholen und Archivieren mit dem Web-GUI des Zolls.
Eine eigene Software ist eine einfache, sichere und komfortable Lösung. Sie funktioniert vollautomatisch, beinhaltet eine gesetzeskonforme Archivierung der eVV und bietet viele Such-, Filter- und Exportfunktionen. Softwarelieferanten sind die gleichen Firmen wie bei der Ausfuhranmeldung mit e-dec Export. Die Technologie ist dieselbe wie bei den Ausfuhrnachweisen «eVV Export». Das Abholen mit dem Web-GUI des Zolls ist kostenlos, jedoch recht aufwendig. Die Archivierung muss organisiert sein. Bei beiden Varianten ist ein Zertifikat (elektronischer Schlüssel) zum Zollsystem notwendig. Der Importeur muss sich dazu mit einem Onlineverfahren in der Zollkundenverwaltung (ZKV) registrieren und das Zertifikat danach in seine Software oder seinen Browser einfügen. Firmen mit eigenem ZAZ-Konto legen den Umstelltermin von Papier auf eVV im Moment noch selbst fest. Wird nichts unternommen, werden sie am 1. März 2018 vom Zoll zwangsweise umgestellt.
Vorteile mit eigenem ZAZ-Konto:
- Alle Belege kommen vollständig direkt zum Importeur.
- Keine Vorlageprovision an den Spediteur.
- 60 Tage Zeit zum Bezahlen der MwSt.
- Während der Übergangsphase keine gemischten Belege (Papier und elektronisch).
- Der Importeur bestimmt den Umstelltermin von Papier zu Elektronik.
− Haben wir Importe und Importbelege?
− Haben wir ein eigenes ZAZ-Konto?
Ja:
Wir müssen bis zum 28.2.2018 auf eVV umstellen:
– uns dazu in der Zollkundenverwaltung (ZKV) registrieren
– die Belege mit einer eigenen Software oder mit dem Web-GUI abholen; (bei der Web-GUI-Lösung
muss die Archivierung sichergestellt sein)
Nein:
Wir erhalten zukünftig vom Spediteur elektronische Belege:
– per E-Mail
– Abholung auf dem Server des Spediteurs
– Abholung auf dem Zoll-Server mit Zugangscode
Die Archivierung muss sichergestellt sein.
Empfiehlt sich ein eigenes ZAZ-Konto?
>>Teil 2 der Artikelreihe «Import-Belege ab dem 1. März 2018 nur noch elektronisch»