Die Grundzüge der Stellenmeldepflicht: Ausnahmen (Teil 2)
29. Mai 2018, Recht & Steuern

Teil 2: Die Grundzüge der Stellenmeldepflicht: Ausnahmen

In Umsetzung des Verfassungsartikels zur Steuerung der Zuwanderung gemäss Art. 121a BV, der auf die Masseneinwanderungsinitiative zurückgeht, hat das Parlament verschiedene Gesetzesänderungen beschlossen. Im Teil 2 erfahren Sie mehr über die Ausnahmen.

Mit den Ausnahmen von der Meldepflicht wollte man die potentiellen negativen Auswirkungen der Meldepflicht verringern. So unterliegen offene Stellen nicht der Meldepflicht, wenn:
  • die offenen Stellen durch Stellensuchende besetzt werden, welche bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung (RAV) gemeldet sind (Art. 21a Abs. 5 AuG);
  • die offenen Stellen innerhalb eines Unternehmens, einer Unternehmensgruppe oder eines Konzerns mit Personen besetzt werden, welche seit bereits mindestens sechs Monaten bei demselben Unternehmen, derselben Unternehmensgruppe oder demselben Konzern tätig sind (Art. 21a Abs. 6 AuG i.V.m. Art. 53d Abs. 1 Bst. a AVV);
  • eine befristete Stelle mit einer Beschäftigungsdauer von bis zu 14 Kalendertagen besetzt werden soll (Art. 21a Abs. 6 AuG i.V.m. Art. 53d Abs. 1 Bst. b AVV) oder
  • Personen angestellt werden, welche mit Zeichnungsberechtigten im Unternehmen durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden oder in gerade Linie oder bis zum ersten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind (Art. 21a Abs. 6 AuG i.V.m. Art. 53d Abs. 1 Bst. c AVV).
 
Stellenbesetzungen innerhalb des Unternehmens bei internen Beförderungen, im Rahmen von Reorganisationen oder bei Personalverschiebungen sollen ohne vorgängig Mit den Ausnahmen von der Meldepflicht wollte man die potentiellen negativen Auswirkungen der Meldepflicht verringern e Stellenmeldung möglich sein. Dies soll ermöglichen, dass Unternehmen ihre internen Mitarbeitenden entsprechend befördern und versetzen können. Um eine Umgehung der Stellenmeldepflicht durch kurzfristige Anstellung von Mitarbeitenden mit anschliessender Personalverschiebung zu vermeiden, müssen die Mitarbeitenden bereits seit mindestens sechs Monaten vorgängig innerhalb des Unternehmens angestellt sein. In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass diese Voraussetzungen nicht strenger sind als die Voraussetzungen für den Transfer von Kader-Angestellten unter dem General Agreement on Trade in Services (GATS), welches vorsieht, dass die Mitarbeitenden vor dem Transfer mindestens ein Jahr innerhalb des Unternehmens angestellt sein müssen. Damit wird die Möglichkeit eines Transfers von Kader-Angestellten im Rahmen des General Agreements on Trade in Services sowohl für Drittstaatsangehörige sowie für EU/EFTA-Staatsangehörige durch die Einführung der Stellenmeldepflicht nicht beschränkt.
Darüber hinaus werden kurzfristige Arbeitseinsätze von maximal 14 Kalendertagen ebenfalls von der Stellemeldepflicht ausgenommen, um sehr dringliche Stellen zumindest vorübergehend ohne Stellenmeldung besetzen zu können. Es wurde jedoch bewusst auf eine allgemeine Ausnahme bei dringlichen Stellenbesetzungen verzichtet.
Personalverleihunternehmen im Speziellen (Art. 53d Abs. 2 AVV)
Personalverleihunternehmen (sog. Verleiher) wurden explizit von den aufgezeigten Ausnahmen ausgenommen, um zu vermeiden, dass die Meldepflicht bezüglich einer konkreten offenen Stelle umgangen werden kann, indem ein Unternehmen die Dienste eines Verleihers in Anspruch nimmt.
Demnach ist ein Einsatz im Auftrag eines Verleihers in einem neuen Einsatzbetrieb zwar als Übernahme einer neuen Stelle innerhalb des Personalverleihunternehmens anzusehen, darf jedoch nicht unter die Ausnahmeregelung im Unternehmens- oder Konzernverhältnis subsumiert werden. Damit muss in solchen Fällen die Meldepflicht eingehalten werden, wenn die zu besetzende Stelle der Meldepflicht unterliegt. Dasselbe gilt, wenn der Einsatzbetrieb die verliehenen Mitarbeiter dauernd vom Personalverleihunternehmen übernehmen möchte, da vorab noch kein Arbeitsverhältnis zwischen den entsprechenden Personen und dem Einsatzbetrieb bestand.



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