Umzug in die Schweiz
17. Mär 2021, Wirtschaft | Umzug

Zuzug in die Schweiz

Was Privatpersonen beachten müssen bei der Verlegung des Wohnsitzes in die Schweiz. Ein Überblick.

Die Einwanderung in die Schweiz hat tiefe historische Wurzeln und ist auch heute noch hoch im Kurs. Der hohe Lebensstandard, die wirtschaftlichen Vorteile, die Schönheit des Landes sowie gefestigte Grundwerte wie Vielfältigkeit und Offenheit, aber auch Neutralität, Zurückhaltung und Verlässlichkeit machen die Schweiz nach wie vor zu einem beliebten Auswanderungsziel.

Die Hintergründe für eine Verlegung des Wohnsitzes in die Schweiz können sehr vielseitig sein. Neben persönlichen Gründen ist namentlich eine Verlegung denkbar aus veränderter Erwerbstätigkeit oder Unternehmertum, Immobilienerwerb in der Schweiz sowie aus steuerlichen oder politischen Gründen. Für Privatpersonen ergeben sich bei der Wohnsitzverlegung in die Schweiz verschiedene, teilweise nicht auf Anhieb ersichtliche, Begleitfaktoren, deren Lokalisierung und Umsetzung durch eine professionelle Begleitung hinsichtlich der unterschiedlichen Ausgestaltung des jeweiligen Einzelfalls sehr zu empfehlen sind; Stolpersteine werden frühzeitig erkannt und aus dem Weg geräumt.

Dieser Artikel dient dem Überblick über sowohl rechtliche als auch steuerliche Aspekte der Verlegung des Wohnsitzes in die Schweiz aus Schweizer Sicht.

1. Einreise und Wohnsitznahme in der Schweiz

Grundsätzlich müssen für die Einreise in die Schweiz einerseits gültige und von der Schweiz anerkannte Reisepapiere vorliegen, wobei in bestimmten Fällen auch ein Visum erforderlich ist. Andererseits muss bei einreisenden Personen die Fähigkeit gegeben sein, für den eigenen Lebensunterhalt aufkommen zu können, sei es durch Erwerbstätigkeit oder durch Vorhandensein hinreichender finanzieller Mittel. Angehörige der EU/EFTA-Staaten sowie deren Familienangehörige geniessen dabei aufgrund des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen bilateralen Freizügigkeitsabkommens (FZA) unabhängig ihrer Staatsangehörigkeit vereinfachte Vorrausetzungen betreffend Einreise, Aufenthalt und Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Bei einem gegenwärtig geplanten Zuzug in die Schweiz sind zudem Einreisebeschränkungen zu den geltenden Ausnahmen aufgrund der Coronapandemie zu berücksichtigen.

Die hiesige Wohnsitznahme setzt neben einer gültigen Einreise in die Schweiz eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung voraus. Diese ist erforderlich, wenn die Absicht besteht, mehr als drei Monate in der Schweiz zu verweilen oder wenn in der Schweiz eine Arbeitstätigkeit aufgenommen werden soll. Die Aufenthaltstitel werden von den kantonalen Migrationsämtern erteilt, wobei zwischen Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen unterschieden wird. Eine Kurzaufenthaltsbewilligung betrifft Aufenthalte von weniger als einem Jahr, eine Aufenthaltsbewilligung einen längerfristigen und eine Niederlassungsbewilligung einen unbefristeten Aufenthalt. Die Bewilligungen unterscheiden ihrerseits wiederum zwischen EU/EFTA-Staatsangehörigen (inkl. Malta und Zypern) sowie übrigen Staaten. Dazu kommt die herausfordernde Standortwahl bzgl. des Wohnsitzes je nach individuellen Bedürfnissen der einreisenden Person(en) und damit etwaig zusammenhängende zusätzliche kantonale Voraussetzungen. Wird in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, ist der Sachverhalt in Bezug auf die Voraussetzungennochmalsabweichendgelagert. Die Frage des Familiennachzugs kann aufgrund der individuellen Gegebenheiten (individuelle familiäre und finanzielle Umstände, Beziehungsstatus etc.) ebenfalls nur aufgrund einer Einzelfallbetrachtung beantwortet werden.

