Auch mit den EU-Finanzbehörden ergeben sich schnell Meinungsverschiedenheiten, wenn für den EU-Vertrieb vor Ort Räumlichkeiten oder Personal unterhalten werden müssen. Dies kann nach Auffassung der EU-Steuerbehörden schnell steuerrechtlich zu einer «Betriebsstätte» führen. Der dann für die jeweilige Besteuerung zu ermittelnde Betriebsstättengewinn sorgt regelmässig beiderseits der Grenze für Diskussionen. Eine eigenständige Tochtergesellschaft schafft – auch wenn Streitthemen bleiben – eine Abgrenzung der in- und ausländischen Geschäftstätigkeiten. Für Schweizer KMU stellt sich deshalb die Frage, ob die Gründung und Verwaltung einer deutschen Kapitalgesellschaft den organisatorischen und finanziellen Aufwand in Summe tatsächlich spürbar vermindert. Dieser Beitrag soll einige Neuerungen aufzeigen und Gestaltungshinweise vermitteln, kann aber allenfalls erforderliche Rechts- und Steuerberatung nicht ersetzen. Die weibliche Form ist der männlichen Form in diesem Artikel gleichgestellt; lediglich aus Gründen der Vereinfachung wurde die männliche Form gewählt.
Gründung einer kleinen Kapitalgesellschaft in Deutschland (1/2)
1. Die Wahl der Rechtsform
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist in Deutschland die gängige Rechtsform für Kapitalgesellschaften. Während in Deutschland ca. 15.500 Aktiengesellschaften registriert sind, gibt es mehr als eine Million GmbHs. Gründung und Verwaltung der GmbH sind auch für ausländische Anteilseigner vergleichsweise einfach zu handhaben. Auf die übrigen Rechtsformen wird deshalb nicht eingegangen.
2. Gründung
Die Gründung einer GmbH erfolgt durch Abschluss und notarielle Beurkundung eines Gesellschaftsvertrages, der Bestellung eines Geschäftsführers (der auch in der Schweiz ansässig sein kann) sowie Hinterlegung einer Gesellschafterliste und Eintragung der Gesellschaft im deutschen Handelsregister. Dazu folgende Updates:
2.1. Vereinfachte Gründung
§ 2 Abs. 1a GmbHG lässt eine «vereinfachte» Gründung der GmbH durch Verwendung von Musterprotokollen zu. An der Pflicht zur notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages hat sich nichts geändert.
2.2. Notare
Im benachbarten Baden-Württemberg wurde das Notarwesen zum 01. Januar 2018 neu organisiert. Vorher gab es vorwiegend im badischen Landesteil noch Amtsnotare, also Juristen im Landesdienst. Seit 2018 sind freiberufliche Notare für die Beurkundung von gesellschaftsrechtlichen Vorgängen zuständig. Wie schon bisher kann der Notar von den Gründern frei gewählt werden, es ist nicht erforderlich, dass das Notariat am geplanten Sitz der Gesellschaft aufgesucht wird. Ein Verzeichnis der deutschen Notare hat die Bundesnotarkammer unter www.notar.de zur Verfügung gestellt.
Die Notariate reichen erforderliche Handelsregisteranmeldungen elektronisch ein, was die Eintragung neuer GmbH erheblich beschleunigt hat. Bei zügigem Verfahrensablauf, ist eine neue GmbH in wenigen Tagen eingetragen und handlungsfähig.
2.3. Sitz der Gesellschaft und Büroanschrift
Für Schweizer KMU kann es sinnvoll sein, den Sitz der Gesellschaft an branchenspezifischen Orten anzumelden, zum Beispiel um die Zugehörigkeit zu bestimmten Clustern zu dokumentieren. Trotzdem hat man erfahrungsgemäss die Verwaltung der Gesellschaft gerne in Grenznähe. Die Geschäftsanschrift der GmbH
wird im Handelsregister eingetragen. Sitz und Postanschrift können auseinanderfallen. Es ist also möglich, eine GmbH mit Sitz in Berlin zu registrieren, als Postanschrift aber Lörrach oder Konstanz einzutragen. Dort kann sich dann das Büro oder die Verwaltung der Gesellschaft befinden.
2.4. Gesellschafter
Gesellschafter können sowohl natürliche Personen, als auch juristische Personen sein. Die GmbH als «Gesellschaft» kann auch von einem einzigen Gesellschafter gegründet werden. Für Schweizer KMU besteht ein erheblicher Gestaltungsspielraum aber auch entsprechender Beratungsbedarf in rechtlicher und steuerlicher Hinsicht. Auf Ziff. 3.4. sei besonders verwiesen, wenn eine Schweizer Kapitalgesellschaft die Mehrheitsgesellschafterin einer deutschen GmbH sein soll.
2.5. Gründungskosten
Bei «einfachen» Gründungen, zum Beispiel mit Hilfe eines Musterprotokolls gem. § 2 Abs. 1a GmbHG, summieren sich die Kosten für Notar, Handelsregistereintragung und Gewerbeanmeldung auf ca. 1.000 Euro. Je nach Komplexität empfiehlt sich aber zusätzlich die Konsultation eines Juristen und/oder Steuerberaters.