Um mit der optimalen Zweckbestimmung eine Gründung und/oder Zweckänderung erfolgreich zu bewältigen, ist eine umfassende und kompetente Rechtsberatung essenziell. Basis für die Gründung einer Schweizerischen Aktiengesellschaft ist der notariell zu beglaubigende Errichtungsakt. Dabei erklären die Gründer, dass sie eine Aktiengesellschaft gründen wollen, sie legen die Statuten fest, wählen die Organe und zeichnen die Aktien (Art. 629 OR).
Die öffentliche Beurkundung ist eine amtliche, hoheitliche Tätigkeit. Das kantonale Recht regelt das Beurkundungsverfahren (Art. 55 SchlT ZGB). Damit dürfen Beurkundungen nur innerhalb der territorialen Grenzen des verleihenden Kantons erfolgen. Ein Zürcher Notar ist also nicht berechtigt, die Gründung einer Aktiengesellschaft im schwyzerischen Pfäffikon zu beurkunden. Allerdings können Beurkundungen bei jedem zuständigen Notar bzw. Urkundsperson in der ganzen Schweiz erfolgen, und zwar unabhängig vom Sitz der Gesellschaft bzw. Wohnsitz der natürlichen Personen. Eine Schwyzer Urkundsperson darf somit die Gründung einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Kanton Zürich beurkunden, sofern die Gründungsversammlung auf Schwyzer Territorium erfolgt.
Im Kanton Schwyz sind für die öffentliche Beurkundung von Unternehmensgründungen die Notare sowie Urkundspersonen zuständig - im Kanton Schwyz wohnhafte und beim Kantonsgericht als Urkundsperson registrierte Inhaber des schwyzerischen Anwaltspatents oder des schwyzerischen Wahlfähigkeitszeugnisses für Notare (§ 10 lit. a und b EGzZGB). Demgegenüber dürfen im Kanton Zürich einzig die Notare des Kantons öffentliche Beurkundungen vornehmen (§ 237 Abs. 1 EG ZGB).
Anforderungen an eine Zweckbestimmung
Der gesetzlich vorgeschriebene Inhalt der Statuten regelt Art. 626 OR und umfasst u.a. zwingend den Gesellschaftszweck. Dabei ist das Tätigkeitsfeld der Gesellschaft genau zu umschreiben, damit dieses für Dritte klar ersichtlich ist (Art. 118 Abs. 1 HRegV) - zu allgemein formulierte Zweckbestimmungen wie «Erbringung von Dienstleistungen aller Art» oder «Herstellung von Waren aller Art» unzulässig. Bei solchen Wortlauten ist ungewiss, welche Art von Dienstleistungen tatsächlich erbracht oder welche Waren effektiv hergestellt werden. Folglich ist bei einer Dienstleistungsgesellschaft der genaue Dienstleistungssektor und bei einer Produktionsgesellschaft der genaue Produktbereich anzugeben. Demgegenüber wird die Formulierung «Handel mit Waren aller Art» als zulässig erachtet.
Bei der Zweckbestimmung empfiehlt es sich, die Art der Produkte anzugeben, mit welchen gehandelt wird. Zudem muss die Firma-Zweck-Relation gegeben sein, d.h. eine Firma darf keine Täuschungen über die unternehmerischen Tätigkeiten der Aktiengesellschaft zur Folge haben. Von einer Täuschung ist dann auszugehen, wenn der Gesellschaftszweck nicht durch die Firma gedeckt ist, d.h., wenn der Firmennamen den Begriff «Immobilien» enthält, aber die Gesellschaft tatsächlich den Betrieb eines Baugeschäfts bezweckt. Schliesslich ist zu beachten, dass der Gesellschaftszweck nicht widerrechtlich oder unsittlich sein darf (Art. 52 Abs. 3 ZGB).
Formulierungen für Gesellschaftszwecke
Je nachdem was die unternehmerischen Aktivitäten der Aktiengesellschaft sind, können u.a. folgende Zweckformulierungen verwendet werden - oder eine Kombination davon:
- Holding: Die Gesellschaft bezweckt den Erwerb, die Verwaltung und die Veräusserung von Beteiligungen an in- und ausländischen Unternehmen z.B. im Bereich der Versicherungs- und Finanzdienstleistungen.
- Liegenschaften: Die Gesellschaft bezweckt den Erwerb, das Halten, das Vermieten und das Veräussern von Liegenschaften im In- und Ausland.
- Handel: Die Gesellschaft bezweckt den Handel z.B. mit IT-Produkten aller Art sowie das Erbringen der damit zusammenhängenden Dienstleistungen.
- Herstellung: Die Gesellschaft bezweckt die Herstellung z.B. von Büromöbeln sowie das Erbringen der damit zusammenhängenden Dienstleistungen.
- Dienstleistungen: Die Gesellschaft bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen z.B. im Treuhandbereich.
Um die Handlungsfähigkeit einer Gesellschaft zu optimieren, kann der Hauptzweck mit einem Nebenzweck ergänzt werden - was sich im Hinblick auf mögliche Vorschriften ausländischer Rechtsordnungen oft lohnt, z.B. im Bereich der Errichtung von Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im Ausland.
Beispiel für einen solchen Nebenzweck:
«Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten und sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen sowie alle Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Zusammenhang stehen. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Grundeigentum erwerben, belasten, veräussern und verwalten. Sie kann auch Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Garantien und Bürgschaften für Tochtergesellschaften und Dritte eingehen.»