Sind Personen in der Schweiz neu an einen Ort gezogen, ist weiter die persönliche Anmeldung beim dort zuständigen Einwohneramt vorausgesetzt. In der Regel muss die Anmeldung innerhalb 14 Tagen vorgenommen werden. Im Voraus ist abzuklären, welche Dokumente dafür benötigt werden.

Wer umzieht, hat zudem einen mehr oder weniger grossen Hausrat, der über die Grenze gebracht werden soll. Damit dieser abgabefrei und reibungslos über die Zollstellen für Handelswaren eingeführt werden kann, ist ebenfalls zunächst der Nachweis einer Wohnsitzverlegung erforderlich sowie ein von der ausführenden Person aufgestelltes detailliertes Verzeichnis über die einzuführenden Gegenstände. Die Wohnsitzverlegung ist beispielsweise nachweisbar durch einen Mietvertrag, Wohneigentum oder einen Arbeitsvertrag. Etwaige Zoll- und Einfuhrbestimmungen vorbehalten.

2. Arbeitsbewilligung

Die Erwerbstätigkeit in der Schweiz von Personen aus dem Ausland wird durch eine Vielzahl von Rechtsnormengeregelt. Eine fehlende Arbeitsbewilligung führt letztlich auch zur Verweigerung von Sozialleistungen. Die Voraussetzungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz divergieren analog dem dualen System der Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen je nach Herkunftsland. Angehörige von EU/EFTA-Staaten geniessen auch diesbezüglich erleichterte Voraussetzungen. Anhand der Staatsangehörigkeit werden nebst den unterschiedlichen Voraussetzungen de facto die Weichen gestellt, ob ein Anspruch auf die Bewilligungserteilung ex lege oder aber eine Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde besteht (Stichwort Inländervorrang).

3. Sozialversicherungen

Das engmaschige Sozialversicherungssystem der Schweiz steht für einen weitreichenden Schutz vor Risiken mit grossen finanziellen Folgen sowohl für betroffene Personen wie auch deren Angehörige. In der Schweiz lebende und arbeitende Menschen profitieren vom soliden hiesigen Versicherungssystem, indem sie bei Eintritt eines in der Schweiz sozialversicherungsrechtlich abgedeckten Risikos Renten, Erwerbsersatz – insb. auch bei Mutterschaft –, Familienzulagen oder gar Leistungen aufgrund finanzieller Folgen infolge Krankheit, Unfall oder Invalidität erhalten.

Bei einem Zuzug in die Schweiz muss innert drei Monaten nach Ankunft oder Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, spätestens aber beim Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, ein Versicherungsnachweis einer schweizerischen Krankenkasse vorliegen. Dies gilt auch für Familienangehörige. Die Altersvorsorge sowie Unfallversicherung beurteilen sich danach, ob eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt.

4. Erwerb von Grundeigentum durch Personen im Ausland / «Lex Koller»

Der Erwerb von Grundeigentum durch Personen im Ausland ist mit nicht ganz unbedeutenden Einschränkungen möglich. Personen, die bereits gültig Wohnsitz in der Schweiz begründet haben, können je nach Herkunft – sprich EU/ EFTA- oder Drittstaaten – unter gewissen Voraussetzungen sogar ohne Bewilligung, d.h. wie Schweizerinnen und Schweizer – Immobilien erwerben. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 16. Dezember 1983 (BewG) werden dabei durch teils recht unterschiedliche kantonale Normen ergänzt, weshalb auch hier einer konkreten Einzelfallprüfung starke Bedeutung zukommt. Für die Bewilligungserteilung sind sodann die jeweiligen kantonalen Behörden zuständig.

