5.1. Individualbesteuerung
Das Schweizer Steuersystem widerspiegelt die föderalistische Staatsstruktur der Schweiz. In der Schweiz werden auf drei Ebenen Steuern erhoben:
- Bund,
- Kanton und
- Gemeinden.
Das Recht zur Besteuerung liegt, sofern die Verfassung der Schweiz es nicht ausdrücklich dem Bund vorbehält, bei den Kantonen. Natürliche Personen sind auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz oder ihren vorübergehenden Aufenthalt in der Schweiz haben. Auf Bundesebene wird lediglich das Einkommen besteuert. Im Gegensatz dazu erheben die Kantone und ihre Gemeinden auch eine Steuer auf dem Vermögen.
5.1.1. Direkte Bundessteuer (Einkommens-/Vermögenssteuer)
Eine natürliche Person, welche der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt, ist grundsätzlich für ihr gesamtes Einkommen und gesamtes Vermögen steuerpflichtig. Zum steuerbaren Einkommen zählen Einkünfte aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit. Auch der Eigenmietwert von selbstbewohnten Liegenschaften, eine Schweizer Eigenheit, unterliegt der Einkommenssteuer. Kapitalgewinne aus beweglichem Privatvermögen sind steuerfrei. Ausgenommen von der Besteuerung und nur relevant zur Ermittlung des jeweiligen Steuersatzes sind sodann Einkünfte aus Geschäftsbetrieben, Betriebsstätten und Liegenschaften im Ausland.
Die Vermögenssteuer wird nur auf Ebene des Kantons und der Gemeinden gemäss den jeweiligen kantonalen Bestimmungen besteuert. Die Steuer wird nach dem Nettovermögen bemessen, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf unbewegliches Vermögen, bewegliches Vermögen wie z. B.
- Bankeinlagen oder Wertpapiere,
- (Bar-) Rückkaufswerte von Lebensversicherungen,
- Fahrzeuge,
- Kunstgegenstände,
- Beteiligungen an unverteilten Erbschaften etc.
Nicht der Vermögenssteuer unterliegen Beteiligungen an ausländischen Geschäftsbetrieben und Betriebsstätten sowie im Ausland gelegene Liegenschaften. Diese Vermögenswerte werden jedoch für die Vermögenssteuersatzbestimmung berücksichtigt, sofern die Vermögenssteuertarife progressiv ausgestaltet sind.
5.1.2. Erbschafts-/Schenkungssteuern
Aufgrund des Umstandes, dass die Erbschafts- und Schenkungssteuern nicht harmonisiert sind, steht es den Kantonen frei, solche Steuern zu erheben. Die kantonalen Vorschriften unterscheiden sich erheblich. Die Erbschafts- und Schenkungssteuersätze sind progressiv und stützen sich auf den Verwandtschaftsgrad zwischen dem Erblasser oder Schenkenden und dem Begünstigten und/oder der Höhe des dem Begünstigten zufliessenden Betrags ab. Während Ehegatten in allen Kantonen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit sind, gilt dies in den meisten Kantonen auch für direkte Nachkommen.
5.2 Besteuerung nach dem Aufwand
Bei der Besteuerung nach dem Aufwand, welche auch Pauschalbesteuerung genannt wird, handelt es sich um eine besondere Besteuerung von ausländischen Staatsangehörigen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, hier aber keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, werden die betreffenden Personen auf der Basis ihrer Lebenshaltungskosten im In- und Ausland, anstelle auf der Grundlage ihrer Gesamteinkünfte und ihres gesamten Vermögens, besteuert. Die Höhe der jährlichen Lebenshaltungskosten wird mit der Steuerbehörde in einem Steuerruling verbindlich festgelegt.