Änderung des Zwecks
Jede Änderung oder Ergänzung des Gesellschaftszwecks bedarf der Statutenänderung, da der Zweck zum gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt der Statuten gehört (Art. 626 Ziff. 2 OR). Dafür ist die doppelt qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Aktienstimmen und die absolute Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte erforderlich (Art. 704 Abs. 1 Ziff. 1 OR). Die Statutenänderung ist sodann öffentlich zu beurkunden (Art. 647 OR).
In Bezug auf eine korrekte Firma-Zweck-Relation ist im Falle einer Zweckänderung immer zu prüfen, ob diese gleichzeitig eine Firmaänderung zur Folge hat. Denn wie oben dargelegt, darf eine Firma nicht über das Tätigkeitsfeld der Aktiengesellschaft täuschen. Eine Zweck- und/oder Firmaänderung ist immer dann nötig, wenn die Aktiengesellschaft neu Dienstleistungen in einem weiteren Sektor anbietet, die vom bisherigen Zweck nicht gedeckt sind.
Vor diesem Hintergrund wird oft eine weiter gefasste Zweckformulierung gewählt. Denn Änderungen im unternehmerischen Tätigkeitsfeld erfordern häufig rasches Handeln. Gleichzeitig beansprucht das Durchführen einer Generalversammlung und die entsprechende Eintragung im Handelsregister einige Zeit.
Zweck ist nicht gleich Zweck
Die statutarische Zweckumschreibung ist in mehrerer Hinsicht von Bedeutung:
- Zweckwidrige Generalversammlungsbeschlüsse können vom Verwaltungsrat und von jedem Aktionär angefochten werden (Art. 706 Abs. 1 OR). Anfechtbar sind insbesondere Beschlüsse, die eine durch den Gesellschaftszweck nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung oder Benachteiligung der Aktionäre bewirken (Art. 706 Abs. 2 Ziff. 3 OR). Umgekehrt können diese, insofern durch den Gesellschaftszweck gerechtfertigt, nicht zu einer Aufhebung eines Generalversammlungsbeschlusses führen.
- Der Zweck von Gesellschaften mit nicht börsenkotierten Namenaktien kann insofern bedeutsam sein, als dass er als wichtiger Grund zur Rechtfertigung der Ablehnung von Aktionären geltend gemacht werden kann (Art. 685b Abs. 1 und 2 OR). Ein bestimmter Gesellschaftszweck kann somit unter Umständen die Verweigerung der Zustimmung zur Übertragung von vinkulierten Namenaktien rechtfertigen, sofern diese Person oder ihre Tätigkeit mit dem Gesellschaftszweck unvereinbar sind.
- Namenaktionäre, die einem Beschluss über die Zweckänderung nicht zugestimmt haben, sind nach dessen Veröffentlichung sechs Monate lang im Schweizerischen Handelsamtsblatt nicht an statutarische Beschränkungen der Übertragbarkeit der Aktien gebunden (Art. 704 Abs. 3 OR) - und können ihre Aktien entgegen jeglichen Vinkulierungsbestimmungen veräussern.
- Der Gesellschaftszweck bestimmt den Umfang der Vertretungsmacht der für die Aktiengesellschaft zur Vertretung befugten Personen. Diese dürfen im Namen der Gesellschaft alle Rechtshandlungen vornehmen, die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann (Art. 718a Abs. 1 OR). Rechtsgeschäftliche Handlungen durch den Verwaltungsrat werden jedoch nur im Ausnahmefall wegen Zweckwidrigkeit und Überschreitung der Vertretungsmacht als ungültig angesehen. Entscheidend ist, dass die Rechtshandlungen durch den Gesellschaftszweck nicht ausgeschlossen sind. Das Bundesgericht nimmt dies z.B. bei der Veräusserung sämtlicher Aktiven eines Unternehmens an.
- Der Gesellschaftszweck stellt eine Richtlinie für die Geschäftspolitik dar, an die sich der Verwaltungsrat halten muss. Die Aktionäre können mit einer eng gewählten Zweckbestimmung den Handlungsspielraum des Verwaltungsrats einschränken. Der Verwaltungsrat wird dadurch gezwungen, wichtige geschäftspolitische Entscheidungen in Bezug auf neue Unternehmensaktivitäten von der Generalversammlung genehmigen zu lassen. Mit einem weit gefassten Gesellschaftszweck kann die Generalversammlung dem Verwaltungsrat mehr unternehmerische Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen.
- Der Erwerb des Eigentums oder der Nutzniessung an einem Anteil an einer nicht börsenkotierten juristischen Person durch Personen im Ausland unterliegt der Bewilligungspflicht durch die zuständige kantonale Behörde (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. e BewG) - insofern der tatsächliche Zweck der Erwerb von Grundstücken ist, die keine Betriebsstätte-Grundstücke sind. Als Erwerb eines Grundstücks gilt auch die Beteiligung an der Gründung und Kapitalerhöhung von juristischen Personen, deren tatsächlicher Zweck der Erwerb von Grundstücken ist, die keine Betriebsstätte-Grundstücke sind, sofern die Anteile dieser juristischen Person nicht an einer Börse in der Schweiz kotiert sind (Art. 1 Abs. 1 lit. a BewV).
- Damit die Besteuerung als Holdinggesellschaft erfolgt, muss der Holdingzweck statutarisch festgelegt sein und tatsächlich verfolgt werden. Der hauptsächliche Zweck einer Holdinggesellschaft muss demnach in der dauernden Verwaltung von Beteiligungen liegen. Der Verfolgung weiterer Zwecke darf gegenüber dem Holdingzweck lediglich untergeordnete Bedeutung zukommen.
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