Anzumerken bleibt, dass aus dem bereits bestehenden Besitz von Grundeigentum durch Ausländerinnen und Ausländer ohne Wohnsitz in der Schweiz (z.B. durch Erbschaft o.Ä.) kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung folgt.

5. Steuern

5.1. Individualbesteuerung

Das Schweizer Steuersystem widerspiegelt die föderalistische Staatsstruktur der Schweiz. In der Schweiz werden auf drei Ebenen Steuern erhoben:

  1. Bund,
  2. Kanton und
  3. Gemeinden.
Das Recht zur Besteuerung liegt, sofern die Verfassung der Schweiz es nicht ausdrücklich dem Bund vorbehält, bei den Kantonen. Natürliche Personen sind auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz oder ihren vorübergehenden Aufenthalt in der Schweiz haben. Auf Bundesebene wird lediglich das Einkommen besteuert. Im Gegensatz dazu erheben die Kantone und ihre Gemeinden auch eine Steuer auf dem Vermögen.

5.1.1. Direkte Bundessteuer (Einkommens-/Vermögenssteuer)

Eine natürliche Person, welche der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt, ist grundsätzlich für ihr gesamtes Einkommen und gesamtes Vermögen steuerpflichtig. Zum steuerbaren Einkommen zählen Einkünfte aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit. Auch der Eigenmietwert von selbstbewohnten Liegenschaften, eine Schweizer Eigenheit, unterliegt der Einkommenssteuer. Kapitalgewinne aus beweglichem Privatvermögen sind steuerfrei. Ausgenommen von der Besteuerung und nur relevant zur Ermittlung des jeweiligen Steuersatzes sind sodann Einkünfte aus Geschäftsbetrieben, Betriebsstätten und Liegenschaften im Ausland.

Die Vermögenssteuer wird nur auf Ebene des Kantons und der Gemeinden gemäss den jeweiligen kantonalen Bestimmungen besteuert. Die Steuer wird nach dem Nettovermögen bemessen, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf unbewegliches Vermögen, bewegliches Vermögen wie z. B.

  • Bankeinlagen oder Wertpapiere,
  • (Bar-) Rückkaufswerte von Lebensversicherungen,
  • Fahrzeuge,
  • Kunstgegenstände,
  • Beteiligungen an unverteilten Erbschaften etc.
Nicht der Vermögenssteuer unterliegen Beteiligungen an ausländischen Geschäftsbetrieben und Betriebsstätten sowie im Ausland gelegene Liegenschaften. Diese Vermögenswerte werden jedoch für die Vermögenssteuersatzbestimmung berücksichtigt, sofern die Vermögenssteuertarife progressiv ausgestaltet sind.

5.1.2. Erbschafts-/Schenkungssteuern

Aufgrund des Umstandes, dass die Erbschafts- und Schenkungssteuern nicht harmonisiert sind, steht es den Kantonen frei, solche Steuern zu erheben. Die kantonalen Vorschriften unterscheiden sich erheblich. Die Erbschafts- und Schenkungssteuersätze sind progressiv und stützen sich auf den Verwandtschaftsgrad zwischen dem Erblasser oder Schenkenden und dem Begünstigten und/oder der Höhe des dem Begünstigten zufliessenden Betrags ab. Während Ehegatten in allen Kantonen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit sind, gilt dies in den meisten Kantonen auch für direkte Nachkommen.

5.2 Besteuerung nach dem Aufwand

Bei der Besteuerung nach dem Aufwand, welche auch Pauschalbesteuerung genannt wird, handelt es sich um eine besondere Besteuerung von ausländischen Staatsangehörigen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, hier aber keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, werden die betreffenden Personen auf der Basis ihrer Lebenshaltungskosten im In- und Ausland, anstelle auf der Grundlage ihrer Gesamteinkünfte und ihres gesamten Vermögens, besteuert. Die Höhe der jährlichen Lebenshaltungskosten wird mit der Steuerbehörde in einem Steuerruling verbindlich festgelegt.